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JStG 2020 verabschiedet: Auswirkungen auf Kapitalanlagen

Das am 18.12.2020 vom Bun­des­rat ver­ab­schie­dete Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 (JStG 2020) enthält in­ter­es­sante Ände­run­gen im Be­reich der Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen so­wie zahl­rei­che Ände­run­gen des In­vest­ment­steu­er­ge­set­zes.

Die wich­tigs­ten Ände­run­gen des JStG 2020 für An­le­ger, de­potführende Stel­len und Ka­pi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten sind:

  • Im Un­ter­schied noch zum Re­fe­ren­ten­ent­wurf des JStG 2020 er­folgt keine Ände­rung der Be­steue­rung von Ka­pi­tal­an­la­gen, die auf eine Sach­leis­tung ge­rich­tet sind (ins­be­son­dere XE­TRA-Gold). Veräußerungs­er­geb­nisse aus sol­chen Ka­pi­tal­an­la­gen sind al­len­falls nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steu­er­pflich­tig und da­mit außer­halb der Jah­res­frist re­gelmäßig steu­er­frei.
  • Ab 2020 gilt nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG eine ein­ge­schränkte Ver­rech­nung von Ver­lus­ten aus der Un­ein­bring­lich­keit ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung und aus einem sons­ti­gen Aus­fall von Ka­pi­tal­an­la­gen (so­wie der Aus­bu­chung oder Über­tra­gung wert­lo­ser Ka­pi­tal­an­la­gen wie Ak­tien, In­vest­ment­fonds oder Zer­ti­fi­ka­ten) mit sons­ti­gen Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen, die auf 10.000 EUR pro Jahr be­schränkt ist. Ab 2021 ist nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG außer­dem die Ver­rech­nung von Ver­lus­ten aus Ter­min­ge­schäften (z. B. aus der Veräußerung, der Glatt­stel­lung oder dem Ver­fall von be­ding­ten bzw. un­be­ding­ten Ter­min­ge­schäften) be­schränkt auf Ge­winne aus Ter­min­ge­schäften und ver­ein­nahm­ten Still­hal­terprämien mit ei­ner Ober­grenze von eben­falls zu 10.000 EUR pro Jahr. Ob­wohl im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren so­gar die Ab­schaf­fung die­ser ver­schärf­ten Ver­lust­ver­rech­nun­gen („BMF-Steu­er­ham­mer“) dis­ku­tiert wurde, er­folgt mit dem JStG 2020 le­dig­lich die Erhöhung der bei­den Gren­zen auf 20.000 EUR. Ob diese Re­ge­lun­gen Be­stand ha­ben wer­den, wird ver­mut­lich erst der BFH ent­schei­den. 
  • § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG re­gelt seit Einführung der Ab­gel­tung­steuer, dass ins­be­son­dere bei Um­tausch­an­lei­hen und Ak­ti­en­an­lei­hen, aber nach dem Wort­laut auch bei sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­run­gen, bei de­nen der In­ha­ber (bzw. Emit­tent) das Recht hat, bei Fällig­keit an­stelle der Zah­lung ei­nes Geld­be­trags die Lie­fe­rung von Wert­pa­pie­ren zu ver­lan­gen (bzw. Wert­pa­piere an­zu­die­nen), der Tausch­vor­gang steu­erneu­tral ist. Dies er­folgte vor dem Hin­ter­grund, dass bei einem sol­chen Tausch keine Li­qui­dität fließt, von der eine Bank Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein­be­hal­ten könnte. Durch eine Ände­rung des JStG 2020 ist die Re­ge­lung ab 2021 nur noch auf die An­die­nung von Ak­tien be­schränkt. Falls an­dere Wert­pa­piere ein­ge­bucht wer­den, sollte für steu­er­li­che Zwecke re­gelmäßig eine Veräußerung vor­lie­gen, so dass die de­potführende Stelle das Konto des An­le­gers mit Ka­pi­tal­er­trag­steuer be­las­ten (bzw. falls dies nicht möglich ist, dem Fi­nanz­amt an­zei­gen) müsste.
  • Bei un­ba­ren Ka­pi­talmaßnah­men von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten gilt die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG, nach wel­cher der Er­trag und die An­schaf­fungs­kos­ten der neuen An­teile mit 0 EUR an­ge­setzt wer­den, wenn u. a. die Er­mitt­lung der Höhe des Ka­pi­tal­er­trags nicht möglich ist. Zu der steu­er­li­chen Ein­ord­nung ein­zel­ner Ka­pi­talmaßnah­men ausländi­scher Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten hat sich das BMF in der Ver­gan­gen­heit ge­le­gent­lich im Nach­gang geäußert. Im Ein­zel­fall führte dies zur Rück­ab­wick­lung des Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zugs auf Ebene der de­potführen­den Stel­len. Zukünf­tig soll es bei un­ba­ren Ka­pi­talmaßnah­men ausländi­scher Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten nicht mehr dar­auf an­kom­men, ob die Er­mitt­lung der Höhe des Ka­pi­tal­er­trags möglich ist oder nicht, son­dern stets ein Ka­pi­tal­er­trag von 0 EUR an­ge­setzt wer­den und die An­schaf­fungs­kos­ten un­verändert blei­ben. Dies soll für Ka­pi­talmaßnah­men ab 2021 gel­ten, wenn die zu Grunde lie­gen­den An­teile un­ter dem Re­gime der Ab­gel­tung­steuer er­wor­ben wur­den.
  • Bei der An­rech­nung von ausländi­schen Steu­ern auf die Ab­gel­tung­steuer auf Pu­bli­kums-In­vest­ment­fond­serträge (ty­pi­scher­weise Aus­schüttun­gen) ist für Zwecke der Höchst­be­trags­be­rech­nung auf den steu­er­pflich­ti­gen In­vest­menter­trag, d. h. nach An­wen­dung ei­ner mögli­chen Teil­frei­stel­lung nach § 20 In­vStG ab­zu­stel­len. Dazu wird in § 32d Abs. 5 EStG eine Präzi­sie­rung („steu­er­pflich­ti­ger“) vor­ge­nom­men.
  • Al­ter­na­tive In­vest­ment­fonds (AIFs) dürfen im re­gis­trier­ten Be­reich gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 7 KAGB auch in den Rechts­for­men ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son (z. B. GmbH oder KGaA) oder Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft auf­ge­legt wer­den, so­weit eine Nach­schuss­pflicht der An­le­ger aus­ge­schlos­sen ist. In die­sen Fällen fehlt es je­doch an ei­ner inländi­schen aus­zah­len­den Stelle, weil diese Ak­tien in der Re­gel bzw. GmbH-An­teile stets nicht de­pot­ver­wahrt wer­den. Wie bei An­tei­len an In­vest­ment­fonds, die im Aus­land de­pot­ver­wahrt wer­den, kommt es nicht zu einem Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zug bei Aus­schüttung bzw. ei­ner Be­las­tung des An­le­ger­kon­tos bei The­sau­rie­rung. Da­her soll in die­sen Fällen, d. h. wenn An­teile an einem inländi­schen In­vest­ment­fonds nicht im In- oder Aus­land de­pot­ver­wahrt wer­den, der inländi­sche In­vest­ment­fonds den Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zug vor­neh­men und darüber eine Steu­er­be­schei­ni­gung aus­stel­len.
  • Zukünf­tig soll bei der Be­rich­ti­gung ei­ner Steu­er­be­schei­ni­gung nach § 45a Abs. 6 EStG die Fi­nanz­ver­wal­tung auch bei elek­tro­ni­sch über­mit­tel­ten Steu­er­be­schei­ni­gun­gen be­nach­rich­tigt wer­den und zu­dem grundsätz­lich An­ga­ben (i) zu dem An­lass der Be­rich­ti­gung und (ii) die be­rich­tig­ten so­wie die ur­sprüng­li­chen Da­ten ent­hal­ten. Ge­rade die Mit­tei­lung der in­halt­li­chen An­ga­ben je­der be­rich­tig­ten Steu­er­be­schei­ni­gung an die Fi­nanz­ver­wal­tung dürfte je nach An­zahl der zu be­rich­ti­gen­den Steu­er­be­schei­ni­gun­gen einen deut­li­chen Auf­wand für die Aus­stel­ler der Steu­er­be­schei­ni­gun­gen be­deu­ten.
  • Nach § 8 Nr. 8 GewStG wer­den die An­teile am Ver­lust ei­ner in- oder ausländi­schen Mit­un­ter­neh­mer­schaft dem Ge­wer­be­er­trag hin­zu­ge­rech­net und nach § 9 Nr. 2 GewStG kor­re­spon­die­rend die An­teile am Ge­winn ei­ner in- oder ausländi­schen Mit­un­ter­neh­mer­schaft für ge­wer­be­steu­er­li­che Zwecke gekürzt. Im Er­geb­nis sol­len ent­spre­chende Ge­winn- oder Ver­lust­an­teile bei dem Mit­un­ter­neh­mer nicht der Ge­wer­be­steuer un­ter­lie­gen. Al­ler­dings ist nach § 9 Nr. 2 Satz 2 GewStG bei Le­bens- und Kran­ken­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men so­wie bei Pen­si­ons­fonds und bei Einkünf­ten im Sinne des § 7 Satz 8 GewStG die Kürzung von Ge­winn­an­tei­len nicht an­zu­wen­den. Diese Aus­nahme soll zukünf­tig auch bei der Hin­zu­rech­nung von Ver­lus­ten gel­ten, d. h. ent­spre­chende An­teile am Ver­lust ei­ner in- oder ausländi­schen Mit­un­ter­neh­mer­schaft müssen von Le­bens- und Kran­ken­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men so­wie Pen­si­ons­fonds nicht mehr dem Ge­wer­be­er­trag hin­zu­ge­rech­net wer­den, was für diese An­le­ger­gruppe vor­teil­haft ist.
  • Die Ge­wer­be­steu­er­pflicht von AStG-Hin­zu­rech­nungs­beträgen nach § 7 Satz 7 GewStG wurde Ende 2016 ein­geführt und gilt ab 2016. Mit dem geänder­ten § 36 Abs. 3 Satz 3 GewStG wird nun ge­setz­lich ge­re­gelt, dass Hin­zu­rech­nungs­beträge erst ab 2017 ge­wer­be­steu­er­pflich­tig sind.
  • Die bis­he­rige Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung, dass die auf­sichts­recht­li­che Ein­ord­nung als „In­vest­ment­vermögen“ keine Bin­dungs­wir­kung für die in­vest­ment­steu­er­li­che Ein­ord­nung als In­vest­ment­fonds ent­fal­tet, wird im In­vStG ver­an­kert, wenn­gleich (an­dere) Ver­wal­tungs­behörden nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KAGB an die Ent­schei­dung der Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen (Ba­Fin) ge­bun­den sind.
  • § 22 In­vStG wird zur zu­tref­fen­den Ab­gren­zung der Wert­verände­run­gen im Pri­vat­vermögen so­wie zur Be­steue­rung des fik­ti­ven Veräußerungs­er­geb­nis­ses im Fall der Ein­lage ei­nes In­vest­ment­an­teils durch den An­le­ger in sein Be­triebs­vermögen geändert.
  • Mit dem JStG 2020 er­folgt eine wei­tere Ver­schärfung, nach der nun auch der Ge­winn aus der fik­ti­ven Veräußerung auf Grund ei­nes Teil­frei­stel­lungs­wech­sels zukünf­tig so­fort steu­er­pflich­tig sein wird, auch wenn es sich um einen un­ba­ren Vor­gang han­delt. Die de­potführende Stelle muss dem­nach nach § 44 Abs. 1 Satz 7 ff. EStG Ka­pi­tal­er­trag­steuer durch Be­las­tung ei­nes Kon­tos des An­le­gers ein­be­hal­ten (bzw. falls dies nicht möglich ist, dem Fi­nanz­amt an­zei­gen). Gemäß dem der­zei­ti­gen § 22 Abs. 3 In­vStG er­folgt die Ver­steue­rung nicht im Zeit­punkt des Teil­frei­stel­lungs­wech­sels, son­dern erst bei tatsäch­li­cher Veräußerung der In­vest­ment­an­teile. Ähn­lich wie bei der bis­he­ri­gen Pro­ble­ma­tik der Ka­pi­talmaßnah­men könnte die Ände­rung zahl­rei­che Stor­nie­run­gen und Neu­ab­rech­nun­gen auslösen, wenn sich her­aus­stel­len sollte, dass die Mel­dung in WM-Da­ten­ser­vice über einen Teil­frei­stel­lungs­wech­sel un­zu­tref­fend war.
  • Die Dop­pelstöckig­keit von Spe­zial-In­vest­ment­fonds re­sul­tiert in Fra­ge­stel­lun­gen, die sich an Hand der be­ste­hen­den Re­ge­lun­gen nur un­zu­rei­chend klar lösen las­sen. Es fehlt ins­be­son­dere an ei­ner § 10 In­vStG a.F. ver­gleich­ba­ren Re­ge­lung. Auf Grund die­ser Pro­ble­ma­tik wurde be­reits § 33 In­vStG für inländi­sche Im­mo­bi­li­en­erträge vor dem 1.1.2018 geändert. Mit der Ergänzung des § 37 In­vStG sol­len nun zum einen über einen Ziel-Spe­zial-In­vest­ment­fonds be­zo­gene aus­ge­schüttete und aus­schüttungs­glei­che Erträge stets nicht steu­er­frei the­sau­ri­er­bar sein können, selbst wenn sie Veräußerungs- und Ter­min­ge­schäfts­ge­winne bzw. Still­hal­terprämien ent­hal­ten. Un­ter­stellt man eine se­mit­rans­pa­rente Be­trach­tungs­weise, kommt man zu dem Er­geb­nis, dass aus­schüttungs­glei­che Erträge sol­che Veräußerungs­er­folge gar nicht be­inhal­ten können (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 In­vStG). Die Ergänzung soll be­wir­ken, dass von einem Ziel-Spe­zial-In­vest­ment­fonds aus­ge­schüttete Veräußerungs- und Ter­min­ge­schäfts­ge­winne bzw. Still­hal­terprämien auf Ebene des Dach-Spe­zial-In­vest­ment­fonds im Fall der The­sau­rie­rung zu steu­er­pflich­ti­gen aus­schüttungs­glei­chen Erträgen wer­den. Nur auf Ebene des Dach-Spe­zial-In­vest­ment­fonds selbst er­zielte Veräußerungs- und Ter­min­ge­schäfts­ge­winne bzw. Still­hal­terprämien (inkl. der Ge­winne aus der Veräußerung von Pu­bli­kums- und Spe­zial-In­vest­ment­fonds) sol­len steu­er­frei the­sau­ri­ert wer­den können (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 In­vStG). Zum an­de­ren sol­len über einen Ziel-Spe­zial-In­vest­ment­fonds be­zo­gene Ab­set­zungs­beträge ihre steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­tion grundsätz­lich be­hal­ten: So können von einem Ziel-Spe­zial-In­vest­ment­fonds zu­sam­men mit den Im­mo­bi­li­en­erträgen be­zo­gene Ab­set­zungs­beträge durch den Dach-Spe­zial-In­vest­ment­fonds wei­ter­ge­schüttet wer­den. Hin­ge­gen sol­len von einem Ziel-Spe­zial-In­vest­ment­fonds be­zo­gene Zu­rech­nungs- und Im­mo­bi­lien-Zu­rech­nungs­beträge in der Sub­stanz des Dach-Spe­zial-In­vest­ment­fonds „un­ter­ge­hen“. Sub­stanz­beträge wie­derum müss­ten nicht se­pa­rat ge­re­gelt wer­den, da sie einen Auf­fang­tat­be­stand auf je­der Ebene dar­stel­len, so dass auf Ebene des Dach-Spe­zial-In­vest­ment­fonds in Er­man­ge­lung von Erträgen die Frage, ob sie ggf. aus einem Ziel-Spe­zial-In­vest­ment­fonds stam­men, ir­re­le­vant ist. Zielführen­der wäre eine Ände­rung der De­fi­ni­tion der aus­schüttungs­glei­chen Erträge bzw. der steu­er­frei the­sau­ri­er­ba­ren Ka­pi­tal­erträge in Be­zug auf Erträge aus Ziel-Spe­zial-In­vest­ment­fonds als eine Ände­rung der Glie­de­rung in § 37 In­vStG.
  • Ver­fah­rens­recht­lich soll der ver­blei­bende Frei­be­trag ei­nes Pri­vat­an­le­gers für den Ge­winn aus der Veräußerung be­stands­ge­schütz­ter In­vest­ment­fonds­an­teile (ein­ma­lig 100.000 EUR) wie der ver­blei­bende Ver­lust­vor­trag nach § 10d EStG be­han­delt wer­den, so dass der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid wie ein Grund­la­gen­be­scheid wirkt.
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