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Leistungen

Fit für den Jahreswechsel 2020/2021?

Die meis­ten Un­ter­neh­men wur­den in 2020 an­ge­sichts der Aus­wir­kun­gen der Corona-Krise mit kom­plett neuen Fra­ge­stel­lun­gen kon­fron­tiert. Nach der im ers­ten Schritt er­for­der­li­chen Si­che­rung der Li­qui­dität wa­ren in vie­len Fällen staat­li­che Fi­nan­zie­rungs­hil­fen zu prüfen, um den Be­stand des Un­ter­neh­mens zu si­chern. Ei­nige Bran­chen se­hen sich wei­ter­hin exis­ten­zi­el­len Pro­ble­men ge­genüber.

So­wohl der Ge­setz­ge­ber als auch die Bun­des- und Lan­des­re­gie­run­gen ver­su­chen mit ei­ner Viel­zahl von Maßnah­men, Un­ter­neh­men in der wei­ter­hin an­dau­ern­den Krise zu un­terstützen. An­ge­sichts der kom­plett veränder­ten wirt­schaft­li­chen Da­ten in der Ge­samt­wirt­schaft und in den ein­zel­nen Un­ter­neh­men sollte insb. zum Jah­res­wech­sel 2020/2021 überprüft wer­den, ob An­pas­sungs­be­darf in der Jah­res­ab­schlusser­stel­lung, in steu­er­li­cher oder wirt­schafts­recht­li­cher Hin­sicht be­steht.

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Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2020

So könn­ten im an­ste­hen­den Jah­res­ab­schluss 2020 u. a. Sa­nie­rung- bzw. Re­struk­tu­rie­rungsmaßnah­men bi­lan­zi­ell zu berück­sich­ti­gen sein. Wer­den Ma­schi­nen und An­la­gen in­folge der Corona-Krise nicht mehr bzw. nur noch ein­ge­schränkt ge­nutzt, ist eine außer­planmäßige Ab­schrei­bung zu prüfen. Ein­ge­schränkte Ver­mark­tungsmöglich­kei­ten auf­grund ei­nes vollständi­gen oder ein­ge­schränk­ten Lock­downs können im Be­reich des Vor­rats­vermögens zu Ab­schrei­bun­gen we­gen des völli­gen Ent­falls der Veräußerungsfähig­keit oder im Rah­men der ver­lust­freien Be­wer­tung in Folge ge­senk­ter Ver­kaufs­preise und erhöhter La­ger­kos­ten führen. Bei ei­ner vorüber­ge­hen­den oder auch an­dau­ern­den Aus­las­tungs­be­schränkung von Ma­schi­nen oder An­la­gen durch Still­le­gun­gen oder Nut­zungs­ein­schränkun­gen dürfen die auf die­sen Zeit­raum ent­fal­len­den Ge­mein­kos­ten als so­ge­nannte „Leer­kos­ten“ nicht in die Her­stel­lungs­kos­ten ein­be­zo­gen wer­den. Durch Störun­gen im Leis­tungs­er­stel­lungs­pro­zess (z. B. höhere Pro­duk­ti­ons­kos­ten, Lie­fer­verzöge­run­gen) könn­ten Droh­ver­lustrück­stel­lun­gen zu bil­den sein, so­fern nicht auf­grund ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen die Corona-Pan­de­mie als höhere Ge­walt ein­zu­stu­fen ist.

Steuerliche Liquiditätshilfen

Aus steu­er­li­cher Sicht sollte vor dem Jah­res­wech­sel geprüft wer­den, ob von den steu­er­li­chen Li­qui­ditätshil­fen noch Ge­brauch ge­macht wer­den soll. So können bis 31.12.2020 Anträge auf Stun­dung fälli­ger Steu­er­zah­lun­gen und Her­ab­set­zun­gen von Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen un­ter er­leich­ter­ten Be­din­gun­gen ge­stellt wer­den. Es muss zwar eine Be­trof­fen­heit durch die Corona-Krise dar­ge­legt, aber der Be­darf ei­ner steu­er­li­chen Li­qui­ditätshilfe nicht klar mit Zah­len be­legt wer­den. Ab 2021 gel­ten dann wie­der die stan­dardmäßig vor­ge­se­he­nen Vor­aus­set­zun­gen. 

Eine Be­an­tra­gung der Her­ab­set­zung von Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen für 2020 auf Null Euro könnte auch des­halb sinn­voll sein, um die Vor­aus­set­zun­gen für den pau­scha­len vorläufi­gen Ver­lustrück­trag von 2020 nach 2019 si­cher­zu­stel­len. Im Rah­men der Steu­er­fest­set­zung für 2019 können so 30 % der steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte ab­ge­zo­gen wer­den, bis der tatsäch­lich ent­stan­dene Ver­lust für 2020 er­mit­telt und klar ist, in wel­cher Höhe die­ser letzt­lich nach 2019 zurück­ge­tra­gen wird.

Nachbesserungen bei der Dienstwagenbesteuerung

Bei der Dienst­wa­gen­be­steue­rung be­trieb­li­cher Elek­tro­fahr­zeuge wurde noch­mals nach­ge­bes­sert. So ist nur ein Vier­tel des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses der 1 %-Re­ge­lung zu­grunde zu le­gen, wenn bei An­schaf­fung ab 1.1.2020 der Kauf­preis 60.000 Euro - statt zu­vor 40.000 Euro - nicht über­stie­gen hat. Bei der Fahr­ten­buch­me­thode er­ge­ben sich ent­spre­chend ge­rin­gere Ge­samt­kos­ten. Da­mit dürfte die An­schaf­fung ei­ni­ger rei­ner Elek­tro­fahr­zeuge in Be­tracht kom­men, um diese Begüns­ti­gung zu nut­zen.

Herkulesaufgabe Umsatzsteuersatzanpassung

An­ge­sichts des Aus­lau­fens der tem­porären Um­satz­steu­er­satz­sen­kung ha­ben Un­ter­neh­men zum Jah­res­wech­sel aber­mals eine Um­satz­steu­er­satzände­rung in ih­ren Sys­te­men zu berück­sich­ti­gen. Ab 1.1.2021 gel­ten die bis­he­ri­gen Steu­ersätze von 19 % bzw. 7 %, nach­dem in der zwei­ten Jah­reshälfte 2020 diese nur 16 % bzw. 5 % be­tru­gen. Bei vie­len dürfte das Um­satz­plus durch den enor­men Ver­wal­tungs­auf­wand durch das zwei­ma­lige Um­stel­len der Steu­ersätze mehr als auf­ge­zehrt wor­den sein.

Einführung von One-Stop-Shop-Verfahren

In der EU ansässige Un­ter­neh­mer, die in­ner­ge­mein­schaft­li­che Fern­verkäufe er­brin­gen, über eine elek­tro­ni­sche Schnitt­stelle tätig sind oder EU-grenzüber­schrei­tende sons­tige Leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer er­brin­gen, können ab 1.7.2021 das vom bis­he­ri­gen Mini-One-Stop-Shop zum One-Stop-Shop aus­ge­wei­tete Ver­fah­ren nut­zen. Dazu müssen inländi­sche Un­ter­neh­mer ihre Teil­nahme ge­genüber dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern erklären. Die Erklärung kann nur ein­heit­lich für alle in­ner­halb von EU-Mit­glied­staa­ten aus­geführte Umsätze ab­ge­ge­ben wer­den. Zu­dem be­steht ab dem 1.7.2021 in be­stimm­ten Fällen auch die Möglich­keit der Teil­nahme an einem One-Stop-Shop-Ver­fah­ren für Un­ter­neh­mer aus Dritt­staa­ten.

Warten auf die ATAD-Umsetzung

Wei­ter­hin vom Ge­setz­ge­ber nicht an­ge­gan­gen wurde die Um­set­zung der sog. ATAD-Vor­ga­ben. So steht wei­ter­hin u. a. die EU-recht­lich ge­bo­tene Re­form der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung aus. Un­ter­neh­men, bei de­nen die Hin­zu­rech­nung pas­si­ver Einkünfte ei­ner Zwi­schen­ge­sell­schaft im nied­rig be­steu­er­ten Aus­land droht, soll­ten hier die wei­tere Ent­wick­lung ver­fol­gen. So könnte hier aus einem am 17.11.2020 vom BMF veröff­ent­lich­ten, aber­mals leicht mo­di­fi­zier­ten Ent­wurf ei­nes Um­set­zungs­ge­set­zes ge­schlos­sen wer­den, dass nun doch noch eine zeit­nahe Um­set­zung er­folgt. 

Steuerliche Auswirkungen durch Tätigkeit vom Home-Office aus

Zu­dem ist aus steu­er­li­cher Sicht im Auge zu be­hal­ten, ob ent­sandte Ar­beit­neh­mer wei­ter­hin auf­grund von Rei­se­be­schränkun­gen nicht zu ih­rem Ar­beits­ort ge­lan­gen und des­halb vom Home-Of­fice oder einem an­de­ren Ort aus tätig wer­den. Dies kann zum einen Aus­wir­kun­gen auf die Be­steue­rung so­wie Ent­rich­tung von So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträgen auf de­ren Ar­beits­ent­gelt ha­ben. Zum an­de­ren könn­ten sich dar­aus Kon­se­quen­zen für die Be­steue­rung der Un­ter­neh­mens­ge­winne er­ge­ben, falls da­durch eine ausländi­sche Be­triebsstätte begründet bzw. eine sol­che be­en­det wer­den würde.

Insolvenzrisiken nicht aus den Augen verlieren

Un­ter­neh­men, die we­gen der Corona-Pan­de­mie in Schwie­rig­kei­ten ge­ra­ten sind, soll­ten die zum Jah­res­wech­sel aus­lau­fende Aus­set­zung der In­sol­venz­an­trags­pflicht im Auge be­hal­ten. Bis da­hin müssen Un­ter­neh­men we­gen Corona-be­ding­ter Über­schul­dung kei­nen In­sol­venz­an­trag stel­len. Zah­lungs­unfähige Un­ter­neh­men können sich be­reits seit 1.10.2020 nicht mehr auf die Aus­set­zung der In­sol­venz­an­trags­pflicht be­ru­fen. Mit ei­ner noch­ma­li­gen Verlänge­rung der Aus­set­zung der In­sol­venz­an­trags­pflicht für über­schul­dete Un­ter­neh­men ist nicht zu rech­nen. Denn zum 1.1.2021 soll die Re­form des Sa­nie­rungs- und In­sol­venz­rechts in Kraft tre­ten und der sog. präven­tive Re­struk­tu­rie­rungs­plan ein­geführt wer­den. Die­ses In­stru­ment soll in­sol­venz­ab­weh­rende Sa­nie­run­gen ermögli­chen. Im Kern wird da­mit eine Sa­nie­rung von Un­ter­neh­men auf der Grund­lage ei­nes von den Gläubi­gern mehr­heit­lich an­ge­nom­me­nen Re­struk­tu­rie­rungs­plans ermöglicht. Dies dient insb. dazu, even­tu­elle „Ak­kordstörer“ zu über­stim­men (siehe dazu ausführ­lich no­vus No­vem­ber 2020, S. 4).

Compliance-Strukturen aufbauen, um Risiken aus dem Verbandssanktionengesetz zu minimieren

Nicht nur die Li­qui­dität im Un­ter­neh­men gilt es lau­fend zu über­wa­chen. Mit Blick auf das Ver­bands­sank­tio­nen­ge­setz, das sich der­zeit im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren be­fin­det, und der ge­ne­rel­len Ten­denz sei­tens der Behörden, Un­ter­neh­men zu­neh­mend in den Fo­kus straf­recht­li­cher Er­mitt­lun­gen zu stel­len, soll­ten Mit­telständ­ler frühzei­tig grund­le­gende Com­pli­ance-Struk­tu­ren einführen. Denn Un­ter­neh­men können auf eine Mil­de­rung der mit­un­ter dras­ti­schen Sank­tio­nen im Ver­bands­sank­tio­nen­ge­setz hof­fen, wenn sie Com­pli­ance-Vor­keh­run­gen ge­trof­fen ha­ben.

Kurzarbeit statt Kündigungen

Um­satz­einbrüche oder gar Be­triebs­stil­le­gun­gen we­gen der Corona-Krise wir­ken sich auf den Ar­beits­markt aus. Des­halb hat der Ge­setz­ge­ber be­reits im März 2020 eine er­leich­terte In­an­spruch­nahme von Kurz­ar­beit ermöglicht und die Vor­aus­set­zun­gen für Kurz­ar­beit durch Rechts­ver­ord­nung deut­lich her­ab­ge­senkt. Mit dem So­zi­al­schutz­pa­ket II wurde das Kurz­ar­bei­ter­geld erhöht. In den ers­ten drei Be­zugs­mo­na­ten wird der bis­he­rige Kurz­ar­bei­ter­geld­satz von 60 % (bzw. 67 % bei Ar­beit­neh­mern mit einem oder meh­re­ren Kin­dern) be­zahlt. Ab dem vier­ten Be­zugs­mo­nat steigt es auf 70 % (bzw. 77 %) und ab dem sieb­ten Be­zugs­mo­nat auf 80 % (bzw. 87 %) der Net­to­lohn­dif­fe­renz an, vor­aus­ge­setzt, das Ist-Ent­gelt des Ar­beit­neh­mers ist ge­genüber sei­nem Soll-Ent­gelt in dem je­wei­li­gen Be­zugs­mo­nat um min­des­tens 50 % re­du­ziert. Zunächst war die Erhöhung bis zum 31.12.2020 be­fris­tet. Sie wurde nun­mehr je­doch bis 31.12.2021 verlängert und gilt für alle Be­schäftig­ten, de­ren An­spruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld bis zum 31.3.2021 ent­stan­den ist.

Erleichterte Beschlussfassung bei Gesellschaften

Die Corona-be­ding­ten Er­leich­te­run­gen bei der Be­schluss­fas­sung in Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen, die der Ge­setz­ge­ber im ver­gan­ge­nen Frühjahr ver­ab­schie­det hat und de­ren Gel­tung zunächst bis 31.12.2020 be­fris­tet war, wur­den per Ver­ord­nung vom 20.10.2020 (BGBl. I 2020, S. 2258) bis 31.12.2021 verlängert. Da­nach blei­ben vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lun­gen von Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten auch 2021 möglich. Auch die für GmbHs, Ge­nos­sen­schaf­ten, Stif­tun­gen und Ver­eine so­wie das Um­wand­lungs­recht gel­tende Aus­nah­me­re­ge­lun­gen be­ste­hen eben­falls bis Ende 2021 fort.

Stiftungsrecht wird vereinheitlicht

Auch das Stif­tungs­zi­vil­recht wird ge­genwärtig re­for­miert. Kon­kret geht es darum, das Stif­tungs­zi­vil­recht ein­heit­lich auf Bun­des­ebene im Bürger­li­chen Ge­setz­buch (BGB) zu re­geln. Bis­her fin­den sich viele Re­ge­lun­gen in den Lan­des­stif­tungs­ge­set­zen, so dass die Stif­tun­gen in Deutsch­land un­ter­schied­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen un­ter­lie­gen. Durch die Neu­fas­sung der §§ 80ff. BGB soll für neu­gegründete wie für be­ste­hende Stif­tun­gen eine ein­heit­li­che Rechts­grund­lage ge­schaf­fen wer­den. Flan­kie­rend hierzu soll­ten auch die Re­form­bemühun­gen im steu­er­li­chen Ge­meinnützig­keits­recht be­ob­ach­tet wer­den, die im Ent­wurf des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2020 ent­hal­ten sind.

Hinweis

Einen Über­blick über die Ent­wick­lun­gen und Neue­run­gen in den Be­rei­chen Wirt­schaftsprüfung, Steu­er­recht und Wirt­schafts­recht samt ei­ner Be­wer­tung durch den BDI er­hal­ten Sie mit dem im Ja­nuar 2021, im Stollfuß-Ver­lag er­schei­nen­den Rat­ge­ber „Steuer- und Wirt­schafts­recht 2021“.

Wel­cher Hand­lungs­be­darf sich aus steu­er­li­cher Hin­sicht noch vor dem Jah­res­wech­sel er­gibt, können Sie in un­se­rer ak­tu­el­len Bro­schüre "Ge­stal­tungsüber­le­gun­gen zum Jah­res­wech­sel" nach­le­sen.

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