Mit Wirkung ab dem 1.4.2020 werden die bisherigen Zinsschrankenregelungen modifiziert. U. a. fallen künftig nicht mehr nur Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, sondern Zinsaufwendungen insgesamt unter die Regelung, sofern die Zahlungen beim Empfänger nicht der japanischen Einkommensbesteuerung unterliegen. Zudem wird der Höchstbetrag der Abzugsfähigkeit des Nettozinsaufwands von bislang 50 % des maßgeblichen Einkommens auf 20 % herabgesetzt. Im Gegenzug zu dieser Verschärfung wird die Freigrenze, bis zu der die Zinsschrankenregelung nicht anzuwenden ist, von 10 Mio. JPY auf 20 Mio. JPY angehoben. Als weitere, neue Ausnahmeregelung ist vorgesehen, dass die Zinsschrankenregelung nicht zu beachten ist, wenn der zusammengefasste Nettozinsaufwand eines Konzerns innerhalb Japans nicht mehr als 20 % des zusammengefassten maßgeblichen Einkommens beträgt.
Im Bereich der Verrechnungspreise wird in Umsetzung der BEPS-Vorgaben der Begriff des immateriellen Werts gesetzlich definiert. Ebenso wird vorgegeben, was unter schwer bewertbaren immateriellen Werten (HTVI) zu verstehen ist und für diese Sonderregelungen aufgestellt. Zur Berechnung von Fremdvergleichspreisen für immaterielle Werte wird die sog. Discounted-Cashflow-Methode (DCF-Methode) eingeführt. Ab 1.4.2020 soll zudem die Bandbreite der als eingeschränkt fremdüblich anzusehenden Verrechnungspreise nach dem Vorbild der im deutschen Recht vorgesehenen Regelung eingeengt werden (sog. Interquartilsbandbreite). Schließlich werden die Verjährungsfristen für Verrechnungspreisanpassungen von sechs auf sieben Jahre verlängert.
Hinweis
Zudem werden Modifizierungen im Bereich der Kryptowährungen und der CFC-Regelungen vorgenommen.
Im nationalen Bereich ist zudem u. a. auf die Anhebung des japanischen Umsatzsteuersatzes von 8 % auf ab dem 1.10.2019 10 % hinzuweisen (weitere Details dazu s. IStR-LB in IStR 13/2019, S. 45).