Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte auf Vermittlung des für die Beklagte tätigen M. Anfang Juni 1994 eine Kommanditbeteiligung über 60.000 DM an einem geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet. In dem den Anlegern mitgeteilten Rechenschaftsbericht der Fondsgesellschaft für das Jahr 2006 hieß es u.a.: "Aufgrund des negativen Jahresergebnisses schlägt die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Beirat vor, für das Geschäftsjahr 2006 keine Ausschüttung vorzunehmen. Die Anleger haben grundsätzlich das Risiko, im Insolvenzfall die bisher erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen (§ 172, 4 HGB)."
Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Hierzu trug sie vor, der Kläger habe durch den Prospekt und die jährlichen Rechenschaftsberichte Kenntnis darüber erlangt bzw. erlangen können, dass die gezeichnete Beteiligung die nunmehr eingewandten Risiken aufweise. Die jährlichen Ausschüttungen seien seit dem Jahr 1998 hinter den prospektierten Ausschüttungen zurückgeblieben und hätten in den Folgejahren immer weiter abgenommen.
LG und KG wiesen die am 16.12.2011 bei Gericht eingegangene Klage auf Schadensersatz ab, da etwaige auf die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungsflicht gestützte Ansprüche des Klägers spätestens zum 31.12.2010 verjährt seien. Auf die Revision des Klägers hob der BGH den Beschluss des KG insoweit auf, als die Klage auch im Hinblick auf den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung abgewiesen worden war und in diesem Umfang die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das KG zurück.
Gründe:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach BGH-Rechtsprechung beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn ein Schadensersatzanspruch auf mehrere verschiedene Aufklärungsfehler gestützt wird und wenn bezüglich (nur) eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Die Auffassung des KG, nach der vorliegend nicht verschiedene Aufklärungs- und Beratungsfehler anzunehmen waren, sondern nur ein - übergreifender - Beratungsfehler der fehlenden Mitteilung von Risiken und des Verkaufs der Anlage als geeignet für eine Altersvorsorge, war mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar.
Der Vorwurf der fehlerhaften Aufklärung über die Eignung der Anlage zur Altersvorsorge einerseits und der Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung andererseits lassen sich nicht zu einer Einheit zusammenfassen und insoweit als unselbständige Bestandteile einer einzigen Pflichtverletzung charakterisieren. Nach BGH-Rechtsprechung ist grundsätzlich auch bei Anlagen, die der Altersvorsorge dienen, über eine in Ermangelung eines entsprechenden Markts eingeschränkte Fungibilität von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds aufzuklären. Die praktisch fehlende Aussicht, eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist.
Über die eingeschränkte Fungibilität einer Beteiligung ist nicht wegen der Bedeutung der Fungibilität für die Eignung der Anlage zur Alterssicherung, sondern trotz des Alterssicherungszwecks der Anlage aufzuklären. Die Fungibilität der Beteiligung gewinnt für den Anleger gerade dann an Bedeutung, wenn er von seinem bisherigen Anlageziel der Alterssicherung abweichen und die Beteiligung vorzeitig verwerten will. Daraus folgt, dass die unterbliebene Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über die mangelnde Eignung der Anlage zur Alterssicherung aufweist, der beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen vermag.
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