Konkret soll damit für Unternehmen in der EU der Verkauf von Waren und Dienstleistungen nach Japan sowie im umgekehrten Fall für japanische Unternehmen der Handel im EU-Raum erleichtert werden. Darüber hinaus wollten die beiden Vertragsparteien als zwei der größten Volkswirtschaften der Welt ein Zeichen gegen den aufkommenden Protektionismus setzen.
Abschaffung der Zölle (tarifäre Handelshemmnisse)
JEFTA sieht vor, 97 % der Zölle zwischen den beiden Vertragsparteien abzubauen. Mit Inkrafttreten des Abkommens hat Japan bereits 91 % seiner Einfuhren aus der EU von Zöllen befreit. Auf Seiten der EU war die Abschaffung bzw. Senkung der Zölle auf bestimmte landwirtschaftliche Produkte von besonderem Interesse. Beispielsweise sollen japanische Zölle auf Schweinefleisch stufenweise abgebaut werden, auch für Rindfleisch werden die Marktzugangsbedingungen deutlich verbessert. Im Gegenzug werden, grundsätzlich nach Ablauf von Übergangsfristen, 99 % der EU-Importe aus Japan von Zöllen befreit. Beispielsweise werden die Zölle auf Kraftfahrzeuge aus Japan sukzessive abgebaut. In einem ersten Schritt wurde der Zollsatz von 10 % auf 8,8 % gesenkt, die nächste Abstufung soll zum 1.2.2020 erfolgen.
JEFTA - anders als andere Abkommen
In einigen Punkten unterscheidet sich JEFTA von der Praxis bisheriger Abkommen. Insbesondere im Bereich der Ursprungsregeln weicht das Abkommen zwischen Japan und EU deutlich von zuvor geschlossenen Abkommen zwischen der EU und Ihren Handelspartnern ab. So kann z. B. nicht nur, wie in anderen Freihandelsabkommen üblich, der Ausführer für seine Ware bescheinigen, dass diese präferenzrechtlichen Ursprung hat. Diese Erklärung kann auch auf Grundlage der Gewissheit des Einführers im Empfangsland abgegeben werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem Einführer alle Informationen zur Verfügung stehen, die den Ursprung der importierten Ware zweifelsfrei nachweisen. Dies wird in der Praxis allenfalls bei verbundenen Unternehmen möglich sein.
Gleichzeitig ist, wie schon beim Abkommen zwischen der EU und Kanada, nur noch eine Registrierung (REX) erforderlich um Ursprungsaussagen treffen zu können. Eine zollamtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Dies unterstreicht einmal mehr den Willen der Zollverwaltung, alle Verantwortung an die Unternehmen abzugeben und allenfalls im Rahmen von nachträglichen Prüfungen tätig zu werden. Vertrauensschutz für die Unternehmen schließt sich damit faktisch aus.