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Steuerberatung

Japan - EU Free Trade Agreement (JEFTA) seit 1.2.2019 in Kraft

Am 1.2.2019 ist das Frei­han­dels­ab­kom­men JEFTA zwi­schen der Eu­ropäischen Union (EU) und Ja­pan in Kraft ge­tre­ten. Ei­nes der Haupt­ziele des Ab­kom­mens ist es, die Han­dels­hemm­nisse zwi­schen Ja­pan und der EU zu be­sei­ti­gen.

Kon­kret soll da­mit für Un­ter­neh­men in der EU der Ver­kauf von Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen nach Ja­pan so­wie im um­ge­kehr­ten Fall für ja­pa­ni­sche Un­ter­neh­men der Han­del im EU-Raum er­leich­tert wer­den. Darüber hin­aus woll­ten die bei­den Ver­trags­par­teien als zwei der größten Volks­wirt­schaf­ten der Welt ein Zei­chen ge­gen den auf­kom­men­den Pro­tek­tio­nis­mus set­zen.

Abschaffung der Zölle (tarifäre Handelshemmnisse)

JEFTA sieht vor, 97 % der Zölle zwi­schen den bei­den Ver­trags­par­teien ab­zu­bauen. Mit In­kraft­tre­ten des Ab­kom­mens hat Ja­pan be­reits 91 % sei­ner Ein­fuh­ren aus der EU von Zöllen be­freit. Auf Sei­ten der EU war die Ab­schaf­fung bzw. Sen­kung der Zölle auf be­stimmte land­wirt­schaft­li­che Pro­dukte von be­son­de­rem In­ter­esse. Bei­spiels­weise sol­len ja­pa­ni­sche Zölle auf Schwei­ne­fleisch stu­fen­weise ab­ge­baut wer­den, auch für Rind­fleisch wer­den die Markt­zu­gangs­be­din­gun­gen deut­lich ver­bes­sert. Im Ge­gen­zug wer­den, grundsätz­lich nach Ab­lauf von Überg­angs­fris­ten, 99 % der EU-Im­porte aus Ja­pan von Zöllen be­freit. Bei­spiels­weise wer­den die Zölle auf Kraft­fahr­zeuge aus Ja­pan suk­zes­sive ab­ge­baut. In einem ers­ten Schritt wurde der Zoll­satz von 10 % auf 8,8 % ge­senkt, die nächste Ab­stu­fung soll zum 1.2.2020 er­fol­gen. 

JEFTA - anders als andere Abkommen

In ei­ni­gen Punk­ten un­ter­schei­det sich JEFTA von der Pra­xis bis­he­ri­ger Ab­kom­men. Ins­be­son­dere im Be­reich der Ur­sprungs­re­geln weicht das Ab­kom­men zwi­schen Ja­pan und EU deut­lich von zu­vor ge­schlos­se­nen Ab­kom­men zwi­schen der EU und Ih­ren Han­dels­part­nern ab. So kann z. B. nicht nur, wie in an­de­ren Frei­han­dels­ab­kom­men üblich, der Ausführer für seine Ware be­schei­ni­gen, dass diese präfe­renz­recht­li­chen Ur­sprung hat. Diese Erklärung kann auch auf Grund­lage der „Ge­wiss­heit des Einführers“ im Emp­fangs­land ab­ge­ge­ben wer­den. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass dem Einführer alle In­for­ma­tio­nen zur Verfügung ste­hen, die den Ur­sprung der im­por­tier­ten Ware zwei­fels­frei nach­wei­sen. Dies wird in der Pra­xis al­len­falls bei ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men möglich sein.

Gleich­zei­tig ist, wie schon beim Ab­kom­men zwi­schen der EU und Ka­nada, nur noch eine Re­gis­trie­rung (REX) er­for­der­lich um Ur­sprungs­aus­sa­gen tref­fen zu können. Eine zoll­amt­li­che Be­wil­li­gung ist nicht er­for­der­lich. Dies un­ter­streicht ein­mal mehr den Wil­len der Zoll­ver­wal­tung, alle Ver­ant­wor­tung an die Un­ter­neh­men ab­zu­ge­ben und al­len­falls im Rah­men von nachträgli­chen Prüfun­gen tätig zu wer­den. Ver­trau­ens­schutz für die Un­ter­neh­men schließt sich da­mit fak­ti­sch aus.

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