Der BFH beurteilte in mehreren Urteilen vom 22.1.2020 (Az. II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18) im Falle von Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007 und 2010 bis 2012 die Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen bei Erwerb aus betrieblichen Mitteln.
Demnach sind im Rahmen eines Aktivtauschs angeschaffte Wirtschaftsgüter (z. B. aus der Umschichtung eines Wertpapierdepots, wie in den Streitfällen mit Az. II R 18/18, II R 8/18 und II R 21/18) zum jungen Verwaltungsvermögen zu rechnen, wenn der Erwerb innerhalb des Zweijahreszeitraums stattfand. Begünstigungsschädliches junges Verwaltungsvermögen liegt laut BFH auch vor, wenn das Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens mit betrieblichen (Bar-)Mitteln beschafft wurde, die im Streitjahr noch nicht zum Verwaltungsvermögen rechneten (so in den Streitfällen mit Az. II R 13/18 und II R 8/18). § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. ist nach Auffassung des BFH wirtschaftsgutbezogen zu verstehen. Zudem spielt es für die Einstufung als junges Verwaltungsvermögen laut BFH keine Rolle, ob es sich um eine Einlage oder eine Anschaffung handelt. Die seitens der Kläger geforderte Missbrauchsprüfung sei vom Gesetzeswortlaut weder gedeckt, noch durch teleologische Reduktion ableitbar.
Im Streitfall mit dem Az. II R 41/18 gingen innerhalb der Zweijahresfrist durch eine Aufwärtsverschmelzung Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens von der verschmolzenen auf die aufnehmende Gesellschaft über. Auch in dieser Konstellation hat der BFH das Vorliegen jungen Verwaltungsvermögens bejaht.
Hinweis
Zwar ergingen die Urteile zur alten Rechtslage vor Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016, mit welcher im Hinblick auf das Verwaltungsvermögen umfassende Änderungen vorgenommen wurden. Allerdings stützt der BFH mit seinen Urteilen die Auffassung der Finanzverwaltung in R E 13b.27 Satz 2 ErbStR 2019 zum aktuell in § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG geregelten jungen Verwaltungsvermögen, wonach es allein auf die Dauer der Zurechnung zum Betrieb ankommt.