Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Folglich sind sie grundsätzlich im Belegenheitsstaat der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Das BMF modifiziert mit Schreiben vom 5.12.2017 die Ausführungen in Abschn. 3a. 3 UStAE und geht dabei insb. auf juristische Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ein. Entgegen der bisherigen Ausführungen im UStAE soll nunmehr insbesondere die Beratung hinsichtlich einer Steuerklausel in einem Grundstücksübertragungsvertrag oder in Miet- oder Pachtverträgen grundstücksbezogene Leistungen darstellen. Unbeachtlich ist hierbei, von welcher Berufsgruppe die Leistung erbracht wird.
Nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen sollen z. B. die Leistungen ohne konkreten Grundstücksbezug (z. B. die Erstellung von Mustermietverträgen), die Beratung eines Share Deal einer Grundstücksgesellschaft, die Beratung zur Akquisitionsstruktur einer Transaktion (z. B. Asset Deal oder Share Deal) oder Due Diligence-Leistungen, soweit diese keine Nebenleistung zur Beratungsleistung des Grundstückskaufvertrages darstellen. Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die nicht unmittelbar mit Vertragsklauseln im Zusammenhang stehen (z. B. grunderwerbsteuerliche Beratung), fallen weiterhin unter die Grundregel (Leistungsort am Sitzort des Empfängers bei Beratung von Unternehmern).
Hinweis
Mit der Anpassung desUStAE setzt die Finanzverwaltung Art. 31 a der EU-VO, die seit 1.1.2017 gilt, um. Gleichwohl sollen die Vorgaben des BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sein.