Anpassung der kalkulatorischen Nutzungsdauern an Zukunftsszenarien
Vor dem Hintergrund der politischen Zielsetzung der Bundesregierung zur Reduktion der CO2-Emissionen bis 2045 und dem damit verbundenen Ausstieg aus der Erdgasnutzung schafft die Festlegung nun den regulatorischen Rahmen, um die kalkulatorischen Nutzungsdauern von Netzinfrastrukturen zum Erdgastransport für die Ermittlung der Netzentgelte wahlweise an verschiedene Zukunftsszenarien anzupassen.
Seit 2023 besteht demnach ein Wahlrecht, für die Berechnung kalkulatorischer Kapitalkosten zur Ermittlung der Erlösobergrenze EOG für neu aktivierte Anlagegüter nach Anlage 1 der GasNEV, , solche Nutzungsdauern anzusetzen, die bis zum Jahr 2045 eine vollständige kalkulatorische Abschreibung gewährleisten. Zusätzlich zu den in der Anlage 1 der GasNEV vorgesehenen Anlagengruppen wird die neue Anlagengruppe „LNG-Anbindungsanlagen“ eingeführt. Der Anlagengruppe „LNG-Anbindungsanlagen“ sind alle Anlagen zuzuordnen, die zur für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur nach § 39a Nr. 3 GasNZV gehören. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von ab dem Jahr 2022 aktivierten Fertiganlagen für diese Anlagengruppe entspricht danach der erwarteten Betriebsdauer der angeschlossenen LNG-Anlage, mindestens aber fünf Jahre. Eine verbindliche Verkürzung der kalkulatorischen Nutzungsdauern wird jedoch nicht vorgegeben.
Auswirkungen auf handelsrechtliche Jahres- und Konzernabschlüsse
In der Praxis werden die kalkulatorischen Nutzungsdauern häufig auch für die Berechnung der planmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen herangezogen, so dass sich verschiedene Fragen zu den Auswirkungen der Festlegung „KANU“ auf handelsrechtliche Jahres- und Konzernabschlüsse ergeben. Fraglich ist zum einen, ob vor dem Geschäftsjahr 2023 aktivierte Anlagen handelsrechtlich anders behandelt werden dürfen als Neuinvestitionen ab dem Jahr 2023 und ob gegebenenfalls außerplanmäßige Abschreibungen der bestehenden Anlagen durchzuführen sind.
Zum anderen ist fraglich, ob und wie die bereits bestehenden Erdgasnetze ggf. anderweitig für Wasserstoffnetze genutzt werden können. Die Festlegung trifft jedoch keinerlei Vorgaben darüber, ob und in welchem Umfang die Nutzung der Erdgasnetze tatsächlich eingestellt wird oder inwieweit die Netze ggf. für andere Zwecke weitergenutzt werden können.
Bilanzierung von Leitungsnetzen
Leitungsnetze sind handelsrechtliche Wirtschaftsgüter bzw. steuerrechtliche Vermögensgegenstände, die auf fremden Grund und Boden verlegt und demnach als Scheinbestandteile i. S. v. § 95 BGB einzustufen sind. Die Netzbetreiber sind damit zivilrechtlicher und i. d. R. wirtschaftlicher Eigentümer des Netzes.
Die Erdgasnetze lassen sich als Ortsnetze
- nach den politischen Gemeinden,
- nach Funktionen wie z. B. den Druckstufen (Hochdruck, Mitteldruck, Niederdruck),
- nach Zweckfunktionen (Antransport, Fern- und Zwischentransport, Abnehmergruppen) und
- nach Sonderfunktionen abgrenzen.
Hat ein Ortsnetz (nur) eine eigenständige Funktion, ist es (nur) ein selbständiges Wirtschaftsgut. Wird das Ortsnetz demgegenüber durch Sonderfunktionen (z. B. ein gezielter Weitertransport wird ermöglicht) erweitert, liegen mehrere selbständige Wirtschaftsgüter vor.
Selbständige Wirtschaftsgüter in der Gassparte sind u. a. Gasbehälter (Gaskessel), Generatoren, Hochdruckkompensatoren, Gaszähler, Hausdruckregler, etc.
Zur Bilanzierung von Erdgasleitungsinfrastrukturen sind in der Praxis neben der Behandlung als selbständige Wirtschaftsgüter unterschiedliche Ansätze vorzufinden, wie z. B. die Jahressammelpostenmethode, bei der alle aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwendungen – nach Wirtschaftsgütern getrennt – für jedes Wirtschaftsjahr erfasst und aktiviert werden. Alle Posten eines Jahres werden (separat) gesammelt und bilanziert. Jeder Jahressammelposten wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des zugrunde liegenden Wirtschaftsgutes abgeschrieben).
Alternativ kann etwa der Komponentenansatz (IDW RH HFA 1.016) herangezogen werden, bei dem eine (gedankliche) Zerlegung einer Sachanlage in ihre wesentlichen Bestandteile erfolgt. Handelsrechtlich wird der Komponentenansatz als zulässig angesehen, wenn physisch separierbare Komponenten ausgetauscht werden, die in Relation zum gesamten Sachanlagevermögensgegenstand wesentlich sind. Die Abnutzung einer Komponente der Sachanlage wird hierbei als Teilabgang/-verbrauch und deren Ersatz als Teilzugang verstanden. Dieser ist folglich nicht als Instandhaltungsaufwand zu buchen, sondern vielmehr als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Die Abschreibung erfolgt über die Komponentennutzungsdauer.
Weitere anzutreffende branchenspezifische Besonderheiten sind die Aktivierung nach der sog. „100-Meter-Regelung“ oder die Aktivierung von Abbruch- und Entsorgungskosten i. Z. m. ortsgebundenen Folgeinvestitionen.
Voraussetzungen zur Änderung eines Abschreibungsplans
Handelsrechtlich sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (§ 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB). Handelsrechtlich ist jede Abschreibungsmethode zulässig, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Die gewählte Abschreibungsmethode muss den tatsächlichen Verlauf des Werteverzehrs berücksichtigen und darf nicht zu einer willkürlichen Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Sie muss durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten gerechtfertigt sein. Durch die gewählte Abschreibungsmethode dürfen stille Reserven nicht willkürlich gelegt werden.
Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist anhand derjenigen Tatbestandsmerkmale zu schätzen, die den Werteverzehr des Anlagegegenstandes bestimmen. Folgende Tatbestandsmerkmale kommen in Betracht:
- technische Begrenzung der Nutzungsdauer
- wirtschaftliche Einflussfaktoren
- rechtliche-tatsächliche Restriktionen
Die Obergrenze für die Nutzungsdauerschätzung stellt die technische Nutzungsdauer dar. Nach Ablauf der - ggf. durch Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen verlängerten - technischen Nutzungsdauer besteht ab einem bestimmten Zeitpunkt keine sinnvolle Möglichkeit mehr, den Vermögensgegenstand zu nutzen.
Eine Verkürzung der unter technischen Gesichtspunkten möglichen Nutzungsdauer tritt regelmäßig durch wirtschaftliche Gründe ein. Dahinter stehen beispielsweise Überlegungen, welche die Weiternutzung des betroffenen Vermögensgegenstands nicht länger als vorteilhaft erscheinen lässt. Unterscheiden sich die technische, wirtschaftliche und rechtlich-tatsächliche Nutzungsdauer, so ist die kürzeste sich daraus ergebende Nutzungsdauer maßgebend.
Bei der Schätzung sowohl der kalkulatorischen Nutzungsdauern nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) für die Ermittlung der EOG, als auch bei den für den handelsbilanziellen Abschreibungsplan in der Praxis oft zugrunde gelegten steuerlichen Afa-Tabellen für die Energie- und Wasserversorgung (BStBl 1995 I, S. 144), wurde bisher nicht von einer möglichen Endlichkeit des Betriebs der Gasnetze ausgegangen.
Handelsrechtlich sind grundsätzlich nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB die auf den vorherigen Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten. Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit beinhaltet die Anwendung der gleichen Bewertungsmethoden, insbesondere der Wahl der Abschreibungsmethoden und der Schätzung der Nutzungsdauern für gleichartige Sachverhalte bzw. Vermögensgegenstände (vergleichbare Nutzungs- und Risikobedingungen, vgl. IDW RS HFA 38 Tz. 8 ff).
Der Grundsatz der sachlichen Stetigkeit fordert demnach, dass art- und funktionsgleiche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nicht ohne sachlichen Grund nach unterschiedlichen Methoden bewertet werden dürfen (vgl. IDW RS HFA 38 Tz. 4). Eine Durchbrechung bzw. Abweichung vom Stetigkeitsgebot ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wie bspw. einer Änderung der rechtlichen Gegebenheiten (insb. Änderung von Gesetz und Satzung, Änderung der Rechtsprechung) (vgl. IDW RS HFA 38 Tz. 14).
Handelsbilanzielle Beurteilung
Eine allgemeine Maßgeblichkeit der Festlegung „KANU“ auf die Handelsbilanz besteht nach herrschender Meinung nicht. Allerdings hat sich jeder Erdgasnetzbetreiber mit dem regulatorischen und rechtlichen Umfeld auseinanderzusetzen, wie der Änderung des Klimaschutzgesetzes und dem Ziel der Bundesregierung zur Erreichung der Treibhausgasneutralität bis 2045, und hat zu beurteilen, ob diese geeignet sein könnten, um handelsrechtlich eine Änderung der Nutzungsdauer herbeizuführen.
Die bilanziellen Auswirkungen sind anhand des Einzelfalls dahingehend zu beurteilen, ob ggf. die handelsrechtlichen Nutzungsdauern anzupassen sind oder außerplanmäßige Abschreibungen notwendig werden. Falls der Fortbestand der Gasnetze als unwahrscheinlich eingestuft wird (weil z. B. keine Transformation in Wasserstoffnetze möglich ist), sollten mögliche Rückbauverpflichtungen nach den Gaskonzessionsverträgen untersucht, oder aus einem allgemeinen Beseitigungsanspruch der Kommune nach § 1004 BGB resultierende Verpflichtungen beurteilt werden.
Nach Sichtweise des Energiefachausschusses des IDW (EFA) handelt es sich - wie vorstehend beschrieben - um einen einheitlichen Vermögensgegenstand Erdgasnetz, weshalb die Gründe für die Anwendung verkürzter Nutzungsdauern nicht nur für Neuinvestitionen ab 2023, sondern auch für bestehende Anlagen gelten müssen.
Eine Berichtigung hat sich handelsrechtlich i. d. R. auf erhebliche Abweichungen zu beschränken, zumal planmäßige Abschreibungen primär der periodengerechten Aufwandszuordnung dienen. Wann eine Abweichung erheblich ist, ist anhand des Grundsatzes der Wesentlichkeit zu entscheiden. Maßgeblich ist danach einerseits der Grad der Abweichung sowie deren Verhältnis zur restlichen Nutzungsdauer und andererseits die materielle Bedeutung der Abweichung für den einzelnen Jahresabschluss. Liegen Abweichungen innerhalb der von vornherein mit zu berücksichtigenden Ungenauigkeiten (Beurteilungsspielraum), greift der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB. Eine zu lang geschätzte Nutzungsdauer ist dementsprechend zu korrigieren, indem der Restbuchwert über die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt wird.
Angaben im Jahresabschluss
Der EFA erachtet es als erforderlich, dass sich jeder Gasnetzbetreiber mit der Klimawende und deren Auswirkungen auf den Jahresabschluss und Lagebericht intensiv auseinandersetzt. Ob Bedarf besteht, handelsrechtliche Nutzungsdauern anzupassen, außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen oder die Bewertung einer Rückstellung für Rückbauverpflichtungen zu überdenken, kann nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Sofern Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB Berichtigungen oder Änderungen des Abschreibungsplanes vornehmen, haben sie diese gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 3 im Anhang anzugeben und entsprechend zu begründen. Abweichungen vom Gebot der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) sind erheblich beschränkt, nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und dann begründungspflichtig. Aufgrund des Ausnahmecharakters sind diese so detailliert und ausführlich zu begründen, dass erkennbar wird, aus welchen Gründen und bei welchen Posten die Stetigkeit durchbrochen wird und das damit auch die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses mit dem Vorjahresabschluss gestört ist. Eine Darstellung der Auswirkung erfordert zahlenmäßige Angaben, damit zumindest die Größenordnung der jeweiligen Änderungen in ihrem Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens abschätzbar wird. Im Anhang sind hierzu nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB entsprechende Angaben zu machen (Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden).
Angaben im Lagebericht
Im Lagebericht ist die Thematik angemessen zu adressieren (Prognose-, Chancen- und Risikobericht). Da die mittel- bis langfristigen Rahmenbedingungen für eine mögliche Stilllegung oder eine anderweitige Nutzung der Gasnetze noch mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden sind, kann sich die Darstellung verschiedener Zukunftsszenarien anbieten.
Kalkulatorische Auswirkungen und Korrelation zur handelsrechtlichen Bilanzierung
Die im Rahmen des Kapitalkostenaufschlags (KKa) und dem Kostenantrag zur Ermittlung der EOG angesetzten kalkulatorischen Nutzungsdauern bilden die Grundlage für die kalkulatorischen Abschreibungen und Restbuchwerte. Je niedriger die Nutzungsdauer der Anlagengüter angesetzt wird, desto schneller wird für den Netzbetreiber die Refinanzierung seiner Investition gewährleistet und desto höher sind die Erträge (von den Netzkunden zu tragende Netzentgelte).
Gleichzeitig ist, ohne Anpassung der handelsrechtlichen Nutzungsdauern der Anlagen, ein unveränderter Innen- und Außenfinanzierungsbedarf notwendig, wodurch es handelsrechtlich bei unverändertem verzinslichem Fremdkapital und sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerten der Erdgasleitungsinfrastrukturen, zu einem niedrigerem kalkulatorischem Eigenkapital und demzufolge zu einer sinkenden kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung kommt.
Im Rahmen eines Schreibens an die BNetzA hat das IDW weiterhin die Fragen aufgeworfen, ob bisher ggf. zu geringe kalkulatorische Abschreibungen für Bestandsanlagen nunmehr nachträglich als höhere Netzentgelte den Netzkunden berechnet werden dürfen. In der ersten vom IDW skizzierten Fallkonstellation wird der Vermögensgegenstand außerplanmäßig auf den Wert abgeschrieben, auf den er von Beginn an mit der kürzeren Restnutzungsdauer abgeschrieben worden wäre. Der neue Restbuchwert wird anschließend über die verbliebene Restnutzungsdauer planmäßig abgeschrieben. Bei einer Berücksichtigung dieser neuen kalkulatorischen Abschreibungen in den Netzentgelten würde die Belastung der Netzkunden derjenigen entsprechen, die sich ergeben hätte, wenn von Anfang an planmäßig über die verkürzte Nutzungsdauer abgeschrieben worden wäre. Bei dieser Konstellation würde jedoch nur ein Teil über erhöhte Netzentgelte nachträglich berücksichtigt. Es wäre zu klären, wer die Belastungen durch die außerplanmäßige Abschreibung zu tragen hat.
In der zweiten skizzierten Fallvariante ohne außerplanmäßige Abschreibungen, werden die Restbuchwerte fortan über die verkürzte Restnutzungsdauer bis 2024 abgeschrieben. Hieraus würden jährlich höhere Belastungen durch erhöhte Netzentgelte entstehen als im Fall der außerplanmäßigen Abschreibung. Fraglich ist, ob die stärkere Belastung der letzten verbliebenen Netzkunden mit erhöhten Netzentgelten verursachungsgerecht bzw. gewollt ist. Ebenso stellt sich die Frage, ob die Netzbetreiber Entschädigungszahlungen von Seiten der öffentlichen Hand erhalten werden, sofern der Betrieb des Gasnetzes vor dem Hintergrund der Dekarbonisierung zwangsweise vor Ablauf seiner ursprünglich angenommenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beendet wird.
Das Fortbestehen der Gasnetze in der derzeitigen Form über das Jahr 2045 hinaus dürfte durch die klimapolitische Zielsetzung höchst unwahrscheinlich sein. Hieran schließen sich Folgefragen an, wie sich der Rückbau der Gashausanschlüsse gestaltet und wer etwaige Rückbauverpflichtungen nach Laufzeit der Konzessionsverträge zu tragen und zu bilanzieren hat.
Hinweis: In der Gesamtbetrachtung sind für die Fragestellung der Bilanzierung der Erdgasleitungsinfrastruktur weniger die eigentliche Festlegung „KANU“ entscheidend, die ja auch keine unmittelbare Bindung für den handelsrechtlichen Abschluss hat. Zudem werden keinerlei Angaben gemacht, wie die CO2-Neutralität bis 2045 herzustellen ist. Bei den betroffenen Erdgasnetzbetreibern ergeben sich vielmehr Fragestellungen der Finanzierung und der Netzrendite (Regulated Asset Base - RAB) vor dem Hintergrund der Transformation zur CO2-Neutralität bis 2045 (in machen Kommunen auch früher). Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und das Wärmeplanungsgesetz führen voraussichtlich zu geringeren Gasabsätzen mit stetig weniger werdenden Netzkunden, auf die letztlich nicht alle Kosten umgelegt werden können. Es sollte daher nicht ausgeschlossen sein, dass es ab einem gewissen Zeitpunkt, trotz Verkürzung der Nutzungsdauern auf 2045, zu weiteren außerplanmäßigen Abschreibungen kommen könnte, sofern die Netze nicht alternativ genutzt werden können. In dem Zusammenhang scheint es auch bedenklich, wenn die letzten Gasnetzkunden durch höheren Netzentgelte indirekt den Hochlauf der Wasserstoffnetze finanzieren.
Bezüglich möglicher Verpflichtungen zum Rückbau sollten die Konzessionsverträge beleuchtet werden und auch mit den Konzessionsgebern erörtert werden, wie deren Wärmeplanung aussieht. Eine im Jahresabschluss 2023 beurteilte Rückbauverpflichtung wird bei unveränderten rechtlichen Gegebenheiten nicht ohne Weiteres wieder aufgelöst werden können.
Autoren: Markus Mock, Sebastian Lehmann