deen

Branchen

Auswirkungen der „KANU“-Festlegung der BNetzA auf Jahresabschluss und Lagebericht

Die Be­schluss­kam­mer 9 der BNetzA hat am 08.11.2022 eine Möglich­keit der Be­gren­zung von kal­ku­la­to­ri­schen Nut­zungs­dau­ern neuer Erd­gas­lei­tungs­in­fra­struk­tu­ren ab 2023 eröff­net. („KANU“, Az. BK9-22/614). Da­mit wurde ein Wahl­recht ge­schaf­fen, für In­ves­ti­tio­nen in Erd­gas­lei­tungs­in­fra­struk­tu­ren ab dem Fer­tig­stel­lungs­jahr 2023, kürzere kal­ku­la­to­ri­sche Nut­zungs­dau­ern bis 2045 zu­grunde zu le­gen.

Anpassung der kalkulatorischen Nutzungsdauern an Zukunftsszenarien

Vor dem Hin­ter­grund der po­li­ti­schen Ziel­set­zung der Bun­des­re­gie­rung zur Re­duk­tion der CO2-Emis­sio­nen bis 2045 und dem da­mit ver­bun­de­nen Aus­stieg aus der Erd­gas­nut­zung schafft die Fest­le­gung nun den re­gu­la­to­ri­schen Rah­men, um die kal­ku­la­to­ri­schen Nut­zungs­dau­ern von Netz­in­fra­struk­tu­ren zum Erd­gas­trans­port für die Er­mitt­lung der Net­zent­gelte wahl­weise an ver­schie­dene Zu­kunfts­sze­na­rien an­zu­pas­sen.

Seit 2023 be­steht dem­nach ein Wahl­recht, für die Be­rech­nung kal­ku­la­to­ri­scher Ka­pi­tal­kos­ten zur Er­mitt­lung der Erlösober­grenze EOG für neu ak­ti­vierte An­la­gegüter nach An­lage 1 der Gas­NEV, , sol­che Nut­zungs­dau­ern an­zu­set­zen, die bis zum Jahr 2045 eine vollständige kal­ku­la­to­ri­sche Ab­schrei­bung gewähr­leis­ten. Zusätz­lich zu den in der An­lage 1 der Gas­NEV vor­ge­se­he­nen An­la­gen­grup­pen wird die neue An­la­gen­gruppe „LNG-An­bin­dungs­an­la­gen“ ein­geführt. Der An­la­gen­gruppe „LNG-An­bin­dungs­an­la­gen“ sind alle An­la­gen zu­zu­ord­nen, die zur für den Netz­an­schluss er­for­der­li­chen In­fra­struk­tur nach § 39a Nr. 3 GasNZV gehören. Die be­triebs­gewöhn­li­che Nut­zungs­dauer von ab dem Jahr 2022 ak­ti­vier­ten Fer­tig­an­la­gen für diese An­la­gen­gruppe ent­spricht da­nach der er­war­te­ten Be­triebs­dauer der an­ge­schlos­se­nen LNG-An­lage, min­des­tens aber fünf Jahre. Eine ver­bind­li­che Verkürzung der kal­ku­la­to­ri­schen Nut­zungs­dau­ern wird je­doch nicht vor­ge­ge­ben.

Auswirkungen auf handelsrechtliche Jahres- und Konzernabschlüsse

In der Pra­xis wer­den die kal­ku­la­to­ri­schen Nut­zungs­dau­ern häufig auch für die Be­rech­nung der planmäßigen han­dels­recht­li­chen Ab­schrei­bun­gen her­an­ge­zo­gen, so dass sich ver­schie­dene Fra­gen zu den Aus­wir­kun­gen der Fest­le­gung „KANU“ auf han­dels­recht­li­che Jah­res- und Kon­zern­ab­schlüsse er­ge­ben. Frag­lich ist zum einen, ob vor dem Ge­schäfts­jahr 2023 ak­ti­vierte An­la­gen han­dels­recht­lich an­ders be­han­delt wer­den dürfen als Neu­in­ves­ti­tio­nen ab dem Jahr 2023 und ob ge­ge­be­nen­falls außer­planmäßige Ab­schrei­bun­gen der be­ste­hen­den An­la­gen durch­zuführen sind.

Zum an­de­ren ist frag­lich, ob und wie die be­reits be­ste­hen­den Erd­gas­netze ggf. an­der­wei­tig für Was­ser­stoff­netze ge­nutzt wer­den können. Die Fest­le­gung trifft je­doch kei­ner­lei Vor­ga­ben darüber, ob und in wel­chem Um­fang die Nut­zung der Erd­gas­netze tatsäch­lich ein­ge­stellt wird oder in­wie­weit die Netze ggf. für an­dere Zwecke wei­ter­ge­nutzt wer­den können.

Bilanzierung von Leitungsnetzen

Lei­tungs­netze sind han­dels­recht­li­che Wirt­schaftsgüter bzw. steu­er­recht­li­che Vermögens­ge­genstände, die auf frem­den Grund und Bo­den ver­legt und dem­nach als Schein­be­stand­teile i. S. v. § 95 BGB ein­zu­stu­fen sind. Die Netz­be­trei­ber sind da­mit zi­vil­recht­li­cher und i. d. R. wirt­schaft­li­cher Ei­gentümer des Net­zes.

Die Erd­gas­netze las­sen sich als Orts­netze

  • nach den po­li­ti­schen Ge­mein­den,
  • nach Funk­tio­nen wie z. B. den Druck­stu­fen (Hoch­druck, Mit­tel­druck, Nie­der­druck),
  • nach Zweck­funk­tio­nen (An­trans­port, Fern- und Zwi­schen­trans­port, Ab­neh­mer­grup­pen) und
  • nach Son­der­funk­tio­nen ab­gren­zen.

Hat ein Orts­netz (nur) eine ei­genständige Funk­tion, ist es (nur) ein selbständi­ges Wirt­schafts­gut. Wird das Orts­netz dem­ge­genüber durch Son­der­funk­tio­nen (z. B. ein ge­ziel­ter Wei­ter­trans­port wird ermöglicht) er­wei­tert, lie­gen meh­rere selbständige Wirt­schaftsgüter vor.

Selbständige Wirt­schaftsgüter in der Gas­sparte sind u. a. Gas­behälter (Gas­kes­sel), Ge­ne­ra­to­ren, Hoch­druck­kom­pen­sa­to­ren, Gaszähler, Haus­druck­reg­ler, etc.

Zur Bi­lan­zie­rung von Erd­gas­lei­tungs­in­fra­struk­tu­ren sind in der Pra­xis ne­ben der Be­hand­lung als selbständige Wirt­schaftsgüter un­ter­schied­li­che Ansätze vor­zu­fin­den, wie z. B. die Jah­res­sam­mel­pos­ten­me­thode, bei der alle ak­ti­vie­rungs­pflich­ti­gen Her­stel­lungs­auf­wen­dun­gen – nach Wirt­schaftsgütern ge­trennt – für je­des Wirt­schafts­jahr er­fasst und ak­ti­viert wer­den. Alle Pos­ten ei­nes Jah­res wer­den (se­pa­rat) ge­sam­melt und bi­lan­ziert. Je­der Jah­res­sam­mel­pos­ten wird über die be­triebs­gewöhn­li­che Nut­zungs­dauer des zu­grunde lie­gen­den Wirt­schafts­gu­tes ab­ge­schrie­ben).

Al­ter­na­tiv kann etwa der Kom­po­nen­ten­an­satz (IDW RH HFA 1.016) her­an­ge­zo­gen wer­den, bei dem eine (ge­dank­li­che) Zer­le­gung ei­ner Sach­an­lage in ihre we­sent­li­chen Be­stand­teile er­folgt. Han­dels­recht­lich wird der Kom­po­nen­ten­an­satz als zulässig an­ge­se­hen, wenn phy­si­sch se­pa­rier­bare Kom­po­nen­ten aus­ge­tauscht wer­den, die in Re­la­tion zum ge­sam­ten Sach­an­la­ge­vermögens­ge­gen­stand we­sent­lich sind. Die Ab­nut­zung ei­ner Kom­po­nente der Sach­an­lage wird hier­bei als Teil­ab­gang/-ver­brauch und de­ren Er­satz als Teil­zu­gang ver­stan­den. Die­ser ist folg­lich nicht als In­stand­hal­tungs­auf­wand zu bu­chen, son­dern viel­mehr als nachträgli­che An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten zu ak­ti­vie­ren. Die Ab­schrei­bung er­folgt über die Kom­po­nen­ten­nut­zungs­dauer.

Wei­tere an­zu­tref­fende bran­chen­spe­zi­fi­sche Be­son­der­hei­ten sind die Ak­ti­vie­rung nach der sog. „100-Me­ter-Re­ge­lung“ oder die Ak­ti­vie­rung von Ab­bruch- und Ent­sor­gungs­kos­ten i. Z. m. orts­ge­bun­de­nen Fol­gein­ves­ti­tio­nen.

Voraussetzungen zur Änderung eines Abschreibungsplans

Han­dels­recht­lich sind bei Vermögens­ge­genständen des An­la­ge­vermögens, de­ren Nut­zung zeit­lich be­grenzt ist, die An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten um planmäßige Ab­schrei­bun­gen zu ver­min­dern. Der Plan muss die An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten auf die Ge­schäfts­jahre ver­tei­len, in de­nen der Vermögens­ge­gen­stand vor­aus­sicht­lich ge­nutzt wer­den kann (§ 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB). Han­dels­recht­lich ist jede Ab­schrei­bungs­me­thode zulässig, die den Grundsätzen ord­nungsmäßiger Buchführung ent­spricht. Die gewählte Ab­schrei­bungs­me­thode muss den tatsäch­li­chen Ver­lauf des Wer­te­ver­zehrs berück­sich­ti­gen und darf nicht zu ei­ner willkürli­chen Ver­tei­lung der An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten führen. Sie muss durch die wirt­schaft­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten ge­recht­fer­tigt sein. Durch die gewählte Ab­schrei­bungs­me­thode dürfen stille Re­ser­ven nicht willkürlich ge­legt wer­den.

Die vor­aus­sicht­li­che Nut­zungs­dauer ist an­hand der­je­ni­gen Tat­be­stands­merk­male zu schätzen, die den Wer­te­ver­zehr des An­la­ge­ge­gen­stan­des be­stim­men. Fol­gende Tat­be­stands­merk­male kom­men in Be­tracht:

  • tech­ni­sche Be­gren­zung der Nut­zungs­dauer
  • wirt­schaft­li­che Ein­fluss­fak­to­ren
  • recht­li­che-tatsäch­li­che Re­strik­tio­nen

Die Ober­grenze für die Nut­zungs­dau­er­schätzung stellt die tech­ni­sche Nut­zungs­dauer dar. Nach Ab­lauf der - ggf. durch War­tungs- und In­stand­hal­tungsmaßnah­men verlänger­ten - tech­ni­schen Nut­zungs­dauer be­steht ab einem be­stimm­ten Zeit­punkt keine sinn­volle Möglich­keit mehr, den Vermögens­ge­gen­stand zu nut­zen.

Eine Verkürzung der un­ter tech­ni­schen Ge­sichts­punk­ten mögli­chen Nut­zungs­dauer tritt re­gelmäßig durch wirt­schaft­li­che Gründe ein. Da­hin­ter ste­hen bei­spiels­weise Über­le­gun­gen, wel­che die Wei­ter­nut­zung des be­trof­fe­nen Vermögens­ge­gen­stands nicht länger als vor­teil­haft er­schei­nen lässt. Un­ter­schei­den sich die tech­ni­sche, wirt­schaft­li­che und recht­lich-tatsäch­li­che Nut­zungs­dauer, so ist die kürzeste sich dar­aus er­ge­bende Nut­zungs­dauer maßge­bend.

Bei der Schätzung so­wohl der kal­ku­la­to­ri­schen Nut­zungs­dau­ern nach An­lage 1 der Gas­net­zent­gelt­ver­ord­nung (Gas­NEV) für die Er­mitt­lung der EOG, als auch bei den für den han­dels­bi­lan­zi­el­len Ab­schrei­bungs­plan in der Pra­xis oft zu­grunde ge­leg­ten steu­er­li­chen Afa-Ta­bel­len für die En­er­gie- und Was­ser­ver­sor­gung (BStBl 1995 I, S. 144), wurde bis­her nicht von ei­ner mögli­chen End­lich­keit des Be­triebs der Gas­netze aus­ge­gan­gen.

Han­dels­recht­lich sind grundsätz­lich nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB die auf den vor­he­ri­gen Jah­res­ab­schluss an­ge­wand­ten Be­wer­tungs­me­tho­den bei­zu­be­hal­ten. Der Grund­satz der Be­wer­tungs­ste­tig­keit be­inhal­tet die An­wen­dung der glei­chen Be­wer­tungs­me­tho­den, ins­be­son­dere der Wahl der Ab­schrei­bungs­me­tho­den und der Schätzung der Nut­zungs­dau­ern für gleich­ar­tige Sach­ver­halte bzw. Vermögens­ge­genstände (ver­gleich­bare Nut­zungs- und Ri­si­ko­be­din­gun­gen, vgl. IDW RS HFA 38 Tz. 8 ff).

Der Grund­satz der sach­li­chen Ste­tig­keit for­dert dem­nach, dass art- und funk­ti­ons­glei­che Bi­lan­zie­rungs- und Be­wer­tungs­me­tho­den nicht ohne sach­li­chen Grund nach un­ter­schied­li­chen Me­tho­den be­wer­tet wer­den dürfen (vgl. IDW RS HFA 38 Tz. 4). Eine Durch­bre­chung bzw. Ab­wei­chung vom Ste­tig­keits­ge­bot ist nur in begründe­ten Aus­nah­mefällen zulässig, wie bspw. ei­ner Ände­rung der recht­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten (insb. Ände­rung von Ge­setz und Sat­zung, Ände­rung der Recht­spre­chung) (vgl. IDW RS HFA 38 Tz. 14).

Handelsbilanzielle Beurteilung

Eine all­ge­meine Maßgeb­lich­keit der Fest­le­gung „KANU“ auf die Han­dels­bi­lanz be­steht nach herr­schen­der Mei­nung nicht. Al­ler­dings hat sich je­der Erd­gas­netz­be­trei­ber mit dem re­gu­la­to­ri­schen und recht­li­chen Um­feld aus­ein­an­der­zu­set­zen, wie der Ände­rung des Kli­ma­schutz­ge­set­zes und dem Ziel der Bun­des­re­gie­rung zur Er­rei­chung der Treib­haus­gas­neu­tra­lität bis 2045, und hat zu be­ur­tei­len, ob diese ge­eig­net sein könn­ten, um han­dels­recht­lich eine Ände­rung der Nut­zungs­dauer her­bei­zuführen.

Die bi­lan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen sind an­hand des Ein­zel­falls da­hin­ge­hend zu be­ur­tei­len, ob ggf. die han­dels­recht­li­chen Nut­zungs­dau­ern an­zu­pas­sen sind oder außer­planmäßige Ab­schrei­bun­gen not­wen­dig wer­den. Falls der Fort­be­stand der Gas­netze als un­wahr­schein­lich ein­ge­stuft wird (weil z. B. keine Trans­for­ma­tion in Was­ser­stoff­netze möglich ist), soll­ten mögli­che Rück­bau­ver­pflich­tun­gen nach den Gas­kon­zes­si­ons­verträgen un­ter­sucht, oder aus einem all­ge­mei­nen Be­sei­ti­gungs­an­spruch der Kom­mune nach § 1004 BGB re­sul­tie­rende Ver­pflich­tun­gen be­ur­teilt wer­den.

Nach Sicht­weise des En­er­gie­fach­aus­schus­ses des IDW (EFA) han­delt es sich - wie vor­ste­hend be­schrie­ben - um einen ein­heit­li­chen Vermögens­ge­gen­stand Erd­gas­netz, wes­halb die Gründe für die An­wen­dung verkürz­ter Nut­zungs­dau­ern nicht nur für Neu­in­ves­ti­tio­nen ab 2023, son­dern auch für be­ste­hende An­la­gen gel­ten müssen.

Eine Be­rich­ti­gung hat sich han­dels­recht­lich i. d. R. auf er­heb­li­che Ab­wei­chun­gen zu be­schränken, zu­mal planmäßige Ab­schrei­bun­gen primär der pe­rio­den­ge­rech­ten Auf­wands­zu­ord­nung die­nen. Wann eine Ab­wei­chung er­heb­lich ist, ist an­hand des Grund­sat­zes der We­sent­lich­keit zu ent­schei­den. Maßgeb­lich ist da­nach ei­ner­seits der Grad der Ab­wei­chung so­wie de­ren Verhält­nis zur rest­li­chen Nut­zungs­dauer und an­de­rer­seits die ma­te­ri­elle Be­deu­tung der Ab­wei­chung für den ein­zel­nen Jah­res­ab­schluss. Lie­gen Ab­wei­chun­gen in­ner­halb der von vorn­her­ein mit zu berück­sich­ti­gen­den Un­ge­nau­ig­kei­ten (Be­ur­tei­lungs­spiel­raum), greift der Grund­satz der Be­wer­tungs­ste­tig­keit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB. Eine zu lang ge­schätzte Nut­zungs­dauer ist dem­ent­spre­chend zu kor­ri­gie­ren, in­dem der Rest­buch­wert über die verkürzte Rest­nut­zungs­dauer ver­teilt wird.

Angaben im Jahresabschluss

Der EFA er­ach­tet es als er­for­der­lich, dass sich je­der Gas­netz­be­trei­ber mit der Kli­ma­wende und de­ren Aus­wir­kun­gen auf den Jah­res­ab­schluss und La­ge­be­richt in­ten­siv aus­ein­an­der­setzt. Ob Be­darf be­steht, han­dels­recht­li­che Nut­zungs­dau­ern an­zu­pas­sen, außer­planmäßige Ab­schrei­bun­gen vor­zu­neh­men oder die Be­wer­tung ei­ner Rück­stel­lung für Rück­bau­ver­pflich­tun­gen zu über­den­ken, kann nur an­hand des Ein­zel­falls be­ur­teilt wer­den. So­fern Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten im Sinne des § 264a HGB Be­rich­ti­gun­gen oder Ände­run­gen des Ab­schrei­bungs­pla­nes vor­neh­men, ha­ben sie diese gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 3 im An­hang an­zu­ge­ben und ent­spre­chend zu begründen. Ab­wei­chun­gen vom Ge­bot der Be­wer­tungs­ste­tig­keit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) sind er­heb­lich be­schränkt, nur in begründe­ten Aus­nah­mefällen zulässig und dann begründungs­pflich­tig. Auf­grund des Aus­nah­me­cha­rak­ters sind diese so de­tail­liert und ausführ­lich zu begründen, dass er­kenn­bar wird, aus wel­chen Gründen und bei wel­chen Pos­ten die Ste­tig­keit durch­bro­chen wird und das da­mit auch die Ver­gleich­bar­keit des Jah­res­ab­schlus­ses mit dem Vor­jah­res­ab­schluss gestört ist. Eine Dar­stel­lung der Aus­wir­kung er­for­dert zah­lenmäßige An­ga­ben, da­mit zu­min­dest die Größenord­nung der je­wei­li­gen Ände­run­gen in ih­rem Ein­fluss auf die Vermögens-, Fi­nanz- und Er­trags­lage des Un­ter­neh­mens ab­schätz­bar wird. Im An­hang sind hierzu nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB ent­spre­chende An­ga­ben zu ma­chen (Ab­wei­chun­gen von Bi­lan­zie­rungs- und Be­wer­tungs­me­tho­den).

Angaben im Lagebericht

Im La­ge­be­richt ist die The­ma­tik an­ge­mes­sen zu adres­sie­ren (Pro­gnose-, Chan­cen- und Ri­si­ko­be­richt). Da die mit­tel- bis lang­fris­ti­gen Rah­men­be­din­gun­gen für eine mögli­che Still­le­gung oder eine an­der­wei­tige Nut­zung der Gas­netze noch mit zahl­rei­chen Un­si­cher­hei­ten ver­bun­den sind, kann sich die Dar­stel­lung ver­schie­de­ner Zu­kunfts­sze­na­rien an­bie­ten.

Kalkulatorische Auswirkungen und Korrelation zur handelsrechtlichen Bilanzierung

Die im Rah­men des Ka­pi­tal­kos­ten­auf­schlags (KKa) und dem Kos­ten­an­trag zur Er­mitt­lung der EOG an­ge­setz­ten kal­ku­la­to­ri­schen Nut­zungs­dau­ern bil­den die Grund­lage für die kal­ku­la­to­ri­schen Ab­schrei­bun­gen und Rest­buch­werte. Je nied­ri­ger die Nut­zungs­dauer der An­la­gengüter an­ge­setzt wird, desto schnel­ler wird für den Netz­be­trei­ber die Re­fi­nan­zie­rung sei­ner In­ves­ti­tion gewähr­leis­tet und desto höher sind die Erträge (von den Netz­kun­den zu tra­gende Net­zent­gelte).

Gleich­zei­tig ist, ohne An­pas­sung der han­dels­recht­li­chen Nut­zungs­dau­ern der An­la­gen, ein un­veränder­ter In­nen- und Außen­fi­nan­zie­rungs­be­darf not­wen­dig, wo­durch es han­dels­recht­lich bei un­veränder­tem ver­zins­li­chem Fremd­ka­pi­tal und sin­ken­den kal­ku­la­to­ri­schen Rest­buch­wer­ten der Erd­gas­lei­tungs­in­fra­struk­tu­ren, zu einem nied­ri­ge­rem kal­ku­la­to­ri­schem Ei­gen­ka­pi­tal und dem­zu­folge zu ei­ner sin­ken­den kal­ku­la­to­ri­schen Ei­gen­ka­pi­tal­ver­zin­sung kommt.

Im Rah­men ei­nes Schrei­bens an die BNetzA hat das IDW wei­ter­hin die Fra­gen auf­ge­wor­fen, ob bis­her ggf. zu ge­ringe kal­ku­la­to­ri­sche Ab­schrei­bun­gen für Be­stands­an­la­gen nun­mehr nachträglich als höhere Net­zent­gelte den Netz­kun­den be­rech­net wer­den dürfen. In der ers­ten vom IDW skiz­zier­ten Fall­kon­stel­la­tion wird der Vermögens­ge­gen­stand außer­planmäßig auf den Wert ab­ge­schrie­ben, auf den er von Be­ginn an mit der kürze­ren Rest­nut­zungs­dauer ab­ge­schrie­ben wor­den wäre. Der neue Rest­buch­wert wird an­schließend über die ver­blie­bene Rest­nut­zungs­dauer planmäßig ab­ge­schrie­ben. Bei ei­ner Berück­sich­ti­gung die­ser neuen kal­ku­la­to­ri­schen Ab­schrei­bun­gen in den Net­zent­gel­ten würde die Be­las­tung der Netz­kun­den der­je­ni­gen ent­spre­chen, die sich er­ge­ben hätte, wenn von An­fang an planmäßig über die verkürzte Nut­zungs­dauer ab­ge­schrie­ben wor­den wäre. Bei die­ser Kon­stel­la­tion würde je­doch nur ein Teil über erhöhte Net­zent­gelte nachträglich berück­sich­tigt. Es wäre zu klären, wer die Be­las­tun­gen durch die außer­planmäßige Ab­schrei­bung zu tra­gen hat.

In der zwei­ten skiz­zier­ten Fall­va­ri­ante ohne außer­planmäßige Ab­schrei­bun­gen, wer­den die Rest­buch­werte fortan über die verkürzte Rest­nut­zungs­dauer bis 2024 ab­ge­schrie­ben. Hier­aus würden jähr­lich höhere Be­las­tun­gen durch erhöhte Net­zent­gelte ent­ste­hen als im Fall der außer­planmäßigen Ab­schrei­bung. Frag­lich ist, ob die stärkere Be­las­tung der letz­ten ver­blie­be­nen Netz­kun­den mit erhöhten Net­zent­gel­ten ver­ur­sa­chungs­ge­recht bzw. ge­wollt ist. Ebenso stellt sich die Frage, ob die Netz­be­trei­ber Ent­schädi­gungs­zah­lun­gen von Sei­ten der öff­ent­li­chen Hand er­hal­ten wer­den, so­fern der Be­trieb des Gas­net­zes vor dem Hin­ter­grund der De­kar­bo­ni­sie­rung zwangs­weise vor Ab­lauf sei­ner ur­sprüng­lich an­ge­nom­me­nen be­triebs­gewöhn­li­chen Nut­zungs­dauer be­en­det wird.

Das Fort­be­ste­hen der Gas­netze in der der­zei­ti­gen Form über das Jahr 2045 hin­aus dürfte durch die kli­ma­po­li­ti­sche Ziel­set­zung höchst un­wahr­schein­lich sein. Hieran schließen sich Fol­ge­fra­gen an, wie sich der Rück­bau der Gas­haus­an­schlüsse ge­stal­tet und wer et­waige Rück­bau­ver­pflich­tun­gen nach Lauf­zeit der Kon­zes­si­ons­verträge zu tra­gen und zu bi­lan­zie­ren hat.

Hin­weis: In der Ge­samt­be­trach­tung sind für die Fra­ge­stel­lung der Bi­lan­zie­rung der Erd­gas­lei­tungs­in­fra­struk­tur we­ni­ger die ei­gent­li­che Fest­le­gung „KANU“ ent­schei­dend, die ja auch keine un­mit­tel­bare Bin­dung für den han­dels­recht­li­chen Ab­schluss hat. Zu­dem wer­den kei­ner­lei An­ga­ben ge­macht, wie die CO2-Neu­tra­lität bis 2045 her­zu­stel­len ist. Bei den be­trof­fe­nen Erd­gas­netz­be­trei­bern er­ge­ben sich viel­mehr Fra­ge­stel­lun­gen der Fi­nan­zie­rung und der Netz­ren­dite (Re­gu­la­ted As­set Base - RAB) vor dem Hin­ter­grund der Trans­for­ma­tion zur CO2-Neu­tra­lität bis 2045 (in ma­chen Kom­mu­nen auch früher). Das Gebäude­en­er­gie­ge­setz (GEG) und das Wärme­pla­nungs­ge­setz führen vor­aus­sicht­lich zu ge­rin­ge­ren Gas­absätzen mit ste­tig we­ni­ger wer­den­den Netz­kun­den, auf die letzt­lich nicht alle Kos­ten um­ge­legt wer­den können. Es sollte da­her nicht aus­ge­schlos­sen sein, dass es ab einem ge­wis­sen Zeit­punkt, trotz Verkürzung der Nut­zungs­dau­ern auf 2045, zu wei­te­ren außer­planmäßigen Ab­schrei­bun­gen kom­men könnte, so­fern die Netze nicht al­ter­na­tiv ge­nutzt wer­den können. In dem Zu­sam­men­hang scheint es auch be­denk­lich, wenn die letz­ten Gas­netz­kun­den durch höheren Net­zent­gelte in­di­rekt den Hoch­lauf der Was­ser­stoff­netze fi­nan­zie­ren.

Bezüglich mögli­cher Ver­pflich­tun­gen zum Rück­bau soll­ten die Kon­zes­si­ons­verträge be­leuch­tet wer­den und auch mit den Kon­zes­si­ons­ge­bern erörtert wer­den, wie de­ren Wärme­pla­nung aus­sieht. Eine im Jah­res­ab­schluss 2023 be­ur­teilte Rück­bau­ver­pflich­tung wird bei un­veränder­ten recht­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten nicht ohne Wei­te­res wie­der auf­gelöst wer­den können.

Au­to­ren: Mar­kus Mock, Se­bas­tian Leh­mann

nach oben