Der Sachverhalt:
Die Kläger waren der Ansicht, die Beklagte habe Pflichten aus einem zumindest stillschweigend zustande gekommenen Beratungsvertrag schuldhaft verletzt. Ihnen sei es um eine sichere, zur Altersvorsorge geeignete Anlage gegangen. Ferner seien die Kläger auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass entgegen der Aussage im Prospekt weitere Wertgutachten der kreditgebenden Bank existierten, die lediglich einen Substanzwert beider Anlageobjekte von insgesamt 34.000.000 € auswiesen.
Die Beklagte behauptete, die Kläger zu keinem Zeitpunkt beraten zu haben. Dies sei im Rahmen der lediglich geführten Telefongespräche, bei denen den Klägern der Prospekt noch gar nicht vorgelegen habe, auch nicht möglich gewesen. Unterstellt es wäre gleichwohl ein Beratungsvertrag zustande gekommen, wäre die Beratung der Beklagten zumindest anlegergerecht gewesen.
Das LG gab der Klage statt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist beim Hanseatischen OLG Hamburg unter dem Az: 13 U 39/18 anhängig.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne.
Übergibt eine Bank einem Kunden Werbeprospekte, kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass dieses Informationsmaterial zumindest von der Bank auf Plausibilität hin geprüft worden ist. Bezeichnet die Bank im Werbeprospekt die Kapitalanlage dann mit Begriffen wie "Bank geprüft" oder lässt sie sich als "Referenz" benennen, können diese Erklärungen vom Kunden so verstanden werden, dass die Bank die Prospektangaben und die Bonität der Initiatoren in Bank üblicher Weise geprüft hat und sich ein eigenständiges positives Urteil über die Ertragslage gebildet hat.
Beitrittsinteressenten, die, wie die Kläger, über keine eigenen Informationsquellen verfügen, müssen sich darauf verlassen können, dass die im Werbeprospekt enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Verändern sich diese bis zum Abschluss des Beitrittsvertrages, so müssen die Interessenten nach BGH-Rechtsprechung rechtzeitig darauf hingewiesen werden, da sich hierdurch ihre Entscheidungsgrundlage ändert. Damit unterliegen die nach der Prospekthaftung zu beurteilenden Prospekte während der Dauer ihres Gebrauchs im Hinblick auf den Abschluss des Erwerbsgeschäfts über die jeweilige Anlage einer "permanenten Aktualisierungspflicht"; der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospektes ist mit der Aktualisierungspflicht auf den Zeitpunkt der Verwendung des Prospektes gegenüber dem einzelnen Anlageinteressenten verschoben worden.
Dieser Aktualisierungspflicht ist die Beklagte im Hinblick auf die Angabe, dass es neben den dort erwähnten beiden Gutachten keine weiteren Bewertungsgutachten gäbe, nicht hinreichend nachgekommen. Der Beklagten als Bank musste es sich aufdrängen, dass auch die finanzierende Bank ein eigenes Bewertungsgutachten erstellen lassen wird. Dieses lag bei der Höhe des Kreditbetrages von 28.000.000 € mehr als nahe und ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus dem Kreditvertrag, wo von einer "Werteinschätzung bei Krediteinräumung" die Rede ist. Die Beklagte hätte diese Gutachten im Rahmen der konzernmäßigen Verbundenheit zur Treuhänderin problemlos erhalten können.
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