Die steuerlichen Neuregelungen beinhalten u. a.:
- Die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ist ab dem 01.07.2021 umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG). Der Begriff des Wagniskapitalfonds wird nicht weiter erläutert. Dem Vernehmen nach soll das BMF den Begriff in einem Schreiben konkretisieren. Es ist im Einzelfall zu untersuchen, ob ein Investmentvehikel als Wagniskapitalfonds qualifiziert und damit dessen Verwaltung umsatzsteuerfrei ist.
- Spezial-Investmentvermögen i. S. d. § 26 InvStG dürfen ab 02.08.2021 in Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Abs. 19 Nr. 23a KAGB (bis zu 100 %) und ab Änderung des InvStG in Kryptowerte i. S. d. § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG (bis zu 20 %) investieren. Außerdem wird ab 02.08.2021 eine Immobilienfinanzierung von bis zu 60 % (derzeit 50 %) des Verkehrswertes erlaubt. In Bezug auf Infrastruktur-Sondervermögen erfolgen keine weiteren Anpassungen des InvStG, so dass die allgemeinen investmentsteuerlichen Regelungen auf Infrastruktur-Sondervermögen als Alternativer Investmentfonds anzuwenden sind (Immobilienteilfreistellung bzw. Aktienfreistellung je nach Strukturierung fraglich, keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung erlaubt).
- Grundstücksunternehmen können die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung in Anspruch nehmen, auch wenn sie - in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz untergeordnete (10 % der Gesamteinnahmen) - Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen (z. B. Photovoltaik) oder Ladestationen für Elektro-PKW oder -Fahrräder erzielen (§ 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG). Die Lieferung des Stroms darf nur in das Netz, an Mieter oder für den Selbstverbrauch erfolgen. Die Regelung gilt mit Inkrafttreten des Fondsstandortgesetzes.
Auch sollen Mitarbeiterbeteiligungen durch Neuregelungen im Fondsstandortgesetz attraktiver werden. Mehr dazu finden Sie hier.