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Geplante Ergänzung des Anwendungsschreibens zum Investmentsteuergesetz

Am 11.9.2020 hat das BMF den Verbänden einen Ent­wurf zur Ergänzung des BMF-Schrei­bens vom 21.5.2019 zu An­wen­dungs­fra­gen zum In­vest­ment­steu­er­ge­setz zur Stel­lung­nahme über­sandt. Mit dem Ent­wurf sol­len ins­be­son­dere Aus­sa­gen zu dem Um­fang der aus­schüttungs­glei­chen Erträge so­wie der Veräußerung von An­tei­len an Spe­zial-In­vest­ment­fonds (§§ 36, 49 In­vStG) auf­ge­nom­men wer­den.

Die wich­tigs­ten Aus­sa­gen des Ent­wurfs vom 11.9.2020 sind wie folgt:

  • Durch einen Ziel-Spe­zial-In­vest­ment­fonds aus­ge­schüttete steu­er­frei the­sau­ri­er­bare Ka­pi­tal­erträge (also Still­hal­terprämien, Ter­min­ge­schäfts- und Veräußerungs­ge­winne inkl. sol­che aus der Veräußerung von (Pu­bli­kums-) und Spe­zial-In­vest­ment­an­tei­len) sol­len auf Ebene ei­nes Dach-Spe­zial-In­vest­ment­fonds zu den aus­schüttungs­glei­chen Erträgen gehören, d. h. auf des­sen Ebene nicht wei­ter steu­er­frei the­sau­ri­ert wer­den können (Rz. 36.8). Es wird durch das BMF nicht be­an­stan­det, wenn diese aus­ge­schütte­ten steu­er­frei the­sau­ri­er­ba­ren Ka­pi­tal­erträge auf Ebene ei­nes Dach-Spe­zial-In­vest­ment­fonds in Fonds-Ge­schäfts­jah­ren, die vor dem 1.1.2021 en­den, noch steu­er­frei the­sau­ri­ert wer­den (Rz. 36.10). Ge­meint ist wohl das Ge­schäfts­jahr des Dach-Spe­zial-In­vest­ment­fonds.

    Hin­weis:
    Das­selbe Ziel soll mit der Ände­rung des § 37 In­vStG durch das JStG 2020 be­wirkt wer­den. Zielführen­der als die mit dem JStG 2020 ge­plante Ände­rung der Glie­de­rung in § 37 In­vStG wäre - und das wird hier deut­lich - eine Ände­rung der De­fi­ni­tion der aus­schüttungs­glei­chen Erträge bzw. der steu­er­frei the­sau­ri­er­ba­ren Ka­pi­tal­erträge in Be­zug auf Aus­schüttun­gen aus Ziel-Spe­zial-In­vest­ment­fonds.

  • Bei Ter­min­ge­schäften sind Erträge aus Swap-Verträgen, so­weit sie sich nach Di­vi­den­den oder Zin­sen be­stim­men, von den steu­er­frei the­sau­ri­er­ba­ren Ka­pi­tal­erträgen aus­ge­nom­men. Statt­des­sen gehören diese über Swaps be­zo­ge­nen „Zins- und Di­vi­den­den­sur­ro­gate“ bei The­sau­rie­rung zu den aus­schüttungs­glei­chen Erträgen und sind im Ver­lust­fall u. a. mit Zins­erträgen zu ver­rech­nen (Ver­lust­ver­rech­nungs­ka­te­go­rie 1). Hängt die Zah­lung bei Swaps so­wohl von Di­vi­den­den bzw. Zin­sen als auch von der Wert­ent­wick­lung des Un­der­ly­ing ab (To­tal Re­turn Swaps oder Swaps auf Per­for­mance-In­di­zes), dann soll auf­ge­teilt wer­den: Nur der Zins- bzw. Di­vi­den­den­an­teil der Swap-Zah­lun­gen soll aus­schüttungs­glei­chen Er­trag dar­stel­len. Auf­tei­lungsmaßstab sol­len die während der Lauf­zeit ein­ge­flos­se­nen lau­fen­den Zah­lun­gen im Verhält­nis zur Wert­ent­wick­lung sein. Die Wert­ent­wick­lungs­kom­po­nente kann steu­er­frei the­sau­ri­ert wer­den (Rz. 36.22 bis Rz. 36.37). Für Fonds-Ge­schäfts­jahre, die vor dem 30.6.2020 be­gon­nen ha­ben, wird eine an­dere, in sich fol­ge­rich­tige und nicht willkürli­che Er­mitt­lung der Swap-Erträge nicht be­an­stan­det (Rz. 36.38). Die Auf­tei­lung bei Swaps auf Per­for­mance-In­di­zes könnte sinn­voll nur auf Ba­sis von Da­ten des je­wei­li­gen In­dex­an­bie­ters er­fol­gen.

  • Die steu­er­frei the­sau­ri­er­ba­ren Ka­pi­tal­erträge gel­ten mit Ab­lauf des 15. Ge­schäfts­jah­res nach dem Ge­schäfts­jahr der Ver­ein­nah­mung als aus­schüttungs­glei­che Erträge, so­weit sie nicht vor­her aus­ge­schüttet wer­den. Für die Zu­rech­nung zum je­wei­li­gen An­le­ger ist auf die Be­tei­li­gungs­verhält­nisse zu dem Ende die­ses Ge­schäfts­jah­res ab­zu­stel­len (Rz. 36.60). Eine be­sitz­zeit­an­tei­lige Zu­rech­nung er­folgt bei den steu­er­frei the­sau­ri­er­ba­ren Ka­pi­tal­erträgen - insb. aus Prak­ti­ka­bi­litätserwägun­gen, s. Ge­set­zes­begründung in BT-Drs. 18/8045, 108 - ge­rade nicht (§ 36 Abs. 5 Satz 2 In­vStG). Veräußert ein An­le­ger vor Ab­lauf der 15-jähri­gen The­sau­rie­rungs­frist An­teile an einem Spe­zial-In­vest­ment­fonds, soll sich der Be­stand der steu­er­frei the­sau­ri­er­ba­ren Ka­pi­tal­erträge an­tei­lig ver­rin­gern (Rz. 36.58). Da­ne­ben will das BMF § 36 Abs. 5 Satz 2 In­vStG ab­schaf­fen (Rz. 36.60). Das würde eine wei­tere, er­heb­li­che Ver­kom­pli­zie­rung so­wohl auf KVG- als auch An­le­ger­seite be­deu­ten.

  • Der Ent­wurf enthält zahl­rei­che Aus­sa­gen und Bei­spiele zur Be­rech­nung des Er­geb­nis­ses aus der Veräußerung von An­tei­len an Spe­zial-In­vest­ment­fonds un­ter Berück­sich­ti­gung des An­le­ger-Ak­ti­en­ge­winns, An­le­ger-Ab­kom­mens­ge­winns so­wie des An­le­ger-Teil­frei­stel­lungs­ge­winns nach § 49 In­vStG. Diese Fonds-Ge­winne wer­den ab 1.1.2020 durch Spe­zial-In­vest­ment­fonds als un­veränder­bare ab­so­lute Beträge er­mit­telt. Da­vor er­laubte das BMF die Er­mitt­lung un­veränder­ba­rer an­teils­be­zo­ge­ner Fonds-Ge­winne. Außer­dem enthält der Ent­wurf Aus­sa­gen zu dem Ab­schrei­bungs- und Wert­auf­ho­lungs­sperr­be­trag des § 56 Abs. 2 Satz 5 und 6 In­vStG.

  • Wie schon un­ter dem bis Ende 2017 gel­ten­den In­vest­ment­steu­er­recht hat das BMF nun eine An­lage der Ver­lust­ver­rech­nungs­ka­te­go­rien er­stellt, die dem An­wen­dungs­schrei­ben bei­gefügt wer­den soll. Un­ter neuem Recht kommt die An­lage auf 20 Ver­lust­ver­rech­nungs­ka­te­go­rien. Die An­zahl der Ka­te­go­rien kann sich durch Un­ter­ka­te­go­rien wei­ter erhöhen.
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