Die wichtigsten Aussagen des Entwurfs vom 11.9.2020 sind wie folgt:
- Durch einen Ziel-Spezial-Investmentfonds ausgeschüttete steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge (also Stillhalterprämien, Termingeschäfts- und Veräußerungsgewinne inkl. solche aus der Veräußerung von (Publikums-) und Spezial-Investmentanteilen) sollen auf Ebene eines Dach-Spezial-Investmentfonds zu den ausschüttungsgleichen Erträgen gehören, d. h. auf dessen Ebene nicht weiter steuerfrei thesauriert werden können (Rz. 36.8). Es wird durch das BMF nicht beanstandet, wenn diese ausgeschütteten steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge auf Ebene eines Dach-Spezial-Investmentfonds in Fonds-Geschäftsjahren, die vor dem 1.1.2021 enden, noch steuerfrei thesauriert werden (Rz. 36.10). Gemeint ist wohl das Geschäftsjahr des Dach-Spezial-Investmentfonds.
Hinweis: Dasselbe Ziel soll mit der Änderung des § 37 InvStG durch das JStG 2020 bewirkt werden. Zielführender als die mit dem JStG 2020 geplante Änderung der Gliederung in § 37 InvStG wäre - und das wird hier deutlich - eine Änderung der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge bzw. der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge in Bezug auf Ausschüttungen aus Ziel-Spezial-Investmentfonds. - Bei Termingeschäften sind Erträge aus Swap-Verträgen, soweit sie sich nach Dividenden oder Zinsen bestimmen, von den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen ausgenommen. Stattdessen gehören diese über Swaps bezogenen „Zins- und Dividendensurrogate“ bei Thesaurierung zu den ausschüttungsgleichen Erträgen und sind im Verlustfall u. a. mit Zinserträgen zu verrechnen (Verlustverrechnungskategorie 1). Hängt die Zahlung bei Swaps sowohl von Dividenden bzw. Zinsen als auch von der Wertentwicklung des Underlying ab (Total Return Swaps oder Swaps auf Performance-Indizes), dann soll aufgeteilt werden: Nur der Zins- bzw. Dividendenanteil der Swap-Zahlungen soll ausschüttungsgleichen Ertrag darstellen. Aufteilungsmaßstab sollen die während der Laufzeit eingeflossenen laufenden Zahlungen im Verhältnis zur Wertentwicklung sein. Die Wertentwicklungskomponente kann steuerfrei thesauriert werden (Rz. 36.22 bis Rz. 36.37). Für Fonds-Geschäftsjahre, die vor dem 30.6.2020 begonnen haben, wird eine andere, in sich folgerichtige und nicht willkürliche Ermittlung der Swap-Erträge nicht beanstandet (Rz. 36.38). Die Aufteilung bei Swaps auf Performance-Indizes könnte sinnvoll nur auf Basis von Daten des jeweiligen Indexanbieters erfolgen.
- Die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge gelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungsgleiche Erträge, soweit sie nicht vorher ausgeschüttet werden. Für die Zurechnung zum jeweiligen Anleger ist auf die Beteiligungsverhältnisse zu dem Ende dieses Geschäftsjahres abzustellen (Rz. 36.60). Eine besitzzeitanteilige Zurechnung erfolgt bei den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen - insb. aus Praktikabilitätserwägungen, s. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/8045, 108 - gerade nicht (§ 36 Abs. 5 Satz 2 InvStG). Veräußert ein Anleger vor Ablauf der 15-jährigen Thesaurierungsfrist Anteile an einem Spezial-Investmentfonds, soll sich der Bestand der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge anteilig verringern (Rz. 36.58). Daneben will das BMF § 36 Abs. 5 Satz 2 InvStG abschaffen (Rz. 36.60). Das würde eine weitere, erhebliche Verkomplizierung sowohl auf KVG- als auch Anlegerseite bedeuten.
- Der Entwurf enthält zahlreiche Aussagen und Beispiele zur Berechnung des Ergebnisses aus der Veräußerung von Anteilen an Spezial-Investmentfonds unter Berücksichtigung des Anleger-Aktiengewinns, Anleger-Abkommensgewinns sowie des Anleger-Teilfreistellungsgewinns nach § 49 InvStG. Diese Fonds-Gewinne werden ab 1.1.2020 durch Spezial-Investmentfonds als unveränderbare absolute Beträge ermittelt. Davor erlaubte das BMF die Ermittlung unveränderbarer anteilsbezogener Fonds-Gewinne. Außerdem enthält der Entwurf Aussagen zu dem Abschreibungs- und Wertaufholungssperrbetrag des § 56 Abs. 2 Satz 5 und 6 InvStG.
- Wie schon unter dem bis Ende 2017 geltenden Investmentsteuerrecht hat das BMF nun eine Anlage der Verlustverrechnungskategorien erstellt, die dem Anwendungsschreiben beigefügt werden soll. Unter neuem Recht kommt die Anlage auf 20 Verlustverrechnungskategorien. Die Anzahl der Kategorien kann sich durch Unterkategorien weiter erhöhen.