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Weitere Ergänzung des Anwendungsschreibens zum Investmentsteuergesetz

Mit BMF-Schrei­ben vom 20.1.2021 wurde das BMF-Schrei­ben zu An­wen­dungs­fra­gen zum In­vest­ment­steu­er­ge­setz vom 21.5.2019 aber­mals ergänzt. Die Ergänzung be­inhal­tet insb. Aus­sa­gen der Fi­nanz­ver­wal­tung zu §§ 17, 26, 30, 31, 35, 37, 44 und 45 In­vStG und da­mit hauptsäch­lich zu Spe­zial-In­vest­ment­fonds.

Die Ergänzun­gen ba­sie­ren auf dem Ent­wurf ei­nes BMF-Schrei­bens vom 16.6.2020. Sie berück­sich­ti­gen ei­ner­seits not­wen­dige Ak­tua­li­sie­run­gen auf Grund der Ände­run­gen des In­vStG durch das Ge­setz zur wei­te­ren steu­er­li­chen Förde­rung der Elek­tro­mo­bi­lität und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten („JStG 2019“) und an­de­rer­seits ab­ge­stimmte Aus­sa­gen der Fi­nanz­ver­wal­tung zu Spe­zial-In­vest­ment­fonds. Die wich­tigs­ten Ergänzun­gen, die nicht schon in Vor­entwürfen ent­hal­ten wa­ren, sind im Fol­gen­den dar­ge­stellt.

Ergänzungen des BMF-Schreibens vom 21.5.2019 betreffend (Publikums-)Investmentfonds

  • § 17 In­vStG wurde durch das JStG 2019 geändert, um si­cher­zu­stel­len, dass (i) es mit Wir­kung ab 2020 für den An­le­ger erst dann zu ei­ner steu­erneu­tra­len Ka­pi­talrück­zah­lung kommt, wenn die Wert­stei­ge­run­gen aus vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren ver­steu­ert wer­den so­wie (ii) eine steu­erneu­trale Ka­pi­talrück­zah­lung über die An­schaf­fungs­kos­ten hin­aus nicht möglich ist. Die Begründung des JStG 2019 zu die­ser Ände­rung wer­den in das BMF-Schrei­ben über­nom­men. Nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung ist § 17 In­vStG nur an­wend­bar, wenn die Ka­pi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft einen Rück­nah­me­preis veröff­ent­licht, le­dig­lich ein Börsen- oder Markt­preis soll nicht aus­rei­chend sein. Da­mit sind bei (Pu­bli­kums-)In­vest­ment­fonds in Ab­wick­lung, bei de­nen die Rück­nahme der An­teile aus­ge­setzt ist (vgl. § 98 KAGB), sich aber am Zweit­markt Preise er­ge­ben, Aus­zah­lun­gen steu­er­pflich­tig, auch wenn es sich wirt­schaft­lich nicht um Erträge han­delt (Rz. 17.3).

  • Außer­dem wer­den Bei­spiele für die Berück­sich­ti­gung von Teil­wert­ab­schrei­bun­gen und -zu­schrei­bun­gen zur Er­mitt­lung der fort­geführ­ten An­schaf­fungs­kos­ten bei be­trieb­li­chen An­le­gern ergänzt (Rz. 17.6 ff.)

  • Falls der de­potführen­den Stelle ab 2020 die An­schaf­fungs­kos­ten der An­teile an einem (Pu­bli­kums-)In­vest­ment­fonds nicht vor­lie­gen soll­ten, kann sie einen Er­satz­wert (Rück­nah­me­preis zum 31.12.2017 ab­zgl. fik­ti­ver Veräußerungs­ge­winn) berück­sich­ti­gen (Rz. 17.19 ff.).

  • Falls die de­potführende Stelle § 17 In­vStG nicht auf Aus­schüttun­gen an­wen­det, kann der An­le­ger die Steu­erneu­tra­lität der Aus­schüttung in der Ver­an­la­gung nach­wei­sen, muss dann aber auch bei der Veräußerung die­sen Be­trag dem Veräußerungs­er­geb­nis hin­zu­rech­nen (Rz. 17.22).

Ergänzungen des BMF-Schreibens vom 21.5.2019 betreffend Spezial-Investmentfonds

  • Zum Merk­mal des we­sent­li­chen Ver­stoßes ge­gen die An­la­ge­be­din­gun­gen des § 26 In­vStG wer­den die Aus­sa­gen der Ge­set­zes­begründung im Rah­men der Einführung der Vorgänger­vor­schrift des § 1 Abs. 1d In­vStG i. d. F. des AIFM-StAnpG (s. BR-Drs. 740/13) in das BMF-Schrei­ben auf­ge­nom­men (Rz. 26.3). Da­nach sind pas­sive Grenz­ver­let­zun­gen grundsätz­lich un­schädlich und ak­tive dann, wenn sie kurz­fris­tig zurück­geführt wer­den. Da­mit be­schränkt sich der we­sent­li­che Ver­stoß auf be­wusste und zweck­ge­rich­tete An­la­ge­grenz­ver­let­zun­gen (Tz 26.6) oder - als In­diz dafür - auf das be­wusste und planmäßige dau­er­hafte Hal­ten un­zulässi­ger Vermögens­ge­genstände über die Schmutz­grenze hin­aus (Rz. 26.21).

  • Bei OGAW ist i. d. R. da­von aus­zu­ge­hen, dass die ge­for­derte Ri­si­ko­mi­schung vor­liegt (Rz. 26.15).

  • Während es in der Vor­ver­sion noch als Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung for­mu­liert war, er­laubt das BMF nun (ent­spre­chend dem Ge­set­zes­wort­laut) das Hal­ten von Vermögens­ge­genständen, die nicht in § 26 Nr. 4 In­vStG auf­geführt sind, in­ner­halb der „Schmutz­grenze“ von 10 %. Dies stellt eine deut­li­che Er­leich­te­rung und Klärung dar, so dass Spe­zial-In­vest­ment­fonds in­ner­halb der 10 % Grenze insb. An­teile an ge­werb­li­chen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (ge­schlos­sene Fonds) hal­ten können. Im Un­ter­schied zu dem Ent­wurf vom 16.6.2020 fal­len le­dig­lich ge­werb­lich geprägte Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nicht un­ter die Schmutz­grenze. Statt­des­sen soll bei die­sen wie bei vermögens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten für die Frage der Er­werb­bar­keit durch­ge­schaut wer­den (s. Rz. 26.29). Die Durch­schau be­deu­tet eine er­heb­li­che Ver­kom­pli­zie­rung.

  • Im­mo­bi­lien-Ge­sell­schaf­ten können die Rechts­form ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Per­so­nen­ge­sell­schaft ha­ben. Außer­dem können sie zu­dem den Be­griff des AIF erfüllen. Nach der Aus­le­gungs­ent­schei­dung der Ba­Fin vom 9.4.2018 können auch AIF als Im­mo­bi­lien-Ge­sell­schaft (§ 1 Ab­satz 19 Nr. 22 KAGB) qua­li­fi­zie­ren. Eine Ge­sell­schaft, wel­che so­wohl die Merk­male ei­ner Im­mo­bi­lien-Ge­sell­schaft als auch die ei­nes AIF erfüllt, kann als Im­mo­bi­lien-Ge­sell­schaft (§ 26 Nr. 4 f) In­vStG) ge­hal­ten wer­den, selbst wenn sie da­ne­ben die Vor­aus­set­zun­gen des § 26 Nr. 4 h) In­vStG (durch einen Spe­zial-In­vest­ment­fonds er­werbsfähi­ger AIF) oder § 26 Nr. 4 i) In­vStG (Spe­zial-In­vest­ment­an­teile) nicht erfüllt (Rz. 26.23). In einem früheren Ent­wurf war noch die An­for­de­rung ent­hal­ten, dass in die­sem Fall ein AIF spe­zi­al­fond­ser­werbsfähig sein muss und nicht als Im­mo­bi­lien-Ge­sell­schaft ge­hal­ten wer­den darf (Rz. 26.19 BMF-E vom 16.12.2019).

  • Ebenso er­freu­lich ist, dass das BMF (im Un­ter­schied zu einem früheren Ent­wurf) bei An­tei­len an OGAW keine An­for­de­run­gen an die Er­werb­bar­keit durch einen Spe­zial-In­vest­ment­fonds stellt (Rz. 26.25). An­teile an OGAW können stets und un­ein­ge­schränkt durch einen Spe­zial-In­vest­ment­fonds nach § 26 Nr. 4 h) In­vStG ge­hal­ten wer­den. Nur AIF müssen spe­zi­al­fond­ser­werbsfähig sein (d. h. die Vor­aus­set­zun­gen des § 26 Nr. 1 - 7 In­vStG erfüllen). In die­sem Sinne konnte man bis­lang auch schon § 26 Nr. 4 h) In­vStG le­sen, gleich­wohl ist die Klar­stel­lung hilf­reich.

  • An­teile als AIF können auch als Wert­pa­pier nach § 26 Nr. 4 a) In­vStG ge­hal­ten wer­den, d. h. auf das Erfüllen der Vor­aus­set­zun­gen des § 26 Nr. 1 - 7 In­vStG kommt es dann nicht mehr an (Rz. 26.26). Auch das wurde in einem früheren Ent­wurf noch stren­ger ge­se­hen.

  • Selbst wenn die An­teile an einem (Pu­bli­kums-)In­vest­ment­fonds (OGAW, AIF) nach § 26 Nr. 4 h) In­vStG oder die An­teile an einem Spe­zial-In­vest­ment­fonds nach § 26 Nr. 4 i) In­vStG einen An­teil an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft dar­stel­len soll­ten, er­folgt keine An­rech­nung auf die 20 % Grenze des § 26 Nr. 5 In­vStG (Rz. 26.27).

  • Die 20 %-Grenze des § 26 Nr. 5 In­vStG gilt nicht für Im­mo­bi­lien-Spe­zial-In­vest­ment­fonds. Diese dürfen bis zu 100 % ih­res Wer­tes in Im­mo­bi­lien-Ge­sell­schaf­ten in­ves­tie­ren, wenn ihre An­la­ge­be­din­gun­gen eine In­ves­ti­tion von „mehr als 50 % ih­res Ak­tiv­vermögens in Im­mo­bi­lien oder Im­mo­bi­lien-Ge­sell­schaf­ten“ vor­se­hen. Bis Ende 2021 will es das BMF nicht be­an­stan­den, wenn die An­la­ge­be­din­gun­gen ei­nes Im­mo­bi­lien-Spe­zial-In­vest­ment­fonds le­dig­lich all­ge­mein eine An­lage in Im­mo­bi­lien vor­se­hen - un­abhängig da­von, ob di­rekt oder in­di­rekt über Im­mo­bi­lien-Ge­sell­schaf­ten (Rz. 26.32). Dies be­deu­tet aber auch, dass die An­la­ge­be­din­gun­gen ab 2022 ent­spre­chend um­for­mu­liert sein müssen.

  • Bei vermögens­ver­wal­ten­den und bei (le­dig­lich) ge­werb­lich geprägten Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten soll für die Frage, ob er­werb­bare Vermögens­ge­genstände vor­lie­gen, durch­ge­schaut wer­den (Rz. 26.29), un­abhängig da­von, ob es sich ggf. um einen AIF han­delt. Ge­werb­li­che Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten selbst fal­len un­ter die 10 % Schmutz­grenze.

  • Die Höchst­be­tei­li­gung an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft darf nach § 26 Nr. 6 In­vStG ma­xi­mal 10 % be­tra­gen. Aus­ge­nom­men sind An­teile an OGAW und AIF, die un­ter § 26 Nr. 4 h) In­vStG oder § 26 Nr. 4 i) In­vStG fal­len. M. E. sollte die Aus­nahme an­ge­sichts des Re­ge­lungs­zwecks auch für AIF des Ge­sell­schaftstyps, die nicht nach § 26 Nr. 4 i) In­vStG aber nach an­de­ren Vor­schrif­ten (z.B. als Wert­pa­pier nach § 26 Nr. 4 a) In­vStG) er­werb­bar sind, gel­ten. Eine Über­schrei­tung der 10 % Grenze stellt darüber hin­aus kei­nen we­sent­li­chen Ver­stoß dar (Rz. 26.39).

  • Eine vor der Veröff­ent­li­chung des BMF-Schrei­bens be­reits ausgeübte Trans­pa­ren­zop­tion für inländi­sche Be­tei­li­gungs­ein­nah­men soll vor Zu­fluss ent­spre­chen­der Einkünfte im ers­ten nach dem 31.12.2020 be­gin­nen­den Ge­schäfts­jahr mit Wir­kung ab die­sem Ge­schäfts­jahr aus­nahms­weise zurück­ge­nom­men wer­den können. Bei ei­ner Rück­nahme darf die Trans­pa­ren­zop­tion er­neut ausgeübt wer­den (Rz. 30.4). Eine be­reits ausgeübte Trans­pa­ren­zop­tion für inländi­sche Be­tei­li­gungs­ein­nah­men er­kennt die Fi­nanz­ver­wal­tung an (Rz. 30.9), auch wenn nicht alle von der Fi­nanz­ver­wal­tung auf­ge­stell­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind (z. B. bei Ver­zicht auf Wi­der­rufs­recht, oder keine ein­heit­li­che Erklärung für alle An­le­ger). Ein Wi­der­ruf ei­ner sol­chen ausgeübten Trans­pa­ren­zop­tio­nen ist vor­be­halt­lich Rz. 30.4 nicht möglich.

  • Im­mo­bi­lien-Spe­zial-In­vest­ment­fonds können mehr als 10 % am Ka­pi­tal ei­ner Im­mo­bi­lien-Ge­sell­schaft hal­ten, so dass § 8b Abs. 1 KStG (und nicht § 8b Abs. 4 KStG) an­wend­bar ist. Dazu muss al­ler­dings die Be­tei­li­gung zu Be­ginn des Ka­len­der­jah­res un­mit­tel­bar 10 % oder mehr des Ka­pi­tals be­tra­gen. Nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG gilt der Er­werb ei­ner Be­tei­li­gung von min­des­tens 10 % als zu Be­ginn des Ka­len­der­jah­res er­folgt. Al­ler­dings muss in die­sem Fall auch die durch­ge­rech­nete Be­tei­li­gung des An­le­gers min­des­tens 10 % be­tra­gen (Rz. 30.25 - 30.27).

  • Die im Ent­wurf vom 16.6.2020 neu hin­zu­ge­kom­me­nen Aus­sa­gen zum Steu­er­ab­zug bei ausgeübter Trans­pa­ren­zop­tion auf inländi­sche Be­tei­li­gungs­ein­nah­men (§ 31 In­vStG) wer­den über­nom­men. Zum Teil wer­den eben­falls Aus­sa­gen des BMF-Schrei­bens zur Aus­stel­lung von Steu­er­be­schei­ni­gun­gen über­nom­men. Außer­dem ent­hal­ten die neuen Rz. 31.7 - 31.10 Aus­sa­gen zu Be­son­der­hei­ten in den Fällen, in de­nen Wert­pa­pier­bestände ei­nes Spe­zial-In­vest­ment­fonds in „B-De­pots“ ge­hal­ten wer­den.

  • Bei Spe­zial-In­vest­ment­fonds mit le­dig­lich einem An­le­ger oder aus­schließlich An­le­gern, die von der KESt auf die be­trof­fene Er­trags­art be­freit sind, lässt es die Fi­nanz­ver­wal­tung zu, dass von der KESt bei Aus­schüttung oder The­sau­rie­rung Ab­stand ge­nom­men wer­den kann, so dass die KESt nicht aus­ge­zahlt, son­dern dem Fonds­vermögen zu­geführt wer­den kann (Rz. 31.9).

  • In Rz. 31.13 - 31.17 wur­den Aus­sa­gen zu dem Zu­rech­nungs­zeit­punkt von inländi­schen Di­vi­den­den auf­ge­nom­men. Grundsätz­lich darf in 2020 noch auf den ex-Tag ab­ge­stellt wer­den, da­nach ist aber der Tag des Ge­winn­ver­tei­lungs­be­schlus­ses re­le­vant (§ 20 Abs. 5 Satz 2 EStG).

  • Auf Grund der Ände­rung des § 31 Abs. 3 In­vStG durch das JStG 2019 wer­den die Aus­sa­gen zur be­schränk­ten An­rech­nung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer (vgl. § 36a EStG im Hin­blick auf cum/cum Trans­ak­tio­nen) in den neuen Rz. 31.21 - 31.44 deut­lich präzi­siert.

  • Er­freu­li­cher­weise kann der Spe­zial-In­vest­ment­fonds bei der Aus­schüttungs­rei­hen­folge des § 35 In­vStG nach den zunächst aus­zu­schütten­den Zu­rech­nungs- und Ab­set­zungs­beträgen frei wählen, ob er (i) aus­schüttungs­glei­che Erträge der Vor­jahre, (ii) Erträge des lau­fen­den oder ge­rade ab­ge­lau­fe­nen Ge­schäfts­jah­res oder (iii) steu­er­frei the­sau­ri­er­bare Ka­pi­tal­erträge prio­ri­siert aus­schüttet (Rz. 35.5). Da­mit stellt sich die Aus­schüttungs­rei­hen­folge wie folgt dar: (1) Zu­rech­nungs- und Im­mo­bi­lien-Zu­rech­nungs­beträge so­wie Ab­set­zungs­beträge (die nur mit den da­zu­gehöri­gen Ein­nah­men aus der Ver­mie­tung aus­ge­schüttet wer­den können), (2) obige Erträge (i) - (iii) nach Wahl, (3) Sub­stanz­beträge.

  • Zu­rech­nungs­beträge sind grundsätz­lich die nach KESt-Ab­zug ver­blei­ben­den Net­to­beträge. Wird je­doch von der KESt Ab­stand ge­nom­men, erhöhen sich die Zu­rech­nungs­beträge in­so­weit (Rz. 35.10).

  • In­ter­es­san­ter­weise wur­den die Aus­sa­gen des Ent­wurfs vom 16.6.2020 zu den Ab­set­zungs­beträgen (§ 35 Abs. 4 In­vStG) kom­plett nicht über­nom­men (Rz. 35.22 - 35.37 sind da­mit un­be­setzt).

  • Den Vor­ga­ben der Fi­nanz­ver­wal­tung in Rz. 37.1 - 37.9 ist für die Er­mitt­lung der Einkünfte des Spe­zial-In­vest­ment­fonds zu fol­gen. Gemäß Rz. 37.10 kann für Ge­schäfts­jahre ei­nes Spe­zial-In­vest­ment­fonds, die vor dem 1.10.2022 en­den, für die Ver­lust­ver­rech­nung so­wie die An­rech­nung und den Ab­zug von ausländi­schen Steu­ern eine von dem BMF-Schrei­ben ab­wei­chende, aber in sich fol­ge­rich­tig um­ge­setzte und nicht willkürli­che Zu­sam­men­fas­sung von Erträgen ohne Quel­len­steu­er­be­las­tung, mit tatsäch­li­cher Quel­len­steu­er­be­las­tung und mit fik­ti­ver Quel­len­steu­er­be­las­tung ei­ner Er­trags­ka­te­go­rie er­fol­gen. 

  • Nach § 21 In­vStG dürfen Be­triebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten in dem Um­fang steu­er­lich nicht berück­sich­tigt wer­den, wie sie wirt­schaft­lich im Zu­sam­men­hang mit teil­frei­ge­stell­ten In­vest­menterträgen ste­hen (vgl. § 3c Abs. 2 EStG im Ein­kom­men­steu­er­be­reich). Dies gilt nach § 44 In­vStG auch auf über Spe­zial-In­vest­ment­fonds be­zo­gene Erträge, die ganz oder teil­weise steu­er­frei sind. Nach dem BMF-Schrei­ben gilt diese Be­schränkung le­dig­lich für aus­ge­schüttete oder aus­schüttungs­glei­che Erträge, so­weit sie (i) nach DBA steu­er­freie Erträge oder (ii) teil­frei­ge­stellte In­vest­menterträge ent­hal­ten (Rz. 44.4).

  • Da­ge­gen ist bei fol­gen­den Steu­er­be­frei­un­gen von Spe­zial-In­vest­menterträgen der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug nicht ein­ge­schränkt (al­ler­dings § 8b Abs. 3, 5 KStG ggf. zu be­ach­ten):
    1. Di­vi­den­den aus Schach­tel­be­tei­li­gun­gen
    2. aus­ge­schüttete Veräußerungs­ge­winne aus in- oder ausländi­schen Ak­tien
    3. be­reits auf Ebene des Spe­zial-In­vest­ment­fonds ver­steu­erte inländi­sche Be­tei­li­gungs­ein­nah­men oder inländi­sche Im­mo­bi­li­en­erträge
    4. aus­ge­schüttete Hin­zu­rech­nungs­beträge, auf die § 3 Nr. 41 a) EStG an­zu­wen­den ist
    5. bei ei­ner Veräußerung des Spe­zial-In­vest­ment­an­teils rea­li­sierte An­le­ger-Ak­ti­en­ge­winne

  • Die Aus­sa­gen zu § 45 In­vStG wur­den eben­falls weit­ge­hend aus dem Ent­wurf vom 16.6.2020 über­nom­men. Ge­wer­be­steu­er­pflich­tig sind die in den aus­ge­schütte­ten oder aus­schüttungs­glei­chen Erträgen ent­hal­te­nen in- und ausländi­sche Di­vi­den­den aus Streu­be­sitz (wie vor 2018). Ge­wer­be­steu­er­frei blei­ben auf An­le­ge­re­bene zum einen inländi­sche Im­mo­bi­li­en­erträge, die auf Ebene des Spe­zial-In­vest­ment­fonds be­steu­ert wer­den, so­wie z. B. rea­li­sierte An­le­ger-Ak­ti­en­ge­winne, An­le­ger-Ab­kom­mens­ge­winne oder An­le­ger-Teil­frei­stel­lungs­ge­winne (Rz. 45.4). Die Teil­frei­stel­lung von in den aus­ge­schütte­ten oder aus­schüttungs­glei­chen Erträgen ent­hal­tene In­vest­menterträgen ist bei der Ge­wer­be­steuer nur zu 50 % zu berück­sich­ti­gen.
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