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BMF zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge

Nach meh­re­ren Vor­entwürfen wurde nun mit Schrei­ben vom 11.11.2020 das BMF-Schrei­ben zur Aus­stel­lung von Steu­er­be­schei­ni­gun­gen für Ka­pi­tal­erträge geändert.

Das BMF-Schrei­ben zur Aus­stel­lung von Steu­er­be­schei­ni­gun­gen vom 15.12.2017 wurde zu­letzt am 18.12.2018 geändert. Be­kannt­lich gilt ab 2020 nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG eine ein­ge­schränkte Ver­rech­nung von Ver­lus­ten aus der Un­ein­bring­lich­keit ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung und aus einem sons­ti­gen Aus­fall von Ka­pi­tal­an­la­gen (so­wie der Aus­bu­chung oder Über­tra­gung wert­lo­ser Ka­pi­tal­an­la­gen wie Ak­tien, In­vest­ment­fonds oder Zer­ti­fi­ka­ten) mit sons­ti­gen Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen, die auf EUR 10.000 pro Jahr be­schränkt ist. Ab 2021 ist nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG die Ver­rech­nung von Ver­lus­ten aus Ter­min­ge­schäften (z. B. aus der Veräußerung, der Glatt­stel­lung oder dem Ver­fall von be­ding­ten bzw. un­be­ding­ten Ter­min­ge­schäften) auf Ge­winne aus Ter­min­ge­schäften und ver­ein­nahm­ten Still­hal­terprämien mit ei­ner Ober­grenze von eben­falls zu EUR 10.000 pro Jahr be­schränkt. Insb. auf Grund die­ser neuen Re­ge­lun­gen muss das BMF-Schrei­ben zur Aus­stel­lung von Steu­er­be­schei­ni­gun­gen geändert wer­den.

Da­bei ist zu berück­sich­ti­gen, dass gemäß den Emp­feh­lun­gen des fe­derführen­den Fi­nanz­aus­schus­ses an den Bun­des­rat (BR-Drs. 503/1/20) die ver­schärf­ten Ver­lust­ver­rech­nun­gen nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG („BMF-Steu­er­ham­mer“) im Rah­men des lau­fen­den Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens zum JStG 2020 wie­der ge­stri­chen wer­den sol­len. Das wäre in der Tat zu begrüßen.

Falls die Re­ge­lun­gen al­ler­dings Be­stand ha­ben soll­ten, emp­fiehlt es sich, die Aus­le­gung der Vor­schrif­ten durch die Fi­nanz­ver­wal­tung zu ken­nen, der die de­potführen­den Kre­dit­in­sti­tute für den Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zug fol­gen soll­ten (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Die wich­tigs­ten Kon­se­quen­zen der vor­lie­gen­den Ände­run­gen des BMF-Schrei­bens zur Aus­stel­lung von Steu­er­be­schei­ni­gun­gen für Ka­pi­tal­erträge für An­le­ger und de­potführende Kre­dit­in­sti­tute sind:

  • De­potführende Kre­dit­in­sti­tute müssen ne­ben dem all­ge­mei­nen Ver­lust­ver­rech­nungs­topf und dem Ver­lust­ver­rech­nungs­topf für Ak­tien ab 2020 noch einen Ver­lust­ver­rech­nungs­topf für wert­lose Ka­pi­tal­an­la­gen und ab 2021 einen Ver­lust­ver­rech­nungs­topf für Ter­min­ge­schäfte führen.

  • Der Ver­lust­ver­rech­nungs­topf für wert­lose Ka­pi­tal­an­la­gen kann mit sämt­li­chen Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen aus­ge­gli­chen wer­den, al­ler­dings nur bis EUR 10.000 pro Jahr. Nicht ver­rech­nete Ver­luste können le­dig­lich auf Fol­ge­jahre vor­ge­tra­gen und je Fol­ge­jahr bis zu EUR 10.000 aus­ge­gli­chen wer­den. Der Ver­lust­aus­gleich fin­det nur im Rah­men der Ver­an­la­gung statt. Das Kre­dit­in­sti­tut hat die an­ge­fal­le­nen Ver­luste aus wert­lo­sen Ka­pi­tal­an­la­gen auch ohne An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen zu be­schei­ni­gen. Zur Vor­nahme die­ses Ver­lust­aus­gleichs muss der Steu­er­pflich­tige da­her eine An­lage KAP mit sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung ab 2020 ab­ge­ben.

  • Der Ver­lust­ver­rech­nungs­topf für Ter­min­ge­schäfte kann nur mit Ge­win­nen aus Ter­min­ge­schäften und ver­ein­nahm­ten Still­hal­terprämien und nur bis EUR 10.000 p.a. aus­ge­gli­chen wer­den. Nicht ver­rech­nete Ver­luste können le­dig­lich auf Fol­ge­jahre vor­ge­tra­gen und je Fol­ge­jahr bis zu EUR 10.000 aus­ge­gli­chen wer­den. Der Ver­lust­aus­gleich fin­det nur im Rah­men der Ver­an­la­gung statt. Das Kre­dit­in­sti­tut hat die an­ge­fal­le­nen Ver­luste aus Ter­min­ge­schäften auch ohne An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen zu be­schei­ni­gen. Zur Vor­nahme die­ses Ver­lust­aus­gleichs muss der Steu­er­pflich­tige da­her eine An­lage KAP mit sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung ab 2021 ab­ge­ben.

  • Ge­winne aus Ter­min­ge­schäften und ver­ein­nahmte Still­hal­terprämien sind ab 2021 durch das de­potführende Kre­dit­in­sti­tut ge­son­dert aus­zu­wei­sen. Eine un­terjährige Ver­rech­nung die­ser Ge­winne mit sons­ti­gen Ver­lus­ten auf Ban­ke­bene ist zwar möglich. Gleich­wohl sind Ge­winne aus Ter­min­ge­schäften und ver­ein­nahmte Still­hal­terprämien vor Ver­lust­ver­rech­nung aus­zu­wei­sen, da­mit sie im Rah­men der Ver­an­la­gung für den Aus­gleich mit Ver­lus­ten aus Ter­min­ge­schäften berück­sich­tigt wer­den können.

  • In 2020 können Ver­luste aus aus­ge­knock­ten Zer­ti­fi­ka­ten, Ver­luste aus ver­fal­le­nen Op­tio­nen, der Ver­lust aus einem vom Still­hal­ter ge­zahl­ten Bar­aus­gleich und Ver­luste aus aus­ge­knock­ten oder ver­fal­le­nen Op­ti­ons­schei­nen durch Kre­dit­in­sti­tute wei­ter­hin in den all­ge­mei­nen Ver­lust­topf ein­ge­stellt wer­den. Ver­luste aus dem Ver­fall an­de­rer wert­lo­ser Ka­pi­tal­an­la­gen (die vor­ste­hend nicht ge­nannt sind) sind ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung (Rz. 60 des BMF-Schrei­bens be­tref­fend Ein­zel­fra­gen zur Ab­gel­tung­steuer vom 18.1.2016) beim Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zug nicht im all­ge­mei­nen Ver­lust­topf zu berück­sich­ti­gen (Rz. 78).

  • Ab 2021 dürfen Ver­luste aus aus­ge­knock­ten Zer­ti­fi­ka­ten, Ver­luste aus ver­fal­le­nen Op­tio­nen, Ver­luste aus einem vom Still­hal­ter ge­zahl­ten Bar­aus­gleich und Ver­luste aus aus­ge­knock­ten oder ver­fal­le­nen Op­ti­ons­schei­nen nicht mehr in den all­ge­mei­nen Ver­lust­topf ein­ge­stellt wer­den. Of­fen­bar sol­len diese Ver­luste ab 2021 in den neuen Ver­lust­ver­rech­nungs­topf für Ter­min­ge­schäfte fließen. Da­mit ist nun zeit­nah zu klären, wel­che Fi­nanz­in­stru­mente das BMF - ne­ben of­fen­bar Knock-out Zer­ti­fi­ka­ten - von dem Be­griff des Ter­min­ge­schäfts des § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b EStG er­fasst sieht.

  • Ab 2022 sind die neuen Re­ge­lun­gen für den Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zug und die Aus­stel­lung von Steu­er­be­schei­ni­gun­gen voll­umfäng­lich um­zu­set­zen.

  • Im Übri­gen sind diese Ver­luste im Rah­men der Ver­an­la­gung durch Vor­lage von Ab­rech­nun­gen der De­pot­bank nach­zu­wei­sen.

  • An­teile an so ge­nann­ten „Mil­lionärs­fonds“ und „steu­er­op­ti­mier­ten Geld­markt­fonds“ (§ 21 Abs. 2a, 2b In­vStG a.F.) un­ter­la­gen bei Einführung der Ab­gel­tung­steuer nicht dem Be­stands­schutz. Wenn es dem de­potführen­den Kre­dit­in­sti­tut nicht möglich ist, diese Fonds­an­teile zu er­ken­nen, be­an­stan­det es die Fi­nanz­ver­wal­tung nicht, dass diese bei ei­ner Veräußerung ab 2018 wie be­stands­ge­schützte Alt-Fonds­an­teile be­han­delt wer­den. Be­stimmte Zwei­felsfälle sind je­doch in der Steu­er­be­schei­ni­gung nach­richt­lich aus­zu­wei­sen (Rz. 30).

  • Leis­tet eine Bau­spar­kasse im Rah­men ei­ner ge­richt­li­chen oder außer­ge­richt­li­chen Ver­gleichs­ver­ein­ba­rung Zah­lun­gen für ent­gan­gene Zin­sen, sind diese als „Ent­schädi­gun­gen, die als Er­satz für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men gewährt wur­den“ so­wohl in der Höhe der Ka­pi­tal­erträge als auch nach­richt­lich zu be­schei­ni­gen (Rz. 35a).

Die eben­falls not­wen­di­gen Ände­run­gen des BMF-Schrei­bens be­tref­fend Ein­zel­fra­gen zur Ab­gel­tung­steuer vom 18.1.2016 (zu­letzt geändert am 16.9.2019) be­fin­den sich der­zeit noch in Ab­stim­mung. Da­bei wird die Fi­nanz­ver­wal­tung ins­be­son­dere Stel­lung be­zie­hen müssen zu der Frage der Ab­gren­zung zwi­schen wert­lo­sen Ka­pi­tal­an­la­gen, Ter­min­ge­schäften und sons­ti­gen als Kas­sa­ge­schäfte aus­ge­stal­te­ten Fi­nanz­in­stru­men­ten wie Zer­ti­fi­kate. An­le­ger können (noch) auf die Ab­schaf­fung der ver­schärf­ten Ver­lust­ver­rech­nun­gen mit dem JStG 2020 hof­fen.

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