Nach Vorabstimmung mit den Verbänden erging am 17.11.2020 ein BMF-Schreiben, das basierend auf dem rechtskräftigen Urteil des FG Niedersachsen vom 6.7.2017 (Az. 6 K 150/16) den Einbezug von Verlusten und Gewinnen eines Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften in den Fondsaktiengewinn fordert, wenn die Options- und Termingeschäfte und die Aktiengeschäfte in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung des Investmentfonds konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen. Dies gilt auch, wenn die Options- und Termingeschäfte in Bezug auf Aktiengattungen oder Aktienkörbe bzw. Aktienindizes abgeschlossen werden. Mit Hilfe der konzeptionellen Kombination von Aktien- und Termingeschäften war es nämlich möglich, einen i. d. R. positiven Aktiengewinn zu erzielen, da Verluste (ebenso wie Gewinne) aus Termingeschäften nicht im Aktiengewinn zu berücksichtigen waren. Dies ist ab dem 1.1.2018 nicht mehr möglich, da bei konzeptioneller Gestaltung entsprechende Verluste aus Finanzderivaten die Aktiengewinne auf Fondsebene mindern (§ 39 Abs. 3, § 48 Abs. 4 Satz 2 InvStG).
Soweit sich solche Gestaltungen auf Ebene des Anlegers bereits in einer Steuererklärung ausgewirkt haben (z. B. durch Veräußerung der Fondanteile oder Ausschüttung der Aktiengewinne), sind o. g. Grundsätze zu berücksichtigen und ggf. ist die Steuererklärung nach § 153 AO zu berichtigen. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein solches Gestaltungsmodell ohnehin hätte offengelegt werden müssen, weil der Anleger mit der Nichtanerkennung hätte rechnen müssen.
Anleger sollten daher im Detail und zeitnah analysieren, ob sie eine solche Berichtigungsverpflichtung trifft. Die vom BMF formulierten Grundsätze sollten Anleger auch bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns im Rahmen der Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns von Fondsanteilen zum 31.12.2017 berücksichtigen.
Kapitalverwaltungsgesellschaften sollten sich mit ihren institutionellen Anlegern abstimmen, inwieweit eine Korrektur bereits ermittelter Fonds-Aktiengewinne bis zum 31.12.2017 notwendig wird.