deen

Branchen

BFH: Verfassungswidrigkeit der eingeschränkten Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten?

Der BFH hat dem BVerfG mit Be­schluss vom 17.11.2020 die Frage vor­ge­legt, ob die seit 2009 gel­tende Be­schränkung des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG, im Pri­vat­vermögen Ak­ti­en­veräußerungs­ver­luste nur mit Ak­ti­en­veräußerungs­ge­win­nen ver­rech­nen zu dürfen, ver­fas­sungs­wid­rig ist.

Sinn der Re­ge­lung ist nach der Ge­set­zes­begründung die „Ver­hin­de­rung von durch Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäfte be­ding­ten, ab­strakt dro­hen­den qua­li­fi­zier­ten Haus­halts­ri­si­ken“. Die Ver­rech­nung von Ver­lus­ten aus Ak­ti­en­veräußerun­gen mit an­de­ren po­si­ti­ven Ka­pi­tal­einkünf­ten berge bei er­heb­li­chen Kursstürzen die Ge­fahr er­heb­li­cher Steu­er­min­der­ein­nah­men. Nach in­of­fi­zi­el­ler Les­art wurde die Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schränkung als Ge­gen­fi­nan­zie­rung für die durch das UntS­tRefG 2008 er­folgte Lo­cke­rung der Zins­schran­ken­re­ge­lung ein­geführt (DStZ 2010, 78).

Art. 3 Abs. 1 GG ge­bie­tet den Grund­satz der Steu­er­ge­rech­tig­keit, der es er­for­dert, die Be­steue­rung an der wirt­schaft­li­chen Leis­tungsfähig­keit aus­zu­rich­ten; Ab­wei­chun­gen von die­sem Grund­satz bedürfen der Recht­fer­ti­gung. Der BFH kommt zu dem Er­geb­nis, dass

  • eine Un­gleich­be­hand­lung vor­liegt, weil Steu­er­pflich­tige mit Ver­lus­ten aus Ak­tien ge­genüber Steu­er­pflich­ti­gen mit Ver­lus­ten aus ak­ti­en­ba­sier­ten Ka­pi­tal­an­la­gen, die aber keine Ak­tien sind, schlech­ter ge­stellt sind und
  • keine Recht­fer­ti­gun­gen für diese Un­gleich­be­hand­lung vor­lie­gen.

Nach Über­zeu­gung des BFH schei­tert die Re­ge­lung be­reits am Maßstab des Willkürver­bots: „Es fehlt ein sach­lich ein­leuch­ten­der Grund für die ge­setz­li­che Dif­fe­ren­zie­rung. Er er­gibt sich we­der aus der Ge­fahr der Ent­ste­hung er­heb­li­cher Steu­er­min­der­ein­nah­men auf­grund qua­li­fi­zier­ter Haus­halts­ri­si­ken …, noch aus dem Ge­sichts­punkt der Ver­hin­de­rung missbräuch­li­cher Ge­stal­tun­gen … oder aus an­de­ren außer­fis­ka­li­schen Förde­rungs- und Len­kungs­zie­len … . Der rein fis­ka­li­sche Zweck staat­li­cher Ein­nah­men­erhöhung kommt als Recht­fer­ti­gungs­grund eben­falls nicht in Be­tracht … . Der Steu­er­pflich­tige kann der Un­gleich­be­hand­lung auch nicht durch ein zu­mut­ba­res Ver­hal­ten aus­wei­chen ...“.

Das BVerfG kann bei ei­ner Un­ver­ein­bar­keits­erklärung die wei­tere An­wen­dung der Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schränkung an­ord­nen oder die Re­ge­lung für nich­tig erklären. Nur in letz­te­rem Fall könn­ten Steu­er­pflich­tige rück­wir­kend von der Auf­he­bung der Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schränkung pro­fi­tie­ren. Die Aus­wir­kun­gen sind im kon­kre­ten Ein­zel­fall zu prüfen.

nach oben