Personengesellschaften unterliegen grundsätzlich einer transparenten Besteuerung. Im Unterschied zu anderen Jurisdiktionen, in denen Personengesellschaften als „flow through“ Vehikel keiner Ertragsbesteuerung unterliegen, sind Personengesellschaften in Deutschland gewerbesteuerlich eigenständige Steuersubjekte und unterliegen u. a. dem international nicht bekannten Konzept des Sonderbetriebsvermögens. Der gewerbesteuerlichen Vorbelastung wird durch die gewerbesteuerliche Kürzung von bestimmten Gewinnanteilen bzw. der „Gewerbesteueranrechnung“ im Einkommensteuerrecht auf Ebene des Gesellschafters Rechnung getragen.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Diese Option besteht allerdings nicht für (i) Investmentfonds i.S.d. InvStG und (ii) Personengesellschaften, die im Staat ihrer Geschäftsleitung keiner der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen. Für die Kapitalanlage gelten nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf mit Wirkung ab 2022 die folgenden Überlegungen:
Optierende Personengesellschaften
- Inländische Personenhandelsgesellschaften (KG, oHG) oder vergleichbare ausländische Gesellschaften können zur verfahrensrechtlichen und ertragsteuerlichen Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft optieren. Bei ausländischen Personengesellschaften darf die Ausübung der Option jedoch aus deutscher Sicht nicht zu einer „reverse hybrid entity“ führen, d.h. auch im Staat der Geschäftsleitung der optierenden Personengesellschaft muss diese einer der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen.
- Dies führt u.a. dazu, dass optierende Personengesellschaften wie Kapitalgesellschaften bei Gewinnausschüttungen Kapitalertragsteuer ermitteln, einbehalten, anmelden und abführen müssen.
Investmentfonds
- Anlegergrenze bei Spezial-Investmentfonds: Die Beschränkung bei Spezial-Investmentfonds, nach der sich max. 100 Anleger unmittelbar oder mittelbar über Personengesellschaften beteiligen dürfen, wird durch eine Option der beteiligten Personengesellschaft nicht berührt, d.h. für die Bestimmung der Anlegerzahl wird auch durch optierende Personengesellschaften durchgeschaut.
- Anleger hält Anteile an Publikums-Investmentfonds über eine Personengesellschaft: Sollte die zwischengeschaltete Personengesellschaft optieren, wären ab diesem Zeitpunkt ihr und nicht mehr dem ursprünglichen Anleger die Investmenterträge zuzurechnen. Damit würden auch die Teilfreistellungssätze für Körperschaften gelten (dies soll § 20 Abs. 3a Satz 2 InvStG-E zum Ausdruck bringen). Sollten sich dadurch die anzuwendenden Teilfreistellungssätze ändern, wäre § 22 InvStG zu prüfen.
- Investmentfondsebene: Optierende Personengesellschaften fallen - wie Personengesellschaften - selbst nicht unter das InvStG, d. h. sind keine Investmentfonds.
- Investition eines Publikums-Investmentfonds in optierende Personengesellschaften: Optierende Personengesellschaften gelten - wie Personengesellschaften - nicht als Kapitalbeteiligungen und zählen daher - aus Gründen der einfacheren Überprüfbarkeit - nicht für die Kapitalbeteiligungsquote. Der Gesetzgeber will bislang schon bei der Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote durch Personengesellschaften nicht durchschauen.
- Investition eines Spezial-Investmentfonds in optierende Personengesellschaften: Für die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG sowie die Ermittlung des Aktiengewinns nach § 48 InvStG sind optierende Personengesellschaften weiterhin Personengesellschaften.
- Investition eines Publikums- oder Spezial-Investmentfonds in optierende Personengesellschaften: Die Option soll aber bewirken, dass ein Investmentfonds aus optierenden Personengesellschaften Dividenden erhält.
Private Equity
- Inländische Private Equity Fonds in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft können zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren. Ob die Option auch bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften Sinn ergibt, sollte im Einzelfall analysiert werden.
- Ausländische Private Equity Fonds, die typischerweise selbst als „flow through“ Personengesellschaften strukturiert sind, können mangels Ertragsbesteuerung nicht optieren.
- Innerhalb der Investitionsstrukturen von Private Equity Fonds könnte überlegt werden, bestimmte LLCs („Blocker LLC“) auf Grund eines nicht hinreichend klaren Rechtstypenvergleichs vorsorglich zur Vermeidung von Diskussionen in zukünftigen Betriebsprüfungen zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren zu lassen.