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Rechtsberatung

Kapitalerhöhung einer GmbH mit mehreren Geschäftsanteilen

Für die Erhöhung des Stamm­ka­pi­tals ei­ner GmbH ist nicht un­be­dingt er­for­der­lich, dass alle Ge­schäfts­an­teile pro­por­tio­nal erhöht wer­den, wenn das Be­tei­li­gungs­verhält­nis der ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ter hier­durch nicht verändert wird.

Im Streit­fall wa­ren an ei­ner GmbH vier Ge­sell­schaf­ter be­tei­ligt. Das Stamm­ka­pi­tal be­trug bis­her 170.000 Euro, ver­teilt auf zwölf Ge­schäfts­an­teile. Zwei Ge­sell­schaf­ter wa­ren In­ha­ber von je drei Ge­schäfts­an­tei­len, die in der Summe 45 % des Stamm­ka­pi­tals um­fas­sen. Zwei wei­tere Ge­sell­schaf­ter hiel­ten je­weils zwei Ge­schäfts­an­teile, die in der Summe je 5 % des Ge­sell­schafts­an­teils um­fas­sen.

Die Ge­sell­schaf­ter be­schlos­sen die Erhöhung des Stamm­ka­pi­tals auf 1 Mio. Euro durch Erhöhung der Ge­schäfts­an­teile aus ei­ner Ge­winnrück­lage i. H. v. 830.000 Euro. Die Ge­sell­schaf­ter be­schlos­sen zu­dem die Erhöhung der je­wei­li­gen Ge­schäfts­an­teile der­ge­stalt, dass nur je­weils ei­ner der von den je­wei­li­gen Ge­sell­schaf­tern ge­hal­te­nen Ge­sell­schafts­an­teile erhöht wurde. Zu­sam­men mit den un­veränder­ten Ge­schäfts­an­tei­len blie­ben die Ge­sell­schaf­ter letzt­lich In­ha­ber von je 5 % und die übri­gen bei­den Ge­sell­schaf­ter In­ha­ber von je 45 % des Stamm­ka­pi­tals.

Grundsätz­lich führt die Erhöhung des Stamm­ka­pi­tals ei­ner GmbH im Wege der Erhöhung des Nenn­be­trags der bis­he­ri­gen Ge­schäfts­an­teile zu ei­ner pro­por­tio­na­len Erhöhung die­ser An­teile, auch wenn meh­rere Ge­schäfts­an­teile in ei­ner Hand lie­gen, § 5h Abs. 1 Alt. 2, § 52j Satz 1, § 57l Abs. 1 GmbHG. Durch die Verfügung von Rück­la­gen in das Stamm­ka­pi­tal würde keine reale Verände­rung des Ei­gen­ka­pi­tals der Ge­sell­schaft mit ein­her­ge­hen. Sind je­doch alle Ge­schäfts­an­teile vollständig ein­ge­zahlt, keine un­ter­schied­li­chen Stimm­rechte mit den Ge­schäfts­an­tei­len ver­bun­den und lie­gen zu­dem keine an­de­ren Un­ter­schiede in den Rech­ten, Pflich­ten und Be­las­tun­gen im Verhält­nis der Ge­sell­schaf­ter oder ge­genüber Drit­ten vor, sind gemäß rechtskräfti­gem Be­schluss des OLG Schles­wig vom 03.04.2024 (Az. 2 Wx 57/23) keine Gründe er­sicht­lich, die bei einem ein­stim­mi­gen Ge­sell­schaf­ter­be­schluss ge­gen eine ab­wei­chende Ver­tei­lung in den Gren­zen des § 57m Abs. 1 GmbHG sprächen.

Vor al­lem der Um­stand, dass die Erhöhung des Stamm­ka­pi­tals in der­ar­ti­gen Fällen auch durch Schaf­fung neuer Ge­schäfts­an­teile oder Misch­for­men er­fol­gen könnte, führe dazu, dass es nicht zwin­gend sei, alle vor­han­de­nen Ge­schäfts­an­teile pro­por­tio­nal zu erhöhen.

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