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Kartellbußgelder mindern nicht die Steuern

FG Köln 24.11.2016, 10 K 659/16

Ein vom Bun­des­kar­tell­amt auf­grund ver­bots­wid­ri­ger Ab­spra­chen verhäng­tes Bußgeld darf nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Ge­winn­po­ten­tial der Kar­tell­ab­spra­che ori­en­tiert.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft. Das Bun­des­kar­tell­amt hatte im Jahr 2013 ge­gen sie we­gen Kar­tell­ab­spra­chen hohe Bußgelder verhängt. Da die Kläge­rin die fest­ge­legte Buße i.H.v. 49 % für ab­zugsfähig ge­hal­ten hatte, bil­dete sie im Rah­men der Körper­schaft­steu­er­erklärung 2013 so­wie der Ge­wer­be­steu­er­erklärung 2013 in Re­la­tion zum Ab­schöpfungs­an­teil der Kar­tellbußgelder eine steu­er­min­dernde Rück­stel­lung. Dies er­kannte das Fi­nanz­amt je­doch nicht an und rech­nete die Rück­stel­lung für das Kar­tellbußgeld vollständig dem Ge­winn hinzu.

Das FG wies die hier­ge­gen er­ho­bene Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zu Recht hatte das Fi­nanz­amt die Bil­dung ei­ner Rück­stel­lung we­gen der dro­hen­den In­an­spruch­nahme ab­ge­lehnt.

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG, der über § 8 Abs. 1 S. 1 KStG auch für die Kläge­rin gilt, sind vom Bun­des­kar­tell­amt fest­ge­setzte Geldbußen nicht ab­zugsfähig. Denn nach S. 4 der Vor­schrift gilt das Ab­zugs­ver­bot für Geldbußen nicht, so­weit der wirt­schaft­li­che Vor­teil, der durch den Ge­set­zes­ver­stoß er­langt wurde, ab­ge­schöpft wurde. Und dem Bußgeld­be­scheid war nicht zu ent­neh­men, dass der durch die Kar­tell­ab­spra­che er­langte wirt­schaft­li­che Vor­teil bei der Kläge­rin ab­ge­schöpft wer­den sollte.

Ein Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug im Zu­sam­men­hang mit einem Kar­tellbußgeld kommt nur in Be­tracht, so­weit das Bun­des­kar­tell­amt ausdrück­lich den un­rechtmäßig er­lang­ten Ge­winn ab­schöpft (sog. Ab­schöpfungs­teil). Der "stra­fende" Teil des Bußgel­des (sog. Ahn­dungs­teil) kann da­ge­gen nicht steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den. Es kann nämlich nicht un­ter­stellt wer­den, dass ein Kar­tellbußgeld im­mer schon dann auch den wirt­schaft­li­chen Vor­teil ab­schöpft, wenn sich die Höhe des Bußgel­des nach dem tat­be­zo­ge­nen Um­satz be­misst. Dies er­gibt sich be­reits aus § 81 Abs. 5 GWB. Da­nach liegt es im Er­mes­sen des Bun­des­kar­tell­am­tes, ob es den wirt­schaft­li­chen Vor­teil ab­schöpft.

Ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken, wenn le­dig­lich der Ahn­dungs­teil als Geldbuße fest­ge­setzt wird, konnte der Se­nat nicht er­ken­nen. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen. Eine Ab­wei­chung von der BFH-Recht­spre­chung sieht er nicht, da das BFH-Ur­teil vom 9.6.1999 (Az.: I R 100/97) zu ei­ner früheren Ge­set­zes­fas­sung er­gan­gen war, die maßgeb­lich von der im Streit­jahr gel­ten­den Rechts­lage ab­wich.

Link­hin­weis:

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