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Kartellrecht: Amtshaftungsanspruch wegen einer rechtswidrigen Untersagungsverfügung

OLG Düsseldorf 26.3.2014, VI - U (Kart) 43/13

Der Amts­haf­tungs­an­spruch gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG we­gen ei­ner rechts­wid­ri­gen Un­ter­sa­gungs­verfügung in einem Kar­tell­ver­fah­ren setzt vor­aus, dass das Bun­des­kar­tell­amt im Rah­men sei­ner Ent­schei­dungs­fin­dung schuld­haft, also ohne die zu er­war­tende Sorg­falt, ge­han­delt hat. Hier­von kann in der Re­gel nicht aus­ge­gan­gen wer­den, wenn der Ent­schei­dung des Am­tes eine um­fang­rei­che Prüfung des Sach­ver­halts vor­aus­ge­gan­gen war, der eine Viel­zahl von schwie­ri­gen Fra­gen im tatsäch­li­chen und recht­li­chen Sinne auf­ge­wie­sen hatte.

Der Sach­ver­halt:
Das Bun­des­kar­tell­amt hatte im Jahr 2007 mit­tels ei­ner Un­ter­sa­gungs­verfügung den Zu­sam­men­schluss der Hörgeräte­sparte der Kläge­rin, die GN Store Nord A/S aus Däne­mark, mit der Pho­nak Hol­ding AG un­ter­sagt. Der BGH be­wer­tete diese Ent­schei­dung im Jahr 2010 als rechts­wid­rig. Dar­auf­hin for­derte die Kläge­rin von der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land Scha­den­er­satz i.H.v. 1,1 Mrd. €.

Das LG wies die Klage ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Kläge­rin blieb vor dem OLG er­folg­los. Das Ur­teil ist al­ler­dings noch nicht rechtskräftig; die Kläge­rin kann ge­gen die Ent­schei­dung beim BGH das Rechts­mit­tel der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ein­le­gen.

Die Gründe:
Zwar war die Un­ter­sa­gungs­verfügung des Bun­des­kar­tell­am­tes aus­weis­lich des Be­schlus­ses des BGH aus dem Jahr 2010 rechts­wid­rig. Dies al­lein führte je­doch nicht zu dem von der Kläge­rin be­gehr­ten Amts­haf­tungs­an­spruch gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

Der Amts­haf­tungs­an­spruch setzt nämlich vor­aus, dass das Bun­des­kar­tell­amt im Rah­men sei­ner Ent­schei­dungs­fin­dung schuld­haft, also ohne die zu er­war­tende Sorg­falt, ge­han­delt hatte. Dies war al­ler­dings nicht fest­stell­bar. Der Ent­schei­dung des Am­tes war viel­mehr eine um­fang­rei­che Prüfung des Sach­ver­halts vor­aus­ge­gan­gen, der eine Viel­zahl von schwie­ri­gen Fra­gen im tatsäch­li­chen und recht­li­chen Sinne auf­ge­wie­sen hatte.

Die im Er­geb­nis ge­fun­dene und der Un­ter­las­sungs­verfügung zu Grunde ge­legte Rechts­auf­fas­sung des Bun­des­kar­tell­am­tes in­so­fern zu­min­dest ver­tret­bar. Dem­ent­spre­chend hatte auch die Mo­no­pol­kom­mis­sion und der Se­nat, der schon mit der Überprüfung der Un­ter­sa­gungs­verfügung be­fasst war, die Ent­schei­dung des Am­tes im Er­geb­nis bestätigt.

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