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Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

BGH 14.7.2015, KVR 77/13

Die Kar­tell­behörde kann bei ei­ner Preis­miss­brauchs­kon­trolle an­hand der Preis­bil­dungs­fak­to­ren auf die ein­schlägi­gen und ge­ge­be­nen­falls wei­ter­zu­ent­wi­ckeln­den öko­no­mi­schen Theo­rien zurück­grei­fen. Ein Ein­schrei­ten der Kar­tell­behörde ist be­reits dann möglich, wenn die Preise um 3% überhöht sind.

Der Sach­ver­halt:
Die zuständige Lan­des­kar­tell­behörde hatte der be­trof­fe­nen En­er­gie Calw GmbH we­gen überhöhter Was­ser­preise  auf­ge­ge­ben, un­ter Bei­be­hal­tung des ak­tu­el­len Grund­prei­ses für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2009 al­len Ta­rif­kun­den einen Net­to­preis von nicht mehr als 1,82 € statt zu­vor 2,79 € je Ku­bik­me­ter Was­ser zu be­rech­nen und ih­nen im Fall ei­ner be­reits er­folg­ten End­ab­rech­nung die Dif­fe­renz zu er­stat­ten.

Auf die Be­schwerde der Be­trof­fe­nen hob das OLG Stutt­gart die Verfügung we­gen grund­le­gen­der Be­den­ken ge­gen die von der Lan­des­kar­tell­behörde gewählte Kon­troll­me­thode auf. Der Kar­tell­se­nat des BGH hat diese Ent­schei­dung mit Be­schluss vom 15.5.2012 (Az.: KVR 51/11) auf­ge­ho­ben und die Sa­che zu neuer Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück­ver­wie­sen. Da­bei führte der Se­nat aus, ein Preishöhen­miss­brauch i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB könne nicht nur auf­grund ei­ner Ver­gleichs­markt­be­trach­tung fest­ge­stellt, son­dern auch da­durch er­mit­telt wer­den, dass die Preis­bil­dungs­fak­to­ren überprüft würden.

Das OLG Stutt­gart hat dar­auf­hin die Verfügung der Lan­des­kar­tell­behörde mit Be­schluss vom 5.9.2013 er­neut auf­ge­ho­ben. Es ist da­von aus, dass die Vor­ga­ben der Strom- und der Gas­net­zent­gelt­ver­ord­nung zwar eine zulässige und tragfähige Ein­stiegsgröße zur ge­bo­te­nen Preis­miss­brauchs­kon­trolle dar­stell­ten, dass sie aber, wenn man sich dafür ent­schei­den würde, als ge­schlos­se­nes Sys­tem ins­ge­samt an­ge­wen­det wer­den müss­ten. Dies habe die Lan­des­kar­tell­behörde nicht ge­tan. Im Übri­gen be­an­stan­dete das Be­schwer­de­ge­richt ver­schie­dene Kürzun­gen in der Kos­ten­kal­ku­la­tion der Lan­des­kar­tell­behörde.

Auf die Rechts­be­schwerde der Lan­des­kar­tell­behörde hob der BGH auch die­sen Be­schluss des Be­schwer­de­ge­richts auf und wies die Sa­che zu neuer Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das Be­schwer­de­ge­richt war nicht be­rech­tigt, die an­ge­foch­tene Verfügung vollständig auf­zu­he­ben, da sich diese nur teil­weise als rechts­wid­rig er­wie­sen hatte. Es hätte viel­mehr nur den für rechts­wid­rig er­kann­ten Teil der Verfügung auf­he­ben dürfen und im Übri­gen die Be­schwerde zurück­wei­sen müssen.

Im wei­te­ren Ver­fah­ren vor dem Be­schwer­de­ge­richt wird es u.a. wie­der um den zu­tref­fen­den recht­li­chen Aus­gangs­punkt der Kos­ten­kon­trolle ge­hen. Die Kar­tell­behörde kann bei ei­ner Preis­miss­brauchs­kon­trolle an­hand der Preis­bil­dungs­fak­to­ren auf die ein­schlägi­gen und ge­ge­be­nen­falls wei­ter­zu­ent­wi­ckeln­den öko­no­mi­schen Theo­rien zurück­grei­fen. Der Be­griff der "öko­no­mi­schen Theo­rien" ist weit zu ver­ste­hen und um­fasst auch die Grundsätze der Strom- und der Gas­net­zent­gelt­ver­ord­nung. An­ders als vom Be­schwer­de­ge­richt an­ge­nom­men be­steht je­doch keine Bin­dung an diese Ver­ord­nun­gen i,d,S., dass sie ent­we­der ganz oder gar nicht berück­sich­tigt wer­den dürfen. Viel­mehr muss die Tragfähig­keit al­ler von der Kar­tell­behörde an­ge­wand­ter Me­tho­den der Kos­ten­kon­trolle je für sich überprüft wer­den.

Was die Be­weis­last be­trifft, so herrscht zwar im Kar­tell-Ver­wal­tungs­ver­fah­ren der Amts­er­mitt­lungs­grund­satz. Das be­trof­fene Un­ter­neh­men hat je­doch Mit­wir­kungs­pflich­ten. Wenn es diese ver­letzt, kann dies im Rah­men der freien Be­weiswürdi­gung zu sei­nen Las­ten Berück­sich­ti­gung fin­den.

Ein Ein­schrei­ten der Kar­tell­behörde ist be­reits dann möglich, wenn die Preise um 3% überhöht sind. Das Be­schwer­de­ge­richt war von 7,5% aus­ge­gan­gen.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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