Der Sachverhalt:
Die klagende Baustoffhändlerin erhebt gegen die beklagte Zementherstellerin Schadensersatzansprüche und macht geltend, sie habe in den Jahren 1993 bis 2002 wegen deren Beteiligung an einem Kartell überhöhte Preise für Zement zahlen müssen. Die Beklagte hatte mit anderen Zementherstellern unter Verstoß gegen das Kartellrecht Gebiets- und Quotenabsprachen getroffen. Gegen sie wurde deshalb 2003 ein Bußgeld festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde 2013 durch eine Entscheidung des Kartellsenats des BGH rechtskräftig (BGH 26.2.2013, KRB 20/12).
Die Frage, ob diese Norm Anwendung findet, wenn der Kartellverstoß vor ihrem Inkrafttreten erfolgte, ein dadurch begründeter Anspruch aber im Juli 2005 noch nicht verjährt war, wurde in der Fachliteratur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Antwort auf diese Frage hat nicht nur für den Streitfall Bedeutung, sondern kann auch Schadensersatzforderungen betreffen, die in der Folge der Aufdeckung anderer Kartelle (etwa Lkw, Schienen, Zucker) erhoben werden.
Das LG gab der Klage bis auf einen Teil der geforderten Zinsen statt. Das OLG verneinte die Anwendung von § 33 Abs. 5 GWB, sah die Ansprüche als verjährt an und wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin änderte der BGH das Urteil des OLG ab und gab der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht - hinsichtlich der Zinsansprüche allerdings nicht in beantragter Höhe - statt.
Die Gründe:
§ 33 Abs. 5 GWB 2005 (jetzt § 33h Abs. 6 GWB) findet auch auf Schadensersatzansprüche Anwendung, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der Norm am 1.7.2005 begangen wurden, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung eines Anspruchs das neue Gesetz ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf zuvor bereits entstandene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet.
Dieser bereits vom Reichsgericht entwickelte Grundsatz hat sowohl in Art. 169 EGBGB als auch - in jüngerer Zeit - in Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB und Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB seinen Niederschlag gefunden. Anders würde sich die Rechtslage nur darstellen, wenn die Neufassung der Verjährungsregelung mit grundlegenden Änderungen im materiellen Recht einherginge oder wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen hätte. Beides ist hier jedoch nicht der Fall.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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