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Kassengesetz: Fristverlängerung bei der Umstellung von Registrierkassen

Die Fi­nanz­ver­wal­tung bil­ligt eine Überg­angs­re­ge­lung bis 30.9.2020 zu.

Die Neu­re­ge­lung im Ge­setz zum Schutz vor Ma­ni­pu­la­tio­nen an di­gi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen (Kas­sen­ge­setz) dient dem Zweck, Kas­sen­bu­chun­gen zu si­chern und da­mit eine verläss­li­che Grund­lage für eine gleichmäßige Be­steue­rung zu schaf­fen. Sie be­trifft alle Be­triebe, die ihre Bar­geld­ein­nah­men mit­tels ei­ner elek­tro­ni­schen Re­gis­trier­kasse auf­zeich­nen. Da­nach müssen grundsätz­lich alle Re­gis­trier­kas­sen ab 1.1.2020 durch eine zer­ti­fi­zierte tech­ni­sche Si­cher­heits­ein­rich­tung ge­schützt wer­den. Al­ler­dings sind diese tech­ni­schen Si­cher­heits­ein­rich­tun­gen vor­aus­sicht­lich bis zum Be­ginn des neuen Jah­res noch nicht flächen­de­ckend am Markt verfügbar. Des­halb hat­ten u. a. die Spit­zen­verbände der deut­schen Wirt­schaft eine Verlänge­rung der Überg­angs­frist ge­for­dert.

Mit einem Be­schluss auf Bund-Länder-Ebene hat sich die Fi­nanz­ver­wal­tung auf eine zeit­lich be­fris­tete Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung bis 30.9.2020 verständigt.

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