Laut Schreiben des BMF vom 27.02.2023 gilt für Zuwendungen, die u. a. auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts eingezahlt werden, der vereinfachte Spendennachweis.
Steuerbegünstigte Körperschaften können auch außerhalb ihres Satzungszwecks steuerlich unschädlich Spendenaktionen zur Unterstützung der durch das Erdbeben Geschädigten durchführen und vorhandene Mittel hierfür einsetzen.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Unterstützung von Erdbebengeschädigten können als Sponsoring-Maßnahme zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sein. Auch Zuwendungen an vom Erdbeben geschädigte Geschäftspartner können ungeachtet der Betragsgrenze für Geschenke als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein, wenn dadurch die Geschäftsbeziehung aufrechterhalten werden soll.
Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Erdbeben betroffene Arbeitnehmer können bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr lohnsteuerfrei geleistet werden. Arbeitslohnspenden können bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben.
Werden Gegenstände und Personal für humanitäre Zwecke oder Einrichtungen zur Bewältigung der Erdbebenfolgen unentgeltlich bereitgestellt, kann auf die Umsatzbesteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege verzichtet werden.