Kein Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste
Sieht das zwischen Deutschland und dem Betriebsstättenstaat vereinbarte DBA die Freistellung von Betriebsstättengewinnen vor, können Verluste der Betriebsstätte laut BFH auch dann nicht von der inländischen Bemessungsgrundlage abgezogen werden, wenn diese im Betriebsstättenstaat steuerlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final" sind.
Auf Vorlage des BFH entschied der EuGH bereits mit Urteil vom 22.09.2022 (Rs. C-538/20, W), dass der Ausschluss der Berücksichtigung finaler Verluste einer Betriebsstätte, deren Gewinne laut dem einschlägigen DBA im Ansässigkeitsstaat des Stammhauses von der Besteuerung freigestellt sind, nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt (mehr dazu lesen Sie hier). In seinem Anschlussurteil vom 22.02.2023 (Az. I R 35/22 (I R 32/18)) versagt nun auch der BFH die Berücksichtigung von Verlusten der britischen Zweigniederlassung einer in Deutschland ansässigen Bank. Nachdem die Zweiniederlassung niemals Gewinne erzielte, wurde sie 2007 geschlossen. Die in Großbritannien erlittenen Verluste konnten dort steuerlich nicht genutzt werden.
Laut BFH folgt aus der sog. Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte umfasst, dass die Betriebsstättenverluste in Deutschland steuerlich nicht nutzbar sind. Auch wenn es sich bei den Verlusten um sog. finale Verluste handele, sei aus unionsrechtlichen Gründen, namentlich der Niederlassungsfreiheit, keine andere Beurteilung angezeigt.
Hinweis: Damit ist im Freistellungsfall nun abschließend geklärt, dass finale ausländische Betriebsstättenverluste im Rahmen der inländischen Besteuerung nicht berücksichtigt werden.