Kein Abzug finaler Verluste einer ausländischen Betriebsstätte
Der EuGH bestätigt die deutschen Regelungen, nach denen finale Verluste einer EU-Betriebsstätte nicht vom Gewinn des deutschen Stammhauses abgezogen werden dürfen.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Berücksichtigung der Verluste einer im Vereinigten Königreich belegenen, bereits geschlossenen Betriebsstätte bei der Berechnung des steuerlichen Gewinns einer deutschen Aktiengesellschaft für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Das mit Großbritannien vereinbarte DBA weist das Besteuerungsrecht für Gewinne einer britischen Betriebsstätte Großbritannien zu. In Deutschland sind die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt von der inländischen Besteuerung freigestellt. Infolge der Schließung der Betriebsstätte konnte eine Verlustverrechnung in Großbritannien nicht mehr vorgenommen werden (sog. finale Verluste). In Deutschland war die Verlustberücksichtigung infolge der Freistellung von Betriebsstättenergebnissen laut DBA ebenfalls ausgeschlossen.
Der EuGH kommt in seiner Entscheidung vom 22.09.2022 (Rs. C-538/20, FA B / W AG) zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht keine Berücksichtigung der Verluste einer ausländischen Betriebsstätte im Inland vorschreibt. Zwar liegt insoweit eine Ungleichbehandlung vor, da die Verluste aus einer Betriebsstätte im Staat des Stammhauses steuerlich berücksichtigt werden können. Da Deutschland aufgrund des DBA auf sein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte der ausländischen Betriebsstätte verzichtet hat und diese von der Besteuerung freistellt, sind in- und ausländische Betriebsstättenverluste jedoch nicht vergleichbar.
Hinweis: Der EuGH sieht keinen Widerspruch zu dem Urteil in der Rechtssache Bevola (EuGH-Urteil vom 12.06.2018, Rs. C-650/16, DStR 2018, S. 1353), in dem die Berücksichtigung finaler Verluste bejaht wurde, da dort das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Betriebsstättenergebnisse aufgrund einer nationalen Regelung und nicht aufgrund der DBA-Regelung ausgeschlossen war.
Bearbeitungsstand: 10.10.2022