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Kein Abzug sog. finaler Verluste einer ausländischen Betriebsstätte

Der EuGH ver­trat zunächst die Auf­fas­sung, dass aus EU-recht­li­chen Gründen fi­nale Ver­luste ei­ner Be­triebsstätte im EU-Aus­land im Sitz­staat des Stamm­hau­ses zu berück­sich­ti­gen sind. An die­ser Recht­spre­chung hält der EuGH je­doch nicht mehr fest. Dem folgt nun auch der BFH, mit dem Er­geb­nis, dass Ver­luste ei­ner ausländi­schen Be­triebsstätte im In­land steu­er­lich un­berück­sich­tigt blei­ben.

Mit sei­nem Ur­teil vom 17.12.2015 (Rs. C-388/14, Ti­mac Agro Deutsch­land) änderte der EuGH seine Recht­spre­chung zum Ab­zug von Ver­lus­ten ei­ner ausländi­schen Be­triebsstätte. Bis­lang ver­trat er, dass durch den Aus­schluss der Berück­sich­ti­gung von Be­triebsstätten­ver­lus­ten im EU-Aus­land die Nie­der­las­sungs­frei­heit be­schränkt wird. Diese Be­schränkung konnte zwar grundsätz­lich ge­recht­fer­tigt wer­den. Eine Recht­fer­ti­gung der Be­schränkung wurde je­doch ver­neint, so­fern und so­weit die Ver­luste im Quel­len­staat nach­weis­lich steu­er­lich un­ter kei­nen Umständen an­der­wei­tig ver­wert­bar wa­ren (sog. fi­nale Ver­luste, z. B. EuGH-Ur­teil vom 15.5.2008, Rs. C-414/06, Lidl Bel­gium). Nun ver­neint der EuGH je­doch be­reits einen Ver­stoß ge­gen das Ver­bot der Be­schränkung der Nie­der­las­sungs­frei­heit. Da im Fall der ab­kom­mens­recht­li­chen Frei­stel­lung der ausländi­schen Be­triebsstätten­einkünfte dem Sitz­staat keine Be­steue­rungs­be­fug­nis zu­kommt, man­gelt es nach An­sicht des EuGH be­reits tat­be­stand­lich an der Ver­gleich­bar­keit mit der Be­hand­lung rei­ner In­landsfälle. Auf eine et­waige Recht­fer­ti­gung ei­ner Be­schränkung der Nie­der­las­sungs­frei­heit kommt es so­mit nicht mehr an (EuGH-Ur­teil vom 17.12.2015). 

Der BFH folgt mit Ur­teil vom 22.2.2017 (Az. IR 2/15) der geänder­ten Recht­spre­chung des EuGH. Dem­nach ist im Fall der ab­kom­mens­recht­li­chen Frei­stel­lung von Be­triebsstätten­einkünf­ten für den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug der Ver­luste der ausländi­schen Be­triebsstätte im In­land we­der ein­fach­recht­lich noch - bei Vor­lie­gen fi­na­ler Ver­luste - aus Gründen des Uni­ons­rechts eine Rechts­grund­lage ge­ge­ben.

Hinweis

Der BFH sieht da­von ab, die Rechts­frage (noch­mals) dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­zu­le­gen.

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