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Kein Abzug von Werbungskosten bei eigener Bereicherung aufgrund strafbarer Handlung

BFH 20.10.2016, VI R 27/15

Zwar ist es für die Be­steue­rung un­er­heb­lich, ob ein Ver­hal­ten, das den Tat­be­stand ei­nes Steu­er­ge­set­zes ganz oder zum Teil erfüllt, ge­gen ein ge­setz­li­ches Ge­bot oder Ver­bot oder ge­gen die gu­ten Sit­ten verstößt. Macht sich al­ler­dings ein Ar­beit­neh­mer im Zu­sam­men­hang mit sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit straf­bar, lie­gen keine Wer­bungs­kos­ten vor, wenn er durch die Tat sei­nen Ar­beit­ge­ber be­wusst schädi­gen oder sich be­rei­chern wollte.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war von 1995 bis 1998 Vor­stands­mit­glied ei­ner AG und an die­ser be­tei­ligt. Aus der Ak­ti­en­be­tei­li­gung floss ihm für das Ge­schäfts­jahr 1997 eine Di­vi­den­den­zah­lung zu. Nach der Veräußerung der Be­tei­li­gung und dem Aus­schei­den aus dem Vor­stand wurde der Kläger we­gen des Er­stel­lens ei­ner fal­schen Bi­lanz zum 31.12.1997 straf­recht­lich zur Ver­ant­wor­tung ge­zo­gen. Über­dies machte die AG zi­vil­ge­richt­lich Scha­dens­er­satz­an­sprüche ge­gen ihn gel­tend. Der Zi­vil­rechts­streit wurde durch einen Ver­gleich be­en­det.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2009 wollte der Kläger Zah­lun­gen von über 1, 2 Mio. € als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit berück­sich­tigt wis­sen. Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Es war der An­sicht, die Zah­lun­gen seien nicht be­ruf­lich, son­dern pri­vat ver­an­lasst ge­we­sen, weil der Kläger aus der schädi­gen­den Hand­lung - ins­be­son­dere der un­rich­ti­gen Dar­stel­lung der Vermögens­verhält­nisse der AG - einen wirt­schaft­li­chen Vor­teil ge­zo­gen habe. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Zu Recht hat das FG ent­schie­den, dass die Scha­dens­er­satz­leis­tun­gen des Klägers an den In­sol­venz­ver­wal­ter nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ab­zugsfähig sind.

Zwar ist es für die Be­steue­rung un­er­heb­lich, ob ein Ver­hal­ten, das den Tat­be­stand ei­nes Steu­er­ge­set­zes ganz oder zum Teil erfüllt, ge­gen ein ge­setz­li­ches Ge­bot oder Ver­bot oder ge­gen die gu­ten Sit­ten verstößt. Die An­nahme von Er­werbsauf­wen­dun­gen setzt in die­sen Fällen al­ler­dings vor­aus, dass die - die Auf­wen­dun­gen auslösen­den - schuld­haf­ten Hand­lun­gen noch im Rah­men der be­trieb­li­chen oder be­ruf­li­chen Auf­ga­ben­erfüllung lie­gen und nicht auf pri­va­ten, den be­trieb­li­chen oder be­ruf­li­chen Zu­sam­men­hang auf­he­ben­den Umständen be­ru­hen.

In­fol­ge­des­sen wi­der­sprach die Würdi­gung des FG, dass es an einem (aus­schließli­chen) Er­werbs­be­zug der schädi­gen­den Hand­lung - ins­be­son­dere der un­rich­ti­gen Dar­stel­lung der Vermögens­verhält­nisse der AG - fehlte, weil auch der Kläger selbst einen wirt­schaft­li­chen Vor­teil dar­aus ge­zo­gen hatte, we­der Denk­ge­set­zen noch Er­fah­rungssätzen. Die Ge­winn­aus­schüttung, an der der Kläger teil­hatte, wäre ohne den überhöhten Ge­winn­aus­weis, den der Kläger als Vor­stand der AG zu ver­ant­wor­ten hatte, nicht möglich ge­we­sen. Außer­dem hatte der Kläger da­durch den Wert sei­ner Be­tei­li­gung verfälscht und bei der Veräußerung sei­ner Ak­tien einen an­sons­ten am Markt nicht zu er­zie­len­den Kauf­preis er­langt. In einem sol­chen Fall wird der Er­werbs­be­zug von Scha­dens­er­satz­leis­tun­gen an den ge­schädig­ten Ar­beit­ge­ber und be­ruf­li­chem Fehl­ver­hal­ten auf­ge­ho­ben. Ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ent­spre­chen­der Auf­wen­dun­gen ist da­mit aus­ge­schlos­sen.

Link­hin­weis:

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