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Kein Abzugsverbot bei der Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Gartenfest

BFH 13.7.2016, VIII R 26/14

Be­triebs­aus­ga­ben, die für die Un­ter­hal­tung von Ge­schäfts­freun­den auf­ge­wen­det wer­den, un­ter­lie­gen als Auf­wen­dun­gen für "ähn­li­che Zwecke" nur dann dem Ab­zugs­ver­bot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Ver­an­stal­tung und ih­rer Durchführung ab­lei­ten lässt, dass es sich um Auf­wen­dun­gen han­delt, die für eine überflüssige und un­an­ge­mes­sene Un­ter­hal­tung und Repräsen­ta­tion ge­tra­gen wer­den. Be­triebs­aus­ga­ben für die Be­wir­tung und Un­ter­hal­tung von Ge­schäfts­freun­den im Rah­men ei­nes Gar­ten­fests fal­len in­so­fern nicht zwin­gend un­ter das Ab­zugs­ver­bot.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine ein­ge­tra­gene Part­ner­schafts­ge­sell­schaft, die eine Rechts­an­walts­kanz­lei be­treibt. In den Streit­jah­ren 2006 bis 2008 hatte die Kläge­rin "Her­ren­abende" un­ter ver­schie­de­nen Mot­tos ver­an­stal­tet. Die Abende fan­den im Gar­ten des Wohn­grundstücks des na­mens­ge­ben­den Part­ners der Kläge­rin statt, wo bis zu 358 Gäste begrüßt, un­ter­hal­ten und be­wir­tet wur­den. Die Kos­ten für die "Her­ren­abende" be­tru­gen zwi­schen 20.500 € und 22.800 €.

Die Kläge­rin machte die Kos­ten als Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend. Dem folgte das Fi­nanz­amt zunächst und er­ließ ent­spre­chende ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lungs­be­scheide für die Streit­jahre un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung. Nach Durchführung ei­ner Be­triebsprüfung änderte die Behörde je­doch die Fest­stel­lungs­be­scheide für die Streit­jahre und erhöhte die fest­zu­stel­len­den Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit um die Auf­wen­dun­gen für die "Her­ren­abende".

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Aus der Ver­an­stal­tung und ih­rer Durchführung muss sich er­ge­ben, dass Auf­wen­dun­gen für eine überflüssige und un­an­ge­mes­sene Un­ter­hal­tung und Repräsen­ta­tion ge­tra­gen wer­den. Die bloße An­nahme ei­nes Event­cha­rak­ters reicht hierfür nicht aus, da die un­ter das Ab­zugs­ver­bot fal­len­den Auf­wen­dun­gen für "ähn­li­che Zwecke" wie bei den Re­gel­bei­spie­len "unüblich" sein müssen. Dies kann auf­grund ei­nes be­son­de­ren Or­tes der Ver­an­stal­tung oder der Art und Weise der Un­ter­hal­tung der Gäste der Fall sein.

Nach Maßgabe die­ser Grundsätze war die Vor­ent­schei­dung auf­zu­he­ben. Das FG war von an­de­ren Grundsätzen aus­ge­gan­gen. Den bis­her ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen des FG zum Ort und zum Ab­lauf der Fei­ern ließ sich nicht in aus­rei­chen­dem Maße ent­neh­men, ob den Gästen ein be­son­de­res qua­li­ta­ti­ves Am­bi­ente oder ein be­son­de­res Un­ter­hal­tungs­pro­gramm ge­bo­ten wurde. Al­lein der Um­stand, dass sich pro "Her­ren­abend" bis zu 358 Per­so­nen im Rah­men ei­nes Gar­ten­fests tref­fen und aus­tau­schen konn­ten, reichte nicht aus, um den "Her­ren­aben­den" einen Cha­rak­ter bei­zu­mes­sen, der etwa der Ein­la­dung zu ei­ner Se­gel­re­gatta oder Jagd­ge­sell­schaft ver­gleich­bar wäre.

Das FG wird im zwei­ten Rechts­gang diese Fest­stel­lun­gen zu tref­fen ha­ben. Sollte sich er­ge­ben, dass die Vor­aus­set­zun­gen des Ab­zugs­ver­bots gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht erfüllt wa­ren, wird das FG zu prüfen ha­ben, in wel­chem Um­fang die Auf­wen­dun­gen über­haupt be­trieb­lich ver­an­lasst wa­ren oder ob ein an­de­res Ab­zugs­ver­bot aus dem Ka­ta­log des § 4 Abs. 5 EStG im Streit­fall ein­schlägig sein kann.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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