Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, die eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. In den Streitjahren 2006 bis 2008 hatte die Klägerin "Herrenabende" unter verschiedenen Mottos veranstaltet. Die Abende fanden im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners der Klägerin statt, wo bis zu 358 Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden. Die Kosten für die "Herrenabende" betrugen zwischen 20.500 € und 22.800 €.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung muss sich ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" wie bei den Regelbeispielen "unüblich" sein müssen. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Vorentscheidung aufzuheben. Das FG war von anderen Grundsätzen ausgegangen. Den bisher getroffenen Feststellungen des FG zum Ort und zum Ablauf der Feiern ließ sich nicht in ausreichendem Maße entnehmen, ob den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde. Allein der Umstand, dass sich pro "Herrenabend" bis zu 358 Personen im Rahmen eines Gartenfests treffen und austauschen konnten, reichte nicht aus, um den "Herrenabenden" einen Charakter beizumessen, der etwa der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar wäre.
Das FG wird im zweiten Rechtsgang diese Feststellungen zu treffen haben. Sollte sich ergeben, dass die Voraussetzungen des Abzugsverbots gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht erfüllt waren, wird das FG zu prüfen haben, in welchem Umfang die Aufwendungen überhaupt betrieblich veranlasst waren oder ob ein anderes Abzugsverbot aus dem Katalog des § 4 Abs. 5 EStG im Streitfall einschlägig sein kann.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.