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Steuerberatung

Kein Aktienerwerb bei Überführung vom Betriebs- ins Privatvermögen

FG Münster v. 26.3.2020 - 8 K 1192/18 F

Die Überführung von vor 2009 er­wor­be­nen Ak­tien vom Be­triebs- in das Pri­vat­vermögen steht einem Er­werb nicht gleich. Ein späte­rer Veräußerungs­ge­winn führt des­halb nicht zu Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH & Co. KG. Sie hatte im Jahr 2007 ein Ak­ti­en­pa­ket er­wor­ben. Bis 2011 er­zielte sie als ge­werb­lich geprägte Ge­sell­schaft Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb. Im glei­chen Jahr en­dete die ge­werb­li­che Prägung und die Kläge­rin erklärte die Be­triebs­auf­gabe. Fortan war sie aus­schließlich vermögens­ver­wal­tend tätig. Bei den an der Kläge­rin be­tei­lig­ten natürli­chen Per­so­nen bil­den die im Ei­gen­tum der Ge­sell­schaft ste­hen­den Wirt­schaftsgüter seit­her (an­tei­lig) Pri­vat­vermögen, was im Jahr 2011 - auch im Hin­blick auf das Ak­ti­en­pa­ket - zur Auf­de­ckung und Ver­steue­rung stil­ler Re­ser­ven führte.

Im Jahr 2014 veräußerte die Kläge­rin das Ak­ti­en­pa­ket. Im Be­scheid über die ge­son­derte und ein­heit­li­che Ge­winn­fest­stel­lung auf den 31.12.2014 be­han­delte das Fi­nanz­amt den Ge­winn aus der Veräußerung des Ak­ti­en­pa­kets auch in­so­weit als steu­er­pflich­tige Ge­winne aus Ka­pi­tal­vermögen, als der Ge­winn auf die an der Kläge­rin be­tei­lig­ten Pri­vat­per­so­nen ent­fiel.

Hier­ge­gen wandte sich die Kläge­rin mit der Begründung, dass sie die Ak­tien vor In­kraft­tre­ten der Re­ge­lun­gen zur Ab­gel­tung­steuer zum Ver­an­la­gungs­jahr 2009 er­wor­ben habe und ein Veräußerungs­ge­winn des­halb gemäß der ge­setz­li­chen Überg­angs­re­ge­lung nicht steu­er­bar sei. Das Fi­nanz­amt blieb bei sei­ner Auf­fas­sung mit der Begründung, dass die später veräußer­ten Ak­tien im Rah­men der Be­en­di­gung der ge­werb­li­chen Prägung der Kläge­rin in das Pri­vat­vermögen der Ge­sell­schaf­ter überführt wor­den seien und diese Überführung einem Er­werb im Jahr 2011 - und da­mit nach In­kraft­tre­ten der Re­ge­lun­gen zur Ab­gel­tung­steuer - gleich­stehe.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: VIII R 12/20 anhängig.

Die Gründe:
Der Be­scheid ist rechts­wid­rig, so­weit darin ein steu­er­ba­rer Ge­winn aus Ak­ti­en­verkäufen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 82.649 € fest­ge­stellt und ver­teilt wor­den ist.

Zwar trifft es zu, dass Ge­winne aus der Veräußerung von Ak­tien gemäß der seit dem 1.1.2009 gel­ten­den Fas­sung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG un­abhängig von der Dauer der Be­hal­tens­frist steu­er­pflich­tig sind. Im Hin­blick auf die Überg­angs­vor­schrift des § 52 Abs. 28 S. 11 EStG in der für das Streit­jahr 2014 maßgeb­li­chen Fas­sung gilt dies aber nur für sol­che Ak­tien, die vor dem 31.12.2008 er­wor­ben wor­den sind.

Un­ter einem Er­werb im Sinne die­ser Vor­schrift sind nur Vorgänge zu er­fas­sen, die mit einem Recht­sträger­wech­sel - je­den­falls im Hin­blick auf das wirt­schaft­li­che Ei­gen­tum - ein­her­ge­hen. Die ein­schlägi­gen ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen ent­hal­ten auch keine "Er­werbs­fik­tion", nach der die Ent­nahme in das Pri­vat­vermögen einem Er­werb gleichs­tete.

Auch aus der Ge­set­zes­begründung zum Ent­wurf des Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­setz 2008 er­gibt sich nicht, dass der Ge­setz­ge­ber die Überführung ei­nes Wirt­schafts­gu­tes aus dem Be­triebs­vermögen in das Pri­vat­vermögen als Er­werb an­se­hen wollte. Im Streit­fall hatte die Be­en­di­gung der ge­werb­li­chen Prägung ge­rade nicht zu einem Recht­sträger­wech­sel geführt.

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