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Steuerberatung

Kein Anspruch auf Verzicht des Finanzamts auf Übertragung der E-Bilanz

Schleswig-Holsteinisches FG 8.3.2017, 1 K 149/15

Das Fi­nanz­amt darf es im Hin­blick auf die Pflicht zur elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung der E-Bi­lanz aus § 5b Abs. 1 EStG ab­leh­nen, im Rah­men der Härte­fall­re­ge­lung des § 5 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO auf die Über­mitt­lung im Wege der Da­ten­fernüber­tra­gung zu ver­zich­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war eine GmbH, de­ren Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand die Her­stel­lung und der Ver­trieb von si­che­rungs­tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen al­ler Art ist. Mit ih­rer Klage wandte sie sich ge­gen die Fest­set­zung ei­nes Zwangs­gel­des auf­grund der un­ter­las­se­nen Über­mitt­lung der E-Bi­lanz. Die Kläge­rin be­gehrte im Hin­blick auf die der Zwangs­geld­fest­set­zung zu­grunde lie­gende Auf­for­de­rung zur Über­mitt­lung der E-Bi­lanz un­ter Be­ru­fung auf die Härte­fall­re­ge­lung, die Da­ten der E-Bi­lanz nicht im Wege der Da­ten­fernüber­tra­gung, son­dern auf einem Da­tenträger an das Fi­nanz­amt zu über­mit­teln.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings ist ge­gen das Ur­teil Re­vi­sion ein­ge­legt wor­den. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az. VII R 14/17 anhängig.

Die Gründe:
Zwar war hier die Überprüfung der Auf­for­de­rung zur Über­mitt­lung der E-Bi­lanz möglich, da die Auf­for­de­rung zum Zeit­punkt des Ein­spruchs ge­gen die Zwangs­geld­fest­set­zung noch nicht un­an­fecht­bar war und die Kläge­rin mit  dem Ein­spruch auch Ein­wen­dun­gen ge­gen die Auf­for­de­rung er­ho­ben hatte. Den­noch war die An­wen­dung der Härte­fall­re­ge­lung des § 5b Abs. 2 EStG ab­zu­leh­nen, da die Über­mitt­lung der E-Bi­lanz für die Kläge­rin nicht wirt­schaft­lich un­zu­mut­bar war.

Im Streit­fall fehlte es nämlich an ei­ner kon­kre­ten Ge­fahr des Ausspähens der im Wege der Da­ten­fernüber­tra­gung im SSL-Ver­fah­ren zu über­mit­teln­den Bi­lanz­da­ten, da die Kläge­rin keine kon­krete Si­cher­heitslücke be­nannt hatte. Für die An­nahme ei­ner be­son­de­ren Gefähr­dung als Wirt­schafts­un­ter­neh­men war der Ver­weis der Kläge­rin auf die Ei­gen­art des Be­trie­bes und der dort er­zeug­ten Pro­dukte und das mögli­che In­ter­esse ei­ner Nut­zung aus­gespähter Kal­ku­la­ti­ons­da­ten durch ausländi­sche Kon­kur­renz­un­ter­neh­men im Rah­men von na­tio­na­len und in­ter­na­tio­na­len Aus­schrei­bun­gen nicht aus­rei­chend.

Das ab­strakte Ri­siko der Aus­nut­zung mögli­cher Si­cher­heitslücken zur Da­ten­ausspähung muss von der Kläge­rin im über­wie­gen­den In­ter­esse des Ge­mein­wohls hin­ge­nom­men wer­den, da für die Fi­nanz­ver­wal­tung aus wirt­schaft­li­chen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Gründen ein ge­wich­ti­ges In­ter­esse an der aus­schließli­chen Über­mitt­lung der E-Bi­lanz im Wege der Da­ten­fernüber­tra­gung be­steht. Da­her ist auch die Ab­leh­nung ei­nes Teil­ver­zichts durch elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der Bi­lanz­da­ten auf einem Da­tenträger an­stelle der Da­ten­fernüber­tra­gung er­mes­sens­feh­ler­frei, so­lange die auf dem Da­tenträger über­mit­tel­ten Da­tensätze nicht un­ter An­wen­dung der be­son­de­ren Si­cher­heits­stan­dards in das Sys­tem der Fi­nanz­ver­wal­tung ein­ge­le­sen wer­den können.

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