Der Sachverhalt:
Die Klägerin war eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung und der Vertrieb von sicherungstechnischen Einrichtungen aller Art ist. Mit ihrer Klage wandte sie sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund der unterlassenen Übermittlung der E-Bilanz. Die Klägerin begehrte im Hinblick auf die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Aufforderung zur Übermittlung der E-Bilanz unter Berufung auf die Härtefallregelung, die Daten der E-Bilanz nicht im Wege der Datenfernübertragung, sondern auf einem Datenträger an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Gründe:
Zwar war hier die Überprüfung der Aufforderung zur Übermittlung der E-Bilanz möglich, da die Aufforderung zum Zeitpunkt des Einspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung noch nicht unanfechtbar war und die Klägerin mit dem Einspruch auch Einwendungen gegen die Aufforderung erhoben hatte. Dennoch war die Anwendung der Härtefallregelung des § 5b Abs. 2 EStG abzulehnen, da die Übermittlung der E-Bilanz für die Klägerin nicht wirtschaftlich unzumutbar war.
Im Streitfall fehlte es nämlich an einer konkreten Gefahr des Ausspähens der im Wege der Datenfernübertragung im SSL-Verfahren zu übermittelnden Bilanzdaten, da die Klägerin keine konkrete Sicherheitslücke benannt hatte. Für die Annahme einer besonderen Gefährdung als Wirtschaftsunternehmen war der Verweis der Klägerin auf die Eigenart des Betriebes und der dort erzeugten Produkte und das mögliche Interesse einer Nutzung ausgespähter Kalkulationsdaten durch ausländische Konkurrenzunternehmen im Rahmen von nationalen und internationalen Ausschreibungen nicht ausreichend.
Das abstrakte Risiko der Ausnutzung möglicher Sicherheitslücken zur Datenausspähung muss von der Klägerin im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hingenommen werden, da für die Finanzverwaltung aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen ein gewichtiges Interesse an der ausschließlichen Übermittlung der E-Bilanz im Wege der Datenfernübertragung besteht. Daher ist auch die Ablehnung eines Teilverzichts durch elektronische Übermittlung der Bilanzdaten auf einem Datenträger anstelle der Datenfernübertragung ermessensfehlerfrei, solange die auf dem Datenträger übermittelten Datensätze nicht unter Anwendung der besonderen Sicherheitsstandards in das System der Finanzverwaltung eingelesen werden können.