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Kein Antrag auf AdV des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG

BFH 15.1.2015, VI B 103/14

Der Wi­der­ruf ei­ner dem Ar­beit­ge­ber er­teil­ten Lohn­steu­er­an­ru­fungs­aus­kunft (§ 42e EStG) ist ein fest­stel­len­der, aber nicht voll­zieh­ba­rer Ver­wal­tungs­akt. Ein An­trag auf AdV nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 FGO ist des­halb nicht statt­haft.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag­stel­ler be­schäftigt in sei­ner Kanz­lei meh­rere Rechts­anwälte und be­zahlt für diese Beiträge an den Deut­schen An­walts­ver­ein (DAV). Auf An­trag des An­trag­stel­lers er­teilte das Fi­nanz­amt im Ja­nuar 2010 die Aus­kunft nach § 42e EStG, dass diese Zah­lun­gen nicht als Sach­be­zug zu ver­steu­ern seien. Im Zeit­raum Mai 2012 bis Juni 2013 fand beim An­trag­stel­ler eine Lohn­steuer-Außenprüfung statt, die zu dem von der er­teil­ten Aus­kunft ab­wei­chen­den Er­geb­nis führte, dass die Beiträge an den DAV als Wer­bungs­kos­ten­er­satz steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn dar­stel­len.

Da­bei be­rief sich die Prüfe­rin auf das Ur­teil des BFH vom 12.2.2009 (VI R 32/08). Das Fi­nanz­amt wi­der­rief dar­auf­hin die An­ru­fungs­aus­kunft von Ja­nuar 2010 mit der Begründung, dass die Fest­stel­lun­gen der Lohn­steuer-Außenprüfung zu ei­ner neuen recht­li­chen Würdi­gung des Sach­ver­halts geführt hätten. Ge­gen den Wi­der­ruf der Aus­kunft legte der An­trag­stel­ler Ein­spruch ein und be­an­tragte gleich­zei­tig die Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV). Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag auf AdV mit dem Hin­weis ab, der Wi­der­ruf der An­ru­fungs­aus­kunft sei kein voll­zieh­ba­rer Ver­wal­tungs­akt. Der Ein­spruch ge­gen den Wi­der­ruf der Aus­kunft blieb er­folg­los.

Das Fi­nanz­amt lei­tete seine Wi­der­rufs­be­fug­nis aus § 207 Abs. 2 AO ana­log ab und begründete seine Ent­schei­dung im We­sent­li­chen da­mit, dass der Wi­der­ruf eine Er­mes­sens­ent­schei­dung sei, bei der das Ver­trauen in den Be­stand der er­teil­ten Aus­kunft und das Ge­bot der Ge­setz- und Gleichmäßig­keit der Be­steue­rung ge­gen­ein­an­der ab­zuwägen seien. Die An­ru­fungs­aus­kunft ver­stoße ge­gen ma­te­ri­el­les Recht und sei des­halb rechts­wid­rig. Da­her müsse die Schutzwürdig­keit des Ver­trau­ens des An­trag­stel­lers in den Be­stand der er­teil­ten Aus­kunft zurück­tre­ten, zu­mal der An­trag­stel­ler in­folge der Zu­sage keine Dis­po­si­tio­nen ge­trof­fen habe, von de­nen er sich nicht lösen könne.

Das FG gab dem An­trag auf AdV gem. § 69 Abs. 3 FGO statt. Auf die Be­schwerde des Fi­nanz­amts hob der BFH den Be­schluss des FG auf und lehnte den An­trag auf AdV ab.

Die Gründe:
Der An­trag auf AdV hin­sicht­lich des Wi­der­rufs der An­ru­fungs­aus­kunft war als un­zulässig ab­zu­leh­nen, da die­ser nicht statt­haft ist.

Das Ge­richt der Haupt­sa­che kann nach § 69 Abs. 3 S. 1 1. Halbs. FGO auf An­trag die Voll­zie­hung ei­nes an­ge­foch­te­nen Ver­wal­tungs­ak­tes ganz oder teil­weise aus­set­zen. Nach § 69 Abs. 3 S. 1 2. Halbs., Abs. 2 S. 2 FGO soll dies er­fol­gen, wenn ernst­li­che Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit des an­ge­foch­te­nen Ver­wal­tungs­ak­tes be­ste­hen. Die Statt­haf­tig­keit ei­nes An­trags auf AdV setzt da­bei vor­aus, dass der im Haupt­sa­che­ver­fah­ren an­ge­foch­tene Ver­wal­tungs­akt voll­zieh­bar ist.

Der Wi­der­ruf der An­ru­fungs­aus­kunft nach § 42e EStG ist nicht voll­zieh­bar. Die Lohn­steu­er­an­ru­fungs­aus­kunft nach § 42e EStG trifft le­dig­lich eine Re­ge­lung da­hin, wie die Fi­nanz­behörde den vom An­trag­stel­ler dar­ge­stell­ten ty­pi­scher­weise hy­po­the­ti­schen Sach­ver­halt im Hin­blick auf die Ver­pflich­tung zum Lohn­steu­er­ab­zug ge­genwärtig be­ur­teilt.

Dem­gemäß er­schöpft sich der In­halt des Wi­der­rufs ei­ner Lohn­steu­er­an­ru­fungs­aus­kunft darin, dass das Fi­nanz­amt mit­teilt, von nun an eine an­dere Auf­fas­sung als bis­her zu ver­tre­ten. Die Wir­kung ei­nes Wi­der­rufs ei­ner Lohn­steu­er­an­ru­fungs­aus­kunft geht da­mit nicht über die Ne­ga­tion des zu­vor Erklärten hin­aus. Voll­zieh­bar sind je­doch nur sol­che Ver­wal­tungs­akte, de­ren Wir­kung sich nicht auf eine reine Ne­ga­tion be­schränkt. Ein An­trag auf AdV ist da­her nicht statt­haft.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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