Im Laufe des Revisionsverfahrens wurde anlässlich des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch die Abgabenordnung (AO) geändert. Diese enthält nun verschiedene Ausschlussgründe für bestehende Ansprüche auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen bzw. der DSGVO. Danach sind die Finanzbehörden nicht mehr neben etwaigen zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen Informationszugangsansprüchen nach dem Recht der Informationsfreiheit oder - soweit natürliche Personen als Insolvenzschuldner betroffen sind - nach dem europäischen Datenschutzrecht ausgesetzt.
Das BVerwG kam zu dem Ergebnis, dass der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Informationszugang zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden hat. Das Auskunftsrecht bestehe deswegen nicht gegenüber einer Finanzbehörde, weil die AO solche Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über zivilrechtliche Ansprüche in Übereinstimmung mit der DSGVO ausschließt (§ 32e, § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und j DSGVO).