Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und lebte lange Zeit mit ihrem Ehemann in den USA. Seit 2011 hat sie wieder einen Wohnsitz im Inland. Der Ehemann hatte zum Zwecke der Nachfolgeplanung u.a. den hier streitigen Trust nach US-amerikanischem Recht errichtet. Begünstigter des Trusts war die Klägerin. Der Trust ist unwiderruflich. Außerdem ist er intransparent und eine selbständige Vermögensmasse. Weder der Ehemann noch die Klägerin konnten bzw. können Einfluss auf Anlageentscheidungen des Trusts nehmen.
Nach dem Tod ihres ausschließlich in den USA lebenden Ehemanns erhielt die Klägerin aus dem Trust im Jahr 2011 insgesamt fünf Ausschüttungen - bestehend aus Zinsen und Dividenden - ausbezahlt. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Einkommensteuer fest und legte u.a. einen Hinzurechnungsbetrag nach § 15 Abs. 1 AStG zu Grunde. Von diesem Betrag i.H.v. 400.032 €, der sämtliche zu Gunsten der Klägerin als Begünstigte errichtete US-Trusts erfasste, entfiel ein ertragsteuerlicher Hinzurechnungsbetrag (nach § 15 AStG) i.H.v. 2.017 € auf den Trust. Außerdem erließ das Finanzamt insgesamt fünf Schenkungsteuerbescheide, welche die Erwerbe der Klägerin aus den Ausschüttungen des Trusts im Jahr 2011 betrafen.
Die Klägerin war der Ansicht, die doppelte steuerliche Erfassung der Trust-Erträge mit Einkommen- und Schenkungsteuer sei rechtswidrig. So erfasse § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach der Gesetzesbegründung die Ausschüttung von Erträgen eines Trusts. Der ertragsteuerlichen Zurechnung von ausgeschütteten Erträgen nach § 15 AStG und der gleichzeitigen schenkungsteuerlichen Erfassung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG liege derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen, insbesondere für die Fragen der Konkurrenz zwischen der Einkommensteuer und der Schenkungsteuer, die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Schenkungsteuer wegen der von der Klägerin im Jahr 2011 aus dem Trust erhaltenen Zahlungen zu Recht gegen sie festgesetzt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungsteuer. Bei dem streitgegenständlichen Trust handelte es sich um eine Vermögensmasse ausländischen Rechts i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Das Vermögen war zur Versorgung der Klägerin und bis zum Ableben der Klägerin gebunden. Weder der Erblasser noch die Klägerin als Begünstigte konnten bzw. können Einfluss auf Anlageentscheidungen des Trusts nehmen. Der streitgegenständliche Trust ist mithin Zuwendender i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG). Hieran ändert sich auch nichts durch die Fiktion des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG.
Nach Auffassung des erkennenden Senats lag keine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Ein gesetzlicher Ausschluss der Schenkungsteuer durch die ESt existiert nämlich nicht. Während die Schenkungsteuer freigebige Zuwendungen erfasst, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, unterliegen der ESt Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG, für die eine Einkünfteerzielungsabsicht vorausgesetzt wird. Der Empfänger von Leistungen kann diese - dem Grunde nach - entweder nur unentgeltlich von einem Zuwendenden erhalten (= freigebige Zuwendung) oder sie in eigener Person mit der Absicht, Einkünfte zu erzielen, erwirtschaften (= einkommensteuerpflichtige Einkünfte). Daher ist es grundsätzlich tatbestandlich ausgeschlossen, mit derselben Handlung sowohl eine freigebige Zuwendung zu verwirklichen als auch wirtschaftlich am Markt teilzunehmen.
Gleichwohl hat der BFH bereits mit Beschluss vom 16.2.2012, II B 91/11 entschieden, dass sich Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer einerseits und ESt andererseits grundsätzlich nicht ausschließen. Auch kann nach Ansicht des BFH eine mögliche künftige Belastung mit ESt bei der Bewertung der aufgrund der Schenkung eintretenden Bereicherung nicht berücksichtigt werden. Wäre im Streitfall keine Ausschüttung des Trusts an die Klägerin erfolgt, wäre - entgegen dem vom BFH im Beschluss vom 21.7.2014, II B 40/14 zu beurteilenden Sachverhalt - zwar eine ertragsteuerliche Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG durchgeführt worden, der Schenkungsteuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG wäre jedoch nicht erfüllt gewesen. Daher liegt nach Auffassung des Senats im Streitfall auch keine doppelte steuerliche Erfassung desselben Lebenssachverhalts vor.
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