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Steuerberatung

Kein Ausschluss der Schenkungsteuer durch Einkommensteuer

FG München v. 15.5.2019 - 4 K 2033/16

Ein ge­setz­li­cher Aus­schluss der Schen­kung­steuer durch die Ein­kom­men­steuer exis­tiert nicht. Al­ler­dings wurde im Hin­blick auf die Ein­ord­nung von Aus­schüttun­gen ei­nes US-Trusts als Schen­kung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG, ins­be­son­dere für die Fra­gen der Kon­kur­renz zwi­schen der Ein­kom­men­steuer und der Schen­kung­steuer, die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist deut­sche Staats­an­gehörige und lebte lange Zeit mit ih­rem Ehe­mann in den USA. Seit 2011 hat sie wie­der einen Wohn­sitz im In­land. Der Ehe­mann hatte zum Zwecke der Nach­fol­ge­pla­nung u.a. den hier strei­ti­gen Trust nach US-ame­ri­ka­ni­schem Recht er­rich­tet. Begüns­tig­ter des Trusts war die Kläge­rin. Der Trust ist un­wi­der­ruf­lich. Außer­dem ist er in­trans­pa­rent und eine selbständige Vermögens­masse. We­der der Ehe­mann noch die Kläge­rin konn­ten bzw. können Ein­fluss auf An­la­ge­ent­schei­dun­gen des Trusts neh­men.

Nach dem Tod ih­res aus­schließlich in den USA le­ben­den Ehe­manns er­hielt die Kläge­rin aus dem Trust im Jahr 2011 ins­ge­samt fünf Aus­schüttun­gen - be­ste­hend aus Zin­sen und Di­vi­den­den - aus­be­zahlt. Das Fi­nanz­amt setzte ge­genüber der Kläge­rin Ein­kom­men­steuer fest und legte u.a. einen Hin­zu­rech­nungs­be­trag nach § 15 Abs. 1 AStG zu Grunde. Von die­sem Be­trag i.H.v. 400.032 €, der sämt­li­che zu Guns­ten der Kläge­rin als Begüns­tigte er­rich­tete US-Trusts er­fasste, ent­fiel ein er­trag­steu­er­li­cher Hin­zu­rech­nungs­be­trag (nach § 15 AStG) i.H.v. 2.017 € auf den Trust. Außer­dem er­ließ das Fi­nanz­amt ins­ge­samt fünf Schen­kung­steu­er­be­scheide, wel­che die Er­werbe der Kläge­rin aus den Aus­schüttun­gen des Trusts im Jahr 2011 be­tra­fen.

Die Kläge­rin war der An­sicht, die dop­pelte steu­er­li­che Er­fas­sung der Trust-Erträge mit Ein­kom­men- und Schen­kung­steuer sei rechts­wid­rig. So er­fasse § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG we­der nach dem Ge­set­zes­wort­laut noch nach der Ge­set­zes­begründung die Aus­schüttung von Erträgen ei­nes Trusts. Der er­trag­steu­er­li­chen Zu­rech­nung von aus­ge­schütte­ten Erträgen nach § 15 AStG und der gleich­zei­ti­gen schen­kung­steu­er­li­chen Er­fas­sung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG liege der­selbe Le­bens­sach­ver­halt zu­grunde. Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­fra­gen, ins­be­son­dere für die Fra­gen der Kon­kur­renz zwi­schen der Ein­kom­men­steuer und der Schen­kung­steuer, die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Schen­kung­steuer we­gen der von der Kläge­rin im Jahr 2011 aus dem Trust er­hal­te­nen Zah­lun­gen zu Recht ge­gen sie fest­ge­setzt.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG un­ter­lie­gen Schen­kun­gen un­ter Le­ben­den der Schen­kung­steuer. Bei dem streit­ge­genständ­li­chen Trust han­delte es sich um eine Vermögens­masse ausländi­schen Rechts i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Das Vermögen war zur Ver­sor­gung der Kläge­rin und bis zum Ab­le­ben der Kläge­rin ge­bun­den. We­der der Erb­las­ser noch die Kläge­rin als Begüns­tigte konn­ten bzw. können Ein­fluss auf An­la­ge­ent­schei­dun­gen des Trusts neh­men. Der streit­ge­genständ­li­che Trust ist mit­hin Zu­wen­den­der i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG). Hieran ändert sich auch nichts durch die Fik­tion des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG.

Nach Auf­fas­sung des er­ken­nen­den Se­nats lag keine un­zulässige Dop­pel­be­steue­rung vor. Ein ge­setz­li­cher Aus­schluss der Schen­kung­steuer durch die ESt exis­tiert nämlich nicht. Während die Schen­kung­steuer frei­ge­bige Zu­wen­dun­gen er­fasst, durch die der Be­dachte auf Kos­ten des Zu­wen­den­den be­rei­chert wird, un­ter­lie­gen der ESt Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG, für die eine Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht vor­aus­ge­setzt wird. Der Empfänger von Leis­tun­gen kann diese - dem Grunde nach - ent­we­der nur un­ent­gelt­lich von einem Zu­wen­den­den er­hal­ten (= frei­ge­bige Zu­wen­dung) oder sie in ei­ge­ner Per­son mit der Ab­sicht, Einkünfte zu er­zie­len, er­wirt­schaf­ten (= ein­kom­men­steu­er­pflich­tige Einkünfte). Da­her ist es grundsätz­lich tat­be­stand­lich aus­ge­schlos­sen, mit der­sel­ben Hand­lung so­wohl eine frei­ge­bige Zu­wen­dung zu ver­wirk­li­chen als auch wirt­schaft­lich am Markt teil­zu­neh­men.

Gleich­wohl hat der BFH be­reits mit Be­schluss vom 16.2.2012, II B 91/11 ent­schie­den, dass sich Erb­schaft­steuer bzw. Schen­kung­steuer ei­ner­seits und ESt an­de­rer­seits grundsätz­lich nicht aus­schließen. Auch kann nach An­sicht des BFH eine mögli­che künf­tige Be­las­tung mit ESt bei der Be­wer­tung der auf­grund der Schen­kung ein­tre­ten­den Be­rei­che­rung nicht berück­sich­tigt wer­den. Wäre im Streit­fall keine Aus­schüttung des Trusts an die Kläge­rin er­folgt, wäre - ent­ge­gen dem vom BFH im Be­schluss vom 21.7.2014, II B 40/14 zu be­ur­tei­len­den Sach­ver­halt - zwar eine er­trag­steu­er­li­che Zu­rech­nung nach § 15 Abs. 1 AStG durch­geführt wor­den, der Schen­kung­steu­er­tat­be­stand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halb­satz 2 ErbStG wäre je­doch nicht erfüllt ge­we­sen. Da­her liegt nach Auf­fas­sung des Se­nats im Streit­fall auch keine dop­pelte steu­er­li­che Er­fas­sung des­sel­ben Le­bens­sach­ver­halts vor.

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