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Kein Betriebsausgabenabzug für Studienkosten der eigenen Kinder

FG Münster 15.01.2016, 4 K 2091/13 E

Kos­ten des Stu­di­ums der ei­ge­nen Kin­der können in der Re­gel selbst dann nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den, wenn sich die Kin­der ver­pflich­ten, nach Ab­schluss des Stu­di­ums für eine ge­wisse Zeit im el­ter­li­chen Un­ter­neh­men zu ar­bei­ten. Die pri­vate Sphäre ist in die­sen Fällen meist der­art in­ten­siv berührt, dass eine le­dig­lich un­be­deu­tende pri­vate Mit­ver­an­las­sung aus­schei­det.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als selbstständi­ger Un­ter­neh­mens­be­ra­ter tätig. Seine bei­den Kin­der stu­dier­ten Be­triebs­wirt­schafts­lehre bzw. "Busi­ness and Ma­nage­ment" und wa­ren da­ne­ben im väter­li­chen Un­ter­neh­men ge­ringfügig be­schäftigt. Der Kläger schloss mit bei­den Kin­dern Ver­ein­ba­run­gen ab, wo­nach er die Stu­di­en­kos­ten über­nahm. Die Kin­der ver­pflich­te­ten sich im Ge­gen­zug, nach Ab­schluss des Stu­di­ums für drei Jahre im Un­ter­neh­men tätig zu blei­ben oder die Aus­bil­dungs­kos­ten an­tei­lig zurück­zu­zah­len.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die als Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend ge­mach­ten Aus­bil­dungs­kos­ten für die Streit­jahre 2006 bis 2009 nicht an. Es war der An­sicht, dass es sich um ty­pi­sche Un­ter­halts­leis­tun­gen der El­tern an die Kin­der ge­han­delt habe, was auch dann gelte, wenn durch die Be­rufs­aus­bil­dung der Kin­der eine spätere Un­ter­neh­mens­nach­folge vor­be­rei­tet wer­den solle.

Das FG wies die Klage in Be­zug auf die Kos­ten des Stu­di­ums ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kos­ten des Stu­di­ums wa­ren nicht als Be­triebs­aus­ga­ben zu berück­sich­tig­ten.

Auf­wen­dun­gen, die der Steu­er­pflich­tige für die Aus­bil­dung oder die be­ruf­li­che Fort­bil­dung sei­ner Kin­der tätigt, gehören grundsätz­lich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht ab­zugsfähi­gen Le­bens­hal­tungs­kos­ten und dürfen al­len­falls un­ter be­stimm­ten spe­zi­al­ge­setz­lich ge­re­gel­ten Vor­aus­set­zun­gen (z.B. als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen) steu­er­min­dernd in Ab­zug ge­bracht wer­den. Nach BFH-Recht­spre­chung sind an das Vor­lie­gen und den Nach­weis sol­cher Aus­nah­mefälle mit Rück­sicht auf den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz (Art. 3 Abs. 1 GG) strenge Maßstäbe an­zu­le­gen.

Der Kläger war un­ter­halts­recht­lich zur Über­nahme der Kos­ten ei­ner an­ge­mes­se­nen Be­rufs­aus­bil­dung sei­ner Kin­der ver­pflich­tet, so dass eine pri­vate Mo­ti­va­tion vor­ge­le­gen hatte. Die da­ne­ben be­ste­hen­den be­trieb­li­chen Erwägun­gen konn­ten al­len­falls zu ei­ner ge­misch­ten Ver­an­las­sung der Auf­wen­dun­gen führen. Eine Tren­nung nach ob­jek­ti­ven und schar­fen Maßstäben war hier je­doch nicht möglich, so dass es beim Ab­zugs­ver­bot blieb.

Auch vor dem Hin­ter­grund der un­ter­halts­recht­li­chen Ver­pflich­tung konnte nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass den Ver­ein­ba­run­gen na­hezu aus­schließlich be­trieb­li­che Erwägun­gen zu Grunde ge­le­gen hat­ten. Viel­mehr war die pri­vate Sphäre der­art in­ten­siv berührt, dass eine le­dig­lich un­be­deu­tende pri­vate Mit­ver­an­las­sung aus­schied. Letzt­lich wäre der ver­trag­lich ver­ein­barte Rück­zah­lungs­an­spruch im Zwei­fel zi­vil­recht­lich gar nicht durch­setz­bar ge­we­sen.

Link­hin­weis:

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