Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Seine beiden Kinder studierten Betriebswirtschaftslehre bzw. "Business and Management" und waren daneben im väterlichen Unternehmen geringfügig beschäftigt. Der Kläger schloss mit beiden Kindern Vereinbarungen ab, wonach er die Studienkosten übernahm. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen.
Das FG wies die Klage in Bezug auf die Kosten des Studiums ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Kosten des Studiums waren nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigten.
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung seiner Kinder tätigt, gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten und dürfen allenfalls unter bestimmten spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen (z.B. als außergewöhnliche Belastungen) steuermindernd in Abzug gebracht werden. Nach BFH-Rechtsprechung sind an das Vorliegen und den Nachweis solcher Ausnahmefälle mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) strenge Maßstäbe anzulegen.
Der Kläger war unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, so dass eine private Motivation vorgelegen hatte. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen konnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben war hier jedoch nicht möglich, so dass es beim Abzugsverbot blieb.
Auch vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung konnte nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zu Grunde gelegen hatten. Vielmehr war die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausschied. Letztlich wäre der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Zweifel zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen.
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