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Kein Billigkeitserlass hinsichtlich der Folgen der Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG

BVerwG 19.2.2015, 9 C 10.14

Ei­ner sog. Pro­jekt­ge­sell­schaft ist kein Bil­lig­keits­er­lass der Ge­wer­be­steuer we­gen des endgülti­gen Weg­falls des Ver­lust­vor­trags nach § 10a GewStG zu gewähren. Dem Ge­setz­ge­ber war bei Einführung der Min­dest­be­steue­rung das Pro­blem et­wai­ger De­fi­ni­tiv­ver­luste durch­aus be­kannt; er hat diese aber be­wusst in Kauf ge­nom­men und auf Aus­nah­me­re­ge­lun­gen ver­zich­tet.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin wurde 1997 als Lea­sing-Ob­jekt­ge­sell­schaft zur Fi­nan­zie­rung ei­nes ein­zi­gen Pro­jekts (Er­werb und Ver­mie­tung ei­ner Müll­ver­bren­nungs­an­lage) gegründet. Nach ab­schrei­bungs­be­ding­ten Ver­lus­ten in den An­fangs­jah­ren fiel erst im Jahr 2008, dem letz­ten Jahr ih­rer Ge­schäftstätig­keit, auf­grund des planmäßigen Aus­schei­dens des stil­len Ge­sell­schaf­ters ein ho­her Ge­winn von ca. 140 Mio. € an (sog. Exit­ge­winn).

Die­sem Ge­winn stan­den zwar fest­ge­stellte Ge­wer­be­ver­luste i.H.v. rd. 110 Mio. € ge­genüber. Diese konn­ten auf­grund der sog. Min­dest­be­steue­rung gem. § 10a GewStG - ei­ner Re­ge­lung, die erst im Jahr 2004, also während der Lauf­zeit der o.g. Verträge ein­geführt wor­den ist - aber nur teil­weise zur Ver­rech­nung zu­ge­las­sen wer­den. Hier­von aus­ge­hend setzte die be­klagte Ge­meinde die Ge­wer­be­steuer für 2008 auf ca. 4,7 Mio. € fest. Ohne die Min­dest­be­steue­rung hätte die Ge­wer­be­steuer nur ca. 2,5 Mio. € be­tra­gen. In der Folge be­an­tragte die Kläge­rin bei der Be­klag­ten den Er­lass des Dif­fe­renz­be­tra­ges von ca. 2,2 Mio. € we­gen des Vor­lie­gens ei­nes Härte­falls. Der An­trag blieb ohne Er­folg.

Das VG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt und ver­pflich­tete die Be­klagte, den be­gehr­ten Er­lass nach § 163 AO zu gewähren. Eine zum Er­lass ver­pflich­tende un­bil­lige Härte liege im­mer dann vor, wenn die Min­dest­be­steue­rung - wie hier - zu ei­ner endgülti­gen Be­las­tung führe (sog. De­fi­ni­tiv­ver­lust), zu der der Steu­er­pflich­tige nicht durch ei­ge­nes Ver­hal­ten bei­ge­tra­gen habe. Auf die Sprungre­vi­sion der Be­klag­ten hob das BVerwG das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Fest­set­zung ei­ner Steuer ist aus sach­li­chen Gründen nur dann un­bil­lig, wenn sie zwar dem Wort­laut des Ge­set­zes ent­spricht, aber den Wer­tun­gen des Ge­set­zes zu­wi­derläuft. Dies ist hier nicht der Fall, denn dem Ge­setz­ge­ber war bei Einführung der Min­dest­be­steue­rung - nicht zu­letzt auf­grund von Sach­verständi­gen­anhörun­gen - das Pro­blem et­wai­ger De­fi­ni­tiv­ver­luste durch­aus be­kannt. Er hat diese aber be­wusst in Kauf ge­nom­men und auf Aus­nah­me­re­ge­lun­gen ver­zich­tet.

Die Gewährung ei­nes Bil­lig­keits­er­las­ses käme bei die­ser Sach­lage ei­ner struk­tu­rel­len Ge­set­zes­kor­rek­tur gleich, die aber nicht Sinn ei­ner Härte­fall­re­ge­lung im Ein­zel­fall ist. Ob die Min­dest­be­steue­rung in ih­rer ge­genwärti­gen Form ver­fas­sungs­gemäß ist, konnte of­fen blei­ben. Denn diese Frage ist nicht in dem vor­lie­gen­den Rechts­streit, son­dern in einem fi­nanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren ge­gen den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheid zu klären.

Link­hin­weis:

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