Der Sachverhalt:
Die Klägerin wurde 1997 als Leasing-Objektgesellschaft zur Finanzierung eines einzigen Projekts (Erwerb und Vermietung einer Müllverbrennungsanlage) gegründet. Nach abschreibungsbedingten Verlusten in den Anfangsjahren fiel erst im Jahr 2008, dem letzten Jahr ihrer Geschäftstätigkeit, aufgrund des planmäßigen Ausscheidens des stillen Gesellschafters ein hoher Gewinn von ca. 140 Mio. € an (sog. Exitgewinn).
Das VG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verpflichtete die Beklagte, den begehrten Erlass nach § 163 AO zu gewähren. Eine zum Erlass verpflichtende unbillige Härte liege immer dann vor, wenn die Mindestbesteuerung - wie hier - zu einer endgültigen Belastung führe (sog. Definitivverlust), zu der der Steuerpflichtige nicht durch eigenes Verhalten beigetragen habe. Auf die Sprungrevision der Beklagten hob das BVerwG das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen nur dann unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Dies ist hier nicht der Fall, denn dem Gesetzgeber war bei Einführung der Mindestbesteuerung - nicht zuletzt aufgrund von Sachverständigenanhörungen - das Problem etwaiger Definitivverluste durchaus bekannt. Er hat diese aber bewusst in Kauf genommen und auf Ausnahmeregelungen verzichtet.
Die Gewährung eines Billigkeitserlasses käme bei dieser Sachlage einer strukturellen Gesetzeskorrektur gleich, die aber nicht Sinn einer Härtefallregelung im Einzelfall ist. Ob die Mindestbesteuerung in ihrer gegenwärtigen Form verfassungsgemäß ist, konnte offen bleiben. Denn diese Frage ist nicht in dem vorliegenden Rechtsstreit, sondern in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid zu klären.
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