Wie das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 27.07.2023 (Az. 6 U 1/22 (Kart)) klarstellt, haftet der Geschäftsführer einer GmbH dieser zwar dem Grunde nach aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz wegen der Beteiligung an einem Kartell. Allerdings umfasst dieser Anspruch nicht die gegen das Unternehmen verhängte Kartellbuße. Aufgrund der kartellrechtsspezifischen Sanktionszwecke von §§ 81a bis 81d GWB, wonach getrennte und auch der Höhe nach unterschiedliche Bußgelder gegen die handelnden Personen und das Unternehmen festgesetzt werden, sei der Anwendungsbereich von § 43 Abs. 2 GmbHG insoweit teleologisch zu begrenzen. Zudem bestehe durch den Rückgriff auf Geschäftsführer und Vorstände die Gefahr, dass sich Unternehmen faktisch ihrer kartellrechtlichen Bußgeldverantwortung entziehen könnten.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim BGH eingelegt (Az. KZR 74/23). Das letzte Wort hinsichtlich dieser in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutierten Frage ist also noch nicht gesprochen.