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Kein Ehegattensplitting für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft

FG Münster 18.5.2016, 10 K 2790/14 E

Der Split­ting­ta­rif gilt nur für Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­gene Le­bens­part­ner­schaf­ten, nicht aber für nicht­ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaf­ten. Zwi­schen ver­hei­ra­te­ten Paa­ren und ver­part­ner­ten Paa­ren ei­ner­seits und eheähn­li­chen Le­bens­ge­mein­schaf­ten an­de­rer­seits be­steht der Un­ter­schied, dass es sich bei Letz­te­ren nicht um recht­li­che Ge­mein­schaf­ten han­delt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind nicht mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet und le­ben mit ih­ren drei ge­mein­sa­men Kin­dern in einem Haus­halt. Für das Streit­jahr 2012 hat­ten sie eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung un­ter An­wen­dung des Split­ting­ta­rifs be­an­tragt. Zur Begründung be­rie­fen sie sich auf eine ge­setz­li­che Re­ge­lung, nach der die für Ehe­leute gel­ten­den steu­er­li­chen Vor­schrif­ten auch auf "Le­bens­part­ner­schaf­ten" An­wen­dung fin­den soll­ten. Die Kläger wa­ren der An­sicht, dass hier­un­ter auch nicht­ehe­li­che Le­bens­part­ner­schaf­ten zu ver­ste­hen seien.

Das Fi­nanz­amt lehnte die Zu­sam­men­ver­an­la­gung ab. Es war der Auf­fas­sung, die Kläger könn­ten als ver­schie­den­ge­schlecht­li­che nicht­ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft nicht zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wer­den. Zu­gleich käme auch die An­wen­dung des Split­ting­ta­rifs nicht in Be­tracht. Mit Einführung des § 2 Abs. 8 EStG habe der Ge­setz­ge­ber die vom BVerfG fest­ge­stellte Un­gleich­be­hand­lung von Ehe­gat­ten und Le­bens­part­nern i.S.d. LPartG be­sei­ti­gen wol­len. Für eine wei­ter­ge­hende Aus­deh­nung der Norm auf nicht­ehe­li­che ver­schie­den­ge­schlecht­li­che Le­bens­ge­mein­schaf­ten be­stehe kein Raum.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläger ha­ben kei­nen An­spruch dar­auf, gem. §§ 2 Abs. 8, 52 Abs. 2a i.V.m. §§ 26 Abs. 1, 26b, 32a Abs. 5 EStG un­ter An­wen­dung des Split­ting­ta­rifs zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt zu wer­den.

Die Kläger erfüllen nicht die Vor­aus­set­zun­gen für eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung. Der im Ge­setz ver­wen­dete Be­griff der "Le­bens­part­ner­schaf­ten" um­fasst nämlich aus­schließlich gleich­ge­schlecht­li­che ein­ge­tra­gene Le­bens­part­ner­schaf­ten. Die ge­setz­li­che Re­ge­lung wurde zur Um­set­zung der BVerfG-Ent­schei­dung vom 7.5.2013 (Az. 2 BvR 909/06 u.a.) ein­geführt, wo­nach die Dis­kri­mi­nie­rung gleich­ge­schlecht­li­cher Le­bens­part­ner­schaf­ten im Ver­gleich zu Ehen bei An­wen­dung des Split­ting­ta­rifs ge­gen den ver­fas­sungs­recht­li­chen Gleich­heits­satz verstößt. Da­bei hatte das BVerfG maßgeb­lich dar­auf ab­ge­stellt, dass es sich so­wohl bei der Ehe als auch bei der ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaft um eine recht­lich in­sti­tu­tio­na­li­sierte Form ei­ner Part­ner­schaft han­delt, für de­ren Zu­sam­men­le­ben recht­li­che Bin­dun­gen gel­ten.

Es ist nicht er­sicht­lich, dass der Ge­setz­ge­ber darüber hin­aus an­dere Part­ner­schaf­ten, die keine sol­che recht­li­che Bin­dung ein­ge­gan­gen sind, steu­er­lich begüns­ti­gen wollte. Zwi­schen ver­hei­ra­te­ten Paa­ren und ver­part­ner­ten Paa­ren ei­ner­seits und eheähn­li­chen Le­bens­ge­mein­schaf­ten an­de­rer­seits be­steht der Un­ter­schied, dass es sich bei Letz­te­ren - zu de­nen auch die Kläger zählen - nicht um recht­li­che Ge­mein­schaf­ten han­delt. Wie Ehe­gat­ten oder ein­ge­tra­gene Le­bens­part­ner können auch Part­ner ei­ner eheähn­li­chen Ge­mein­schaft so­zial und fi­nan­zi­ell fürein­an­der ein­ste­hen und einen ge­mein­sa­men Haus­halt führen. Sie sind hierzu aber recht­lich nicht ver­pflich­tet. Es gibt der­zeit kei­nen Zu­ge­winn­aus­gleichs­an­spruch, kei­nen Un­ter­halts­an­spruch und auch keine Ver­sor­gungs­aus­gleichs­an­sprüche für sie. Hier­durch wird die Un­gleich­be­hand­lung ge­genüber Ehen und ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaf­ten ge­recht­fer­tigt.

Link­hin­weis:

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