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Kein ermäßigter Steuersatz für eBooks

EuGH 5.3.2015, C-479/13 u.a.

Frank­reich und Lu­xem­burg dürfen auf die Lie­fe­rung elek­tro­ni­scher Bücher, an­ders als bei Büchern aus Pa­pier, kei­nen ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz an­wen­den. Die Lie­fe­rung elek­tro­ni­scher Bücher stellt eine "elek­tro­ni­sch er­brachte Dienst­leis­tung" dar, für die die Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie die An­wen­dung ei­nes ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­sat­zes aus­schließt.

Der Sach­ver­halt:
Frank­reich und Lu­xem­burg wen­den auf die Lie­fe­rung elek­tro­ni­scher Bücher einen ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz an. In Frank­reich liegt der Satz seit Ja­nuar 2012 bei 5,5 Pro­zent, in Lu­xem­burg bei 3 Pro­zent. Bei den in Rede ste­hen­den elek­tro­ni­schen (oder di­gi­ta­len) Büchern han­delt es sich um Bücher in elek­tro­ni­schem For­mat, die mit einem Com­pu­ter, einem Smart­phone, einem eBook-Le­se­gerät oder einem an­de­ren Le­se­gerät ent­gelt­lich über Her­un­ter­la­den oder Strea­ming von ei­ner Web­site ab­ge­ru­fen wer­den können.

Die Kom­mis­sion be­an­tragte die Fest­stel­lung, dass Frank­reich und Lu­xem­burg da­durch ge­gen ihre Ver­pflich­tun­gen aus der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie (Richt­li­nie 2006/112/EG über das ge­mein­same Mehr­wert­steu­er­sys­tem) ver­stoßen ha­ben, dass sie auf die Lie­fe­rung elek­tro­ni­scher Bücher einen ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz an­ge­wandt ha­ben.

Der EuGH gab den Ver­trags­ver­let­zungs­kla­gen der Kom­mis­sion statt.

Die Gründe:
Frank­reich und Lu­xem­burg dürfen auf die Lie­fe­rung von eBooks, an­ders als bei Büchern aus Pa­pier, kei­nen ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz an­wen­den.

Ein ermäßig­ter Mehr­wert­steu­er­satz darf nur auf die in An­hang III der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie ge­nann­ten Lie­fe­run­gen von Ge­genständen und Dienst­leis­tun­gen an­ge­wandt wer­den. Die­ser An­hang nennt u.a. die "Lie­fe­rung von Büchern auf jeg­li­chen phy­si­schen Trägern". Dar­aus ist zu schließen, dass der ermäßigte Mehr­wert­steu­er­satz auf einen Um­satz an­wend­bar ist, der in der Lie­fe­rung ei­nes Bu­ches be­steht, das sich auf einem phy­si­schen Träger be­fin­det. Zwar benötigt ein elek­tro­ni­sches Buch, um ge­le­sen zu wer­den, einen sol­chen phy­si­schen Träger (wie einen Com­pu­ter), je­doch wird ein sol­cher Träger nicht zu­sam­men mit dem elek­tro­ni­schen Buch ge­lie­fert, so dass die Lie­fe­rung sol­cher Bücher nicht in den An­wen­dungs­be­reich des ge­nann­ten An­hangs III fällt.

Die Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie schließt zu­dem die Möglich­keit aus, einen ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz auf "elek­tro­ni­sch er­brachte Dienst­leis­tun­gen" an­zu­wen­den. Die Lie­fe­rung elek­tro­ni­scher Bücher stellt eine sol­che Dienst­leis­tung dar. Das Ar­gu­ment, wo­nach die Lie­fe­rung elek­tro­ni­scher Bücher eine Lie­fe­rung von Ge­genständen (und nicht eine Dienst­leis­tung) dar­stelle, über­zeugt nicht. Denn al­lein der phy­si­sche Träger, der das Le­sen elek­tro­ni­scher Bücher er­laubt, kann als ein "körper­li­cher Ge­gen­stand" an­ge­se­hen wer­den, die Lie­fe­rung elek­tro­ni­scher Bücher schließt einen sol­chen Träger je­doch nicht ein.

Die Kom­mis­sion be­an­stan­dete außer­dem, dass Lu­xem­burg einen stark ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz von 3 Pro­zent an­wandte, ob­wohl die Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie Mehr­wert­steu­ersätze von un­ter 5 Pro­zent grundsätz­lich ver­biete. In­so­weit ist daran zu er­in­nern, dass ein Mit­glied­staat gem. der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie auch ermäßigte Mehr­wert­steu­ersätze von un­ter 5 Pro­zent an­wen­den kann, so­fern die ermäßig­ten Mehr­wert­steu­ersätze ins­be­son­dere mit den Rechts­vor­schrif­ten der Union im Ein­klang ste­hen. Da der EuGH aber zu­vor be­reits fest­ge­stellt hat, dass die An­wen­dung ei­nes ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­sat­zes auf die Lie­fe­rung elek­tro­ni­scher Bücher nicht mit der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie im Ein­klang steht, ist diese Vor­aus­set­zung der Ver­ein­bar­keit mit den Rechts­vor­schrif­ten der Union nicht erfüllt, so dass Lu­xem­burg auf die Lie­fe­rung elek­tro­ni­scher Bücher nicht den stark ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz von 3 Pro­zent an­wen­den darf.

Link­hin­weis:

  • Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung C-479/13 kli­cken Sie bitte hier.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung C-502/13 kli­cken Sie bitte hier.
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