Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Landwirt. Auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen hatte er in den Streitjahren 2005 bis 2008 auch eine Pensionspferdehaltung betrieben. Eingestellt waren vorwiegend Fohlen, aber auch einige ältere Pferde zur Rekonvaleszenz und "Gnadenbrotpferde". Diese wurden in Gruppen getrennt nach Alter und Geschlecht gehalten. Für 100 bis 120 € pro Monat und Pferd wurden als Leistungen "Offenstallhaltung, Weidegang, Futter und Entwurmung" geboten. Kosten für Tierarzt und Schmied wurden extra berechnet.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Die Umsätze eines Landwirtes aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG und sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.
Das FG hatte zu Recht die Einheitlichkeit der vom Kläger bei der Pensionspferdehaltung erbrachten Leistung bejaht und diese zutreffend als sonstige Leistung angesehen. Zwar unterschied sich der vorliegenden Fall von den bisher vom BFH entschiedenen Sachverhalten (vgl. BFH-Urteile Az.: V R 65/09 und XI R 9/10) dadurch, dass die hier eingestellten Pferde als Fohlen noch nicht oder als rekonvaleszente Pferde im streitbefangenen Zeitraum nicht bzw. als "Gnadenbrotpferde" nicht mehr zur Ausübung des Reitsports geeignet waren und der Kläger auf seinem Hof auch keine Reithalle oder Reitbahn angeboten hatte. Richtigerweise war das FG jedoch davon ausgegangen, dass diese Abweichung nicht entscheidungserheblich sein konnte.
Es war vielmehr maßgeblich, ob es sich bei den erbrachten Dienstleistungen um solche handelte, die landwirtschaftlichen Zwecken dienten und sich auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel bezogen. Dies war bei den Pensionsdienstleistungen, die der Kläger gegenüber den Einstellern von Fohlen, rekonvaleszenten Pferden und sog. "Gnadenbrotpferden" erbracht hatte, nicht der Fall. Denn insoweit handelte es sich nach den tatsächlichen Feststellungen des FG mangels anderer Nachweise des Klägers durchgängig um Tiere, die nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt worden waren oder werden sollten, sondern um "Freizeitpferde".
Infolgedessen kam die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auch nicht unter dem vom Kläger behaupteten Gesichtspunkt des Hütens, der Zucht und des Mästens von Vieh i.S.v. Art. 25 i.V.m. Anhang A II.1. bzw. Anhang B vierter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG (bzw. seit dem 1.1.2007 Art. 295 Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Nr. 2 Buchst. a bzw. Anhang VIII Nr. 4 der MwStSystRL) in Betracht. Das Vorbringen des Klägers, es sei unionsrechtlich unzulässig, die streitigen Umsätze nur dann landwirtschaftlichen Zwecken zuzuordnen, wenn der Leistungsempfänger ein Land- oder Forstwirt sei, rechtfertigte auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen keine andere Beurteilung.
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