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Kein ermäßigter Steuersatz für Pensionspferdehaltung von "Freizeitpferden"

BFH 10.9.2014, XI R 33/13

Er­wirt­schaf­tet ein Land­wirt aus dem Ein­stel­len, Füttern und Be­treuen von nicht zu land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Zwecken ge­hal­te­nen Pfer­den Umsätze, un­ter­lie­gen diese nicht der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung nach § 24 UStG, son­dern sind dem Re­gel­steu­er­satz zu un­ter­wer­fen. Die An­wen­dung der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung kommt in sol­chen Fällen auch nicht un­ter dem Ge­sichts­punkt des Hütens, der Zucht und des Mästens von Vieh i.S.v. Art. 25 i.V.m. An­hang A II.1. bzw. An­hang B vier­ter Ge­dan­ken­strich der Richt­li­nie 77/388/EWG in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Land­wirt. Auf sei­nem land­wirt­schaft­li­chen An­we­sen hatte er in den Streit­jah­ren 2005 bis 2008 auch eine Pen­si­ons­pfer­de­hal­tung be­trie­ben. Ein­ge­stellt wa­ren vor­wie­gend Foh­len, aber auch ei­nige ältere Pferde zur Re­kon­va­les­zenz und "Gna­den­brot­pferde". Diese wur­den in Grup­pen ge­trennt nach Al­ter und Ge­schlecht ge­hal­ten. Für 100 bis 120 € pro Mo­nat und Pferd wur­den als Leis­tun­gen "Of­fen­stall­hal­tung, Wei­de­gang, Fut­ter und Ent­wur­mung" ge­bo­ten. Kos­ten für Tier­arzt und Schmied wur­den ex­tra be­rech­net.

Der Kläger un­ter­warf so­wohl die Umsätze aus der Land­wirt­schaft als auch die­je­ni­gen aus der Pen­si­ons­pfer­de­hal­tung der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung nach § 24 UStG. Das Fi­nanz­amt war hin­ge­gen der An­sicht, dass die Umsätze aus der Pen­si­ons­pfer­de­hal­tung dem all­ge­mei­nen Steu­er­satz zu un­ter­wer­fen seien.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Die Umsätze ei­nes Land­wir­tes aus dem Ein­stel­len, Füttern und Be­treuen von nicht zu land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Zwecken ge­hal­te­nen Pfer­den un­ter­lie­gen nicht der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung nach § 24 UStG und sind dem Re­gel­steu­er­satz zu un­ter­wer­fen.

Das FG hatte zu Recht die Ein­heit­lich­keit der vom Kläger bei der Pen­si­ons­pfer­de­hal­tung er­brach­ten Leis­tung be­jaht und diese zu­tref­fend als sons­tige Leis­tung an­ge­se­hen. Zwar un­ter­schied sich der vor­lie­gen­den Fall von den bis­her vom BFH ent­schie­de­nen Sach­ver­hal­ten (vgl. BFH-Ur­teile Az.: V R 65/09 und XI R 9/10) da­durch, dass die hier ein­ge­stell­ten Pferde als Foh­len noch nicht oder als re­kon­va­les­zente Pferde im streit­be­fan­ge­nen Zeit­raum nicht bzw. als "Gna­den­brot­pferde" nicht mehr zur Ausübung des Reit­sports ge­eig­net wa­ren und der Kläger auf sei­nem Hof auch keine Reit­halle oder Reit­bahn an­ge­bo­ten hatte. Rich­ti­ger­weise war das FG je­doch da­von aus­ge­gan­gen, dass diese Ab­wei­chung nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich sein konnte.

Es war viel­mehr maßgeb­lich, ob es sich bei den er­brach­ten Dienst­leis­tun­gen um sol­che han­delte, die land­wirt­schaft­li­chen Zwecken dien­ten und sich auf nor­ma­ler­weise in land-, forst- und fisch­wirt­schaft­li­chen Be­trie­ben ver­wen­dete Mit­tel be­zo­gen. Dies war bei den Pen­si­ons­dienst­leis­tun­gen, die der Kläger ge­genüber den Ein­stel­lern von Foh­len, re­kon­va­les­zen­ten Pfer­den und sog. "Gna­den­brot­pfer­den" er­bracht hatte, nicht der Fall. Denn in­so­weit han­delte es sich nach den tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen des FG man­gels an­de­rer Nach­weise des Klägers durchgängig um Tiere, die nicht zu land­wirt­schaft­li­chen Zwecken ge­nutzt wor­den wa­ren oder wer­den soll­ten, son­dern um "Frei­zeit­pferde".

In­fol­ge­des­sen kam die An­wen­dung der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung auch nicht un­ter dem vom Kläger be­haup­te­ten Ge­sichts­punkt des Hütens, der Zucht und des Mästens von Vieh i.S.v. Art. 25 i.V.m. An­hang A II.1. bzw. An­hang B vier­ter Ge­dan­ken­strich der Richt­li­nie 77/388/EWG (bzw. seit dem 1.1.2007 Art. 295 Abs. 2 i.V.m. An­hang VII Nr. 2 Buchst. a bzw. An­hang VIII Nr. 4 der MwSt­Sys­tRL) in Be­tracht. Das Vor­brin­gen des Klägers, es sei uni­ons­recht­lich un­zulässig, die strei­ti­gen Umsätze nur dann land­wirt­schaft­li­chen Zwecken zu­zu­ord­nen, wenn der Leis­tungs­empfänger ein Land- oder Forst­wirt sei, recht­fer­tigte auf der Grund­lage der vom FG ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen keine an­dere Be­ur­tei­lung.

Link­hin­weis:

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