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Steuerberatung

Kein ermäßigter Steuersatz für Rentennachzahlung über zwei VZ

FG Münster v. 19.9.2019 - 5 K 371/19 E

Der ermäßigte Steu­er­satz nach § 34 EStG fin­det auf eine Ren­ten­nach­zah­lung, die sich auf zwei Ver­an­la­gungs­zeiträume be­zieht, keine An­wen­dung, wenn die Nach­zah­lung im zwei­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raum er­folgt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­hielt nach Be­en­di­gung sei­nes An­ge­stell­ten­verhält­nis­ses im Jahr 2017 zunächst Ar­beits­lo­sen­geld, Kran­ken­geld und Überg­angs­geld. Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund be­wil­ligte im Streit­jahr 2018 eine Rente we­gen vol­ler Er­werbs­min­de­rung und zahlte diese ab dem 1.3.2018 lau­fend an den Kläger aus. Für den Zeit­raum vom 1.2.2017 bis zum 28.2.2018 er­gab sich eine Ren­ten­nach­zah­lung i.H.v. rd. 14.000 €, die je­doch fast in vol­lem Um­fang mit Er­stat­tungs­an­sprüchen der Agen­tur für Ar­beit und der Kran­ken­kasse ver­rech­net wurde.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte im Streit­jahr 2017 den ver­rech­ne­ten Be­trag mit dem Be­steue­rungs­an­teil als Ren­ten­einkünfte des Klägers. Der Kläger be­an­tragte hierfür die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes, da sich die Ren­ten­nach­zah­lung über zwei Ver­an­la­gungs­zeiträume er­stre­cke und einen Zeit­raum von mehr als zwölf Mo­na­ten um­fasse.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die von der DRV be­wil­ligte und das Streit­jahr 2017 be­tref­fende Ren­ten­nach­zah­lung zu Recht nicht als außer­or­dent­li­che Einkünfte der sog. Fünf­tel­re­ge­lung nach § 34 EStG un­ter­wor­fen.

Die Ren­ten­nach­zah­lung ist in Höhe der Ver­rech­nung auf­grund der Erfüllungs­fik­tion des § 107 Abs. 1 SGB X be­reits im Streit­jahr 2017 zu er­fas­sen. Der ermäßigte Steu­er­satz fin­det je­doch keine An­wen­dung, da es sich nicht um eine Vergütung für mehrjährige Tätig­kei­ten han­delt. Die Nach­zah­lung hat sich zwar auf zwei Ver­an­la­gungs­zeiträume er­streckt. Für die Frage, ob sie einen Zeit­raum von mehr als zwölf Mo­na­ten um­fasst hat, ist je­doch nur auf den Zeit­raum vom 1.2. bis zum 31.12.2017 ab­zu­stel­len.

Die Nach­zah­lung für die Mo­nate Ja­nuar und Fe­bruar 2018 stellt da­ge­gen le­dig­lich eine zeit­lich verzögerte Aus­zah­lung der das Jahr 2018 be­tref­fen­den lau­fen­den Ren­ten­zah­lun­gen und da­mit von vorn­her­ein keine Vergütung für eine mehrjährige Tätig­keit dar. Diese bei­den Mo­nate sind da­her bei der Be­ur­tei­lung des Nach­zah­lungs­zeit­raums außer Be­tracht zu las­sen.

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