Der Sachverhalt:
Der Kläger erhielt nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses im Jahr 2017 zunächst Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte im Streitjahr 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und zahlte diese ab dem 1.3.2018 laufend an den Kläger aus. Für den Zeitraum vom 1.2.2017 bis zum 28.2.2018 ergab sich eine Rentennachzahlung i.H.v. rd. 14.000 €, die jedoch fast in vollem Umfang mit Erstattungsansprüchen der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse verrechnet wurde.
Das Finanzamt berücksichtigte im Streitjahr 2017 den verrechneten Betrag mit dem Besteuerungsanteil als Renteneinkünfte des Klägers. Der Kläger beantragte hierfür die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, da sich die Rentennachzahlung über zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die von der DRV bewilligte und das Streitjahr 2017 betreffende Rentennachzahlung zu Recht nicht als außerordentliche Einkünfte der sog. Fünftelregelung nach § 34 EStG unterworfen.
Die Rentennachzahlung ist in Höhe der Verrechnung aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X bereits im Streitjahr 2017 zu erfassen. Der ermäßigte Steuersatz findet jedoch keine Anwendung, da es sich nicht um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handelt. Die Nachzahlung hat sich zwar auf zwei Veranlagungszeiträume erstreckt. Für die Frage, ob sie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst hat, ist jedoch nur auf den Zeitraum vom 1.2. bis zum 31.12.2017 abzustellen.
Die Nachzahlung für die Monate Januar und Februar 2018 stellt dagegen lediglich eine zeitlich verzögerte Auszahlung der das Jahr 2018 betreffenden laufenden Rentenzahlungen und damit von vornherein keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Diese beiden Monate sind daher bei der Beurteilung des Nachzahlungszeitraums außer Betracht zu lassen.
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