Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Hochschule des Landes NRW und als solche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung des Landes (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.3.2000 - HG NRW -). Die Klägerin hatte sich im Februar 2001 durch Werkvertrag gegenüber einem Auftraggeber zur Durchführung und Erstellung einer wissenschaftlichen Studie verpflichtet. Bereits vor Abschluss des Projekts vereinnahmte sie Zahlungen des Auftraggebers.
Die Gründe:
Die streitbefangenen Umsätze aus dem Werkvertrag unterliegen - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG, sondern vielmehr dem regulären Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG.
Der Betrieb gewerblicher Art Auftragsforschung war nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit war aus gesetzessystematischen Gründen nicht auf die Trägerkörperschaft, sondern auf den Betrieb gewerblicher Art abzustellen. Dieser finanziert sich allerdings nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand i.S.v. § 68 Nr. 9 AO, sondern ausschließlich aus Entgelten für die Forschungstätigkeit.
Unabhängig davon lagen die Voraussetzungen auch in der Person der Klägerin nicht vor, da sie sich nicht aus Zuwendungen, sondern aus Zuschüssen nach dem Hochschulgesetz NRW finanziert. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Leistungen der Auftragsforschung widerspricht zudem den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (bzw. der in den Streitjahren noch gültigen 6. EG-Richtlinie). Danach sind nicht alle gemeinnützigen Einrichtungen, sondern nur solche, die zusätzlich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind, begünstigt.
Mit ihrem insoweit maßgeblichen unternehmerischen Bereich erfüllte die Klägerin diese Voraussetzungen jedoch nicht. Dass § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG i.V.m. § 68 Nr. 9 AO eine weitergehende Begünstigung gewährt, ist dabei unerheblich, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Schließlich stellte die Auftragsforschung auch keinen Zweckbetrieb dar, weil die Klägerin nicht dargelegt hatte, den verfolgten Zweck - Förderung der Wissenschaft und Forschung - nur durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichen zu können.
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