Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Medizintechnik-Unternehmen, das u.a. Medizinprodukte einführt. Ende 2012 und Anfang 2013 hatte sie bei der in Kalifornien ansässigen Firma S. u.a. einen sog. Tracheostomaschutz bestellt. Dabei handelt es sich um pflasterähnliche Erzeugnisse, die über eine operativ geschaffene Öffnung des Tracheostomas geklebt werden. Beim Einatmen dient feinporiger Schaumstoff als Filter, beim Ausatmen nimmt er Feuchtigkeit und Wärme der Atemluft auf, die beim folgenden Einatmen wieder abgegeben werden. Die Ware ist zu 30 Stück für den Einzelverkauf aufgemacht. Sie wird mit Hilfe des Klebestreifens oberhalb des Tracheostomas befestigt und verhindert ein Eindringen von Staub- und Schmutzpartikeln in die Luftröhre.
Der Beklagte wies den Einspruch hinsichtlich der sog. Basisplatten und des Tracheostomaschutzes zurück, da dieser der Unterposition 3005 10 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit einem Einfuhrumsatzsteuersatz vom 19% zuzuweisen sei. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Auf die Einfuhr des Tracheostomaschutzes war nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 52d) UStG anzuwenden, weil der Tracheostomaschutz der Position 3005 KN zuzuweisen war.
Die streitige Einreihung richtet sich nach dem Wortlaut der Positionen 3005, 9021 und der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI der KN. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH-Urt. v. 20.11.2014, C-666/13). Die Erläuterungen der Kommission zur Kombinierten Nomenklatur stellen danach ein Wichtiges, wenn auch ein nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar.
Bei dem Tracheostomaschutz handelte es sich um ein Watte, Gaze und Binden ähnliches Erzeugnis der Position 3005 KN. Zu diesen ähnlichen Erzeugnissen gehören nach der in Klammern gefassten Aufzählung im Wortlaut der Position etwa Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster. Diesen vergleichbar ist der aus einem rechteckigen dünnen Stück Schaumstoff bestehende Tracheostomaschutz, der mit einem auf ihm angebrachten Klebestreifen oberhalb des Tracheostomas befestigt werden kann. Zudem wurde der Tracheostomaschutz in Packungen zu 30 Stück eingeführt. Diese Packungen stellen eine Aufmachung für den Einzelverkauf dar.
Eine Einreihung in die Position 9021 KN schied aus. Zwar gehören in diese Position auch andere Vorrichtungen zum Tragen am Körper und zum Beheben von Funktionsschäden und Gebrechen. Die an sich bei einer Konkurrenz zwischen zwei Positionen anzuwendenden Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (AV), insbesondere der AV 3 a), würden hier sogar dazu führen, dass der Tracheostomaschutz der Position 9021 zuzuweisen wäre, weil diese genauer gewesen wäre als die Position 3005. Gleichwohl war die AV 3 a) nicht anzuwenden, weil nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI Waren, die wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf u.a. zur Position 3005 gehören, dieser Position zuzuweisen sind, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur wie die Position 9021 in Betracht kommen.
In Hinblick auf die Anlage 2 Nr. 52 Buchst. d) UStG und die Anwendung der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI wurde allerdings gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zugelassen.
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