Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Steuersekretärin und wurde im Streitjahr 2014 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt, da sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen erzielt hatte. In der Einkommensteuererklärung 2014 hatte sie u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 1.410 €, den in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag mit 831 € sowie abgeführte Kapitalertragsteuer i.H.v. 152 € und Solidarzuschlag von 8,36 € angegeben. Sie beantragte die Günstigerprüfung.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht die Einkommensteuer 2014 ohne Berücksichtigung des erweiterten Härteausgleichs nach § 46 Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 EStDV festgesetzt.
Ausgangspunkt der Härtefallregelungen in § 46 Abs. 3 u. 5 EStG ist die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG enthaltene 410 € bzw. die in § 70 EStDV enthaltene 820 € Grenze für "Nebeneinkünfte" eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitslohn als "Haupteinkunftsquelle" bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren der Besteuerung unterworfen wurde. Bei der Bestimmung, welche Einkünfte in den (erweiterten) Härteausgleich einbezogen werden können, ist § 2 Abs. 5b EStG zu beachten, wonach "Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG nicht einzubeziehen" sind, "soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen."
§ 2 Abs. 5b EStG erstreckt sich in seiner Wirkung ausweislich seines Wortlauts auf "Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 u. § 43 Abs. 5" EStG. Dabei handelt es sich um alternative Voraussetzungen. § 2 Abs. 5b EStG greift also bereits dann ein, wenn Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG oder § 43 Abs. 5 EStG vorliegen.
Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG sind solche Kapitalerträge, die dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen. Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, erfahren damit eine vollständige Trennung von den anderen Einkünften. Sie stellen keine "einkommensteuerpflichtigen Einkünfte" i.S.v. § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 S. 1 EStDV dar, so dass ein Härteausgleich nicht zu gewähren ist.
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