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Steuerberatung

Kein häusliches Arbeitszimmers bei anderem Arbeitsplatz

FG Düsseldorf 4.5.2017, 8 K 329/15 E

Die Kos­ten für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ei­ner Flug­be­glei­te­rin können in der Re­gel nicht an­er­kannt wer­den. Das gilt je­den­falls dann, wenn nur in einem ge­ringfügi­gen Um­fang von un­ter 3,1 % der ge­sam­ten Ar­beits­zeit Bürotätig­kei­ten ver­rich­tet wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist die An­er­ken­nung der Kos­ten für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer. Die Kläge­rin ist seit 2008 in Voll­zeit als Flug­be­glei­te­rin tätig. Ihr Ehe­mann ist Po­li­zei­be­am­ter. Im Jahr 2007 er­war­ben beide ein Ein­fa­mi­li­en­haus. In Ih­rer Steu­er­erklärung für das Streit­jahr machte die Kläge­rin u.a. Auf­wen­dun­gen für ein Ar­beits­zim­mer i.H.v. 1.250 € als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Sie gab an, die Wohnfläche des Hau­ses be­trage 148 qm und das Ar­beits­zim­mer sei 13,50 qm groß. Auf das Haus soll­ten Auf­wen­dun­gen i.H.v. ins­ge­samt 13.711 € ent­fal­len, da­von auf das Ar­beits­zim­mer 1.250 €.

Die Kläge­rin trug vor, für die in dem Ar­beits­zim­mer ver­rich­te­ten Tätig­kei­ten stehe ihr kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung. Aus ei­ner Auf­stel­lung der Rei­se­kos­ten er­gab sich, dass die Kläge­rin an 66 Ta­gen zum Flug­ha­fen und zurück fuhr, sich an 27 Ta­gen auf Rei­sen im In­land und an 107 Ta­gen auf Rei­sen im Aus­land be­fand. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für das Ar­beits­zim­mer nicht. Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer könn­ten nur noch an­er­kannt wer­den, wenn das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Tätig­keit bilde.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ist zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Kläge­rin die Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer i.H.v. 1.250 € nicht als Wer­bungs­kos­ten von ih­ren Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit ab­zie­hen kann. Zwar steht der Kläge­rin für ei­nige ih­rer be­ruf­li­chen Ar­bei­ten kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung. Gleich­wohl kommt ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nicht in Be­tracht, weil das von der Kläge­rin vor­ge­hal­tene Zim­mer für ihre Tätig­keit als Ste­war­dess nicht er­for­der­lich ist. Die Kläge­rin muss nur in einem ge­ringfügi­gen Um­fang von un­ter 3,1 % ih­rer ge­sam­ten Ar­beits­zeit Bürotätig­kei­ten ver­rich­ten, für die ihr kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht.

Gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG kann ein Steu­er­pflich­ti­ger Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zie­hen. Dies gilt nicht, wenn für die be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG). In die­sem Fall wird die Höhe der ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen auf 1.250,- € be­grenzt; die Be­schränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung bil­det (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG).

Vor­lie­gend kann der Kläge­rin ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer nicht gewährt wer­den. So­weit die Kläge­rin glaub­haft ma­chen konnte, dass sie zu­hause büromäßige Ar­bei­ten so­wie Aus-, Wei­ter- bzw. Fort­bil­dungstätig­kei­ten ver­rich­tet hat, die sie nicht in einem Check-in-Raum bzw. Crew-Raum er­le­di­gen konnte, ist da­von aus­zu­ge­hen, dass das Vor­hal­ten ei­nes Ar­beits­zim­mers den­noch nicht er­for­der­lich war. Die im Jahr 2013 nur etwa 51 Stun­den um­fas­sen­den Tätig­kei­ten hätte die Kläge­rin auch an einem Tisch in der Küche, im Ess­zim­mer oder in an­de­ren Räumen des Hau­ses er­le­di­gen können, ebenso wie die pri­vat an­fal­len­den Ver­wal­tungs­an­ge­le­gen­hei­ten.

Der Kläge­rin stand an den Ab­flug­ta­gen zu­dem ein an­de­rer Ar­beits­platz in den Check-in-Räumen bzw. Crew-Räumen zur Verfügung (mit Com­pu­ter, Tisch und Te­le­fon). Es blieb der Kläge­rin un­be­nom­men, sich in die­sen Räumen 10 bis 15 Mi­nu­ten eher ein­zu­fin­den, Boar­ding­kar­ten aus­zu­dru­cken, den persönli­chen Dienst­plan zu kon­trol­lie­ren und - so­fern er­for­der­lich - Ein­reise- und Zoll­be­stim­mun­gen, Ser­vice­abläufe, Dienst­an­wei­sun­gen oder all­ge­meine In­for­ma­tio­nen aus dem In­tra­net zu le­sen oder aus­zu­dru­cken. So­weit die Kläge­rin dar­auf an­ge­wie­sen war, zu­hause Vor­be­rei­tun­gen für die ein­zel­nen Flüge zu tref­fen, On­line-Kurse am PC zu ab­sol­vie­ren, Dienstpläne an­zu­for­dern und zu kon­trol­lier­ten und sich In­for­ma­tio­nen aus dem In­tra­net zu be­schaf­fen, ist der fest­stell­bare zeit­li­che Um­fang die­ser Tätig­kei­ten so ge­ring, dass dafür ein Ar­beits­zim­mer nicht er­for­der­lich war.

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