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Steuerberatung

Kein inländischer Wohnsitz eines im Ausland wohnenden Ehegatten

FG Hamburg 12.4.2018, 1 K 202/16

Dass ein Ausländer nur mit Kurz­zeit­visa ein­reist und de­ren zeit­li­che Be­schränkun­gen einhält und sich jähr­lich nur ein­mal für we­nige Wo­chen im In­land aufhält, steht ei­ner Wohn­sitz­nahme ob­jek­tiv ent­ge­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob die Ehe­frau des Klägers in den Streit­jah­ren einen Wohn­sitz in Deutsch­land hatte und auf­grund des­sen eine an­trags­gemäße Zu­sam­men­ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steuer durch­zuführen ist.

Die Ehe­leute hat­ten 2010 in Ke­nia ge­hei­ra­tet und besaßen dort ein Wohn­grundstück zu Ei­gen­tum. Im Jahr der Ehe­schließung ver­brachte die Ehe­frau 42 Tage in Deutsch­land, in den Streit­jah­ren 2012 und 2013 21 bzw. 23 Tage. Der Ehe­mann hielt sich in den Win­ter­mo­na­ten rd. zehn Wo­chen in Ke­nia auf. Die Ehe­frau reiste je­weils mit einem Vi­sum für kurz­fris­tige Auf­ent­halte (Er­laub­nis für Auf­ent­halte von ma­xi­mal 90 Ta­gen je 189 Tage) ein. Vom 8.9. bis 8.12.2011 war die Ehe­frau in der Woh­nung ih­res Ehe­man­nes in Ham­burg ge­mel­det. Auf­grund der im Sep­tem­ber 2013 be­an­trag­ten und ihr im Sep­tem­ber 2014 er­teil­ten Auf­ent­halts­er­laub­nis mel­dete sie sich ab dem 24.10.2014 wie­der in Ham­burg an.

Der Kläger be­gehrte die Zu­sam­men­ver­an­la­gung mit sei­ner Ehe­frau. Das Fi­nanz­amt lehnte diese ab, denn die Ehe­frau habe we­der einen Wohn­sitz noch ih­ren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land ge­habt. Ein vierwöchi­ger Auf­ent­halt recht­fer­tige keine Zu­sam­men­ver­an­la­gung.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen. Die beim BFH anhängige Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des Klägers wird dort un­ter dem Az. III B 65/18 geführt. 

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die be­gehrte Zu­sam­men­ver­an­la­gung zu Recht ab­ge­lehnt.

Die Ehe­frau hat in der Woh­nung des Klägers, ih­res Ehe­man­nes, in Ham­burg während der Streit­jahre kei­nen Wohn­sitz. Ihr war be­reits aus auf­ent­halts­recht­li­chen Gründen nicht un­ein­ge­schränkt eine je­der­zei­tige Nut­zung möglich. Vor al­lem war sie aber nur mit zeit­lich be­schränk­ten Visa für Kurz­auf­ent­halte in Deutsch­land. Die ge­ne­relle Ver­mu­tung, dass ein nicht dau­ernd ge­trennt le­ben­der Ehe­gatte sei­nen Wohn­sitz dort hat, wo sich seine Fa­mi­lie be­fin­det, ist im Streit­fall durch die kon­kre­ten tatsäch­li­chen Verhält­nisse wi­der­legt.

Ob kurz­fris­tige Auf­ent­halte, die grundsätz­lich kei­nen Wohn­sitz begründen, für die Bei­be­hal­tung ei­nes be­reits be­ste­hen­den Wohn­sit­zes rei­chen können bzw. eine ent­spre­chende Ver­mu­tung auslösen können, kann da­hin­ste­hen, denn es liegt hier kein Bei­be­hal­tens­fall vor. Auch für die Zeit vor den Streit­jah­ren kann nicht fest­ge­stellt wer­den, dass die Ehe­frau des Klägers einen inländi­schen Wohn­sitz hatte. Die Si­tua­tion in den Vor­jah­ren war im We­sent­li­chen iden­ti­sch. Un­be­acht­lich ist, dass das Fi­nanz­amt für die Vor­jahre dem An­trag des Klägers auf Zu­sam­men­ver­an­la­gung un­geprüft ent­spro­chen hatte.

Un­ter Berück­sich­ti­gung der kon­kre­ten Umstände sind die Auf­ent­halte der Ehe­frau le­dig­lich als Be­su­che bei ih­rem Ehe­mann, dem Kläger, zu würdi­gen, den die Dar­le­gungs- und Be­weis­last für den von ihm be­haup­te­ten Wohn­sitz der Ehe­frau in Ham­burg trifft. Ein Rechts­grund­satz, dass eine Per­son ne­ben dem Fa­mi­lien- oder Haupt­wohn­sitz einen wei­te­ren Wohn­sitz im­mer auch dort hat, wo ihr Ehe­gatte einen Wohn­sitz hat, wenn sie sich dort hin und wie­der aufhält, fin­det sich nicht. Auch in ei­ner sol­chen Kon­stel­la­tion be­darf es ob­jek­ti­ver Umstände, dass die Woh­nung des Ehe­gat­ten der Per­son je­der­zeit als Bleibe zur Verfügung steht und dass sie sie für sich selbst zum je­der­zei­ti­gen Wohn­auf­ent­halt be­stimmt hat.

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