Der Sachverhalt:
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, dass Kindergeld für den gesamten Zeitraum der Immatrikulation zu gewähren sei und verwies auf die Studienbescheinigung von November 2016 sowie auf die Studienverlaufsbescheinigung vom selben Tag. Danach war A vom Wintersemester 2013/14 bis zum Wintersemester 2014/15 an der Universität B eingeschrieben. Zunächst belegte A den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen, ab Wintersemester 2014/15 den Studiengang Wirtschaftsinformatik. Ab Wintersemester 2016/17 hatte er sich für den Studiengang Bachelor/Informatik eingeschrieben. Die Familienkasse setzte gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO unter Abänderung seines zunächst ergangenen Bescheides für A Kindergeld für folgende Zeiträume fest: 1.4.2014 - 31.10.2014; 1.9.2016 - 31.12.2016; ab 1.1.2017.
Für den Zeitraum 1.11.2014 - 31.3.2015 wies die Familienkasse den Anspruch auf Kindergeld zurück. Zur Begründung erläuterte sie, dass A ausweislich der vorliegenden Exmatrikulationsbescheinigung vom 30.9.2016 an der Universität B eingeschrieben und wegen nicht bestandener Prüfung exmatrikuliert worden sei. Da der konkrete Zeitpunkt der endgültig nicht bestandenen Prüfung seitens der Klägerin nicht nachgewiesen worden sei, könne nicht festgestellt werden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt das Kind im Wintersemester 2014/2015 ernsthaft für einen Beruf ausgebildet worden sei. Die Einspruchsentscheidung betraf nur noch den Zeitraum vom 1.11.2014 bis zum 31.3.2015, da die Klägerin den Einspruch für den Zeitraum ab dem 1.4.2015 zurückgenommen hatte.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld für den Monat März 2015.
Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld vom Beginn des Monates an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet. Zur Hochschulausbildung gehört auch die Ablegung des Examens.
Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist. Ein Hochschulstudium endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, kann aber auch bereits zuvor mit Erbringung aller Prüfungsleistungen beendet sein. Die Ausbildung endet auch, wenn das Kind sie (ungeachtet z. B. einer fortbestehenden Immatrikulation) tatsächlich abbricht.
Im Streitfall ist die Berufsausbildung zum Wirtschaftsinformatiker mit dem Nichtantritt zur Prüfung "Einführung in die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre" im Februar 2015 beendet worden. Der Nichtantritt zur Prüfung dokumentiert, dass A diese Berufsausbildung abgebrochen hat. Die Universität B hat am 12.6.2018 mitgeteilt, das A im Rahmen seines Studienganges BA Wirtschaftsinformatik am 9.2.2015 aufgrund einer Sanktionsentscheidung nach Nichterscheinen zur Prüfung seinen Prüfungsanspruch in dem genannten Studiengang endgültig verloren habe. Der zuständige Prüfungsausschuss habe dann mit Bescheid vom 24.2.2015 den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches förmlich festgestellt. A hatte somit keine Möglichkeit mehr, die Berufsausbildung zum Wirtschaftsinformatiker fortzusetzen.
Auf den Zeitpunkt der Exmatrikulation im Mai 2015 kommt es nicht an, da die Berufsausbildung zum Wirtschaftsinformatiker bereits mit dem Nichtantritt zur Prüfung abgebrochen worden ist. Ein Kind befindet sich nur solange in Berufsausbildung, soweit es sich ernstlich auf einen Berufsabschluss vorbereitet. Nach der Mitteilung des Prüfungsausschusses über den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches im Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 14.2.2015 kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden.
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