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Steuerberatung

Kein Kindergeld während Masterstudiengang bei Vollzeittätigkeit

FG Köln 14.5.2018, 7 K 2906/17

Für die Frage, ob eine Aus­bil­dung nach einem be­reits er­lang­ten Ab­schluss Teil der Erst­aus­bil­dung sein kann, ist nach ständi­ger Recht­spre­chung dar­auf ab­zu­stel­len, ob sich der er­ste Ab­schluss als in­te­gra­ti­ver Be­stand­teil ei­nes ein­heit­li­chen Aus­bil­dungs­gangs dar­stellt. In­so­weit kommt es vor al­lem auf einen en­gen sach­li­chen Zu­sam­men­hang zwi­schen den Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten an und dar­auf, ob en­ger zeit­li­chen Zu­sam­men­hang ge­ge­ben ist. Im Streit­fall fehlt die­ser, da das be­rufs­prak­ti­sche Jahr eine zeit­li­che Zäsur dar­stellt.

Der Sach­ver­halt:

Das Kind A, ge­bo­ren am 1.10.1994, be­fand sich vom 1.9.2013 bis 25.8.2016 in der dua­len Aus­bil­dung zur Stadt­in­spek­to­rin mit dem Stu­di­en­ab­schluss Ba­che­lor of Laws bei der Stadt. Da­durch er­langte sie die Befähi­gung für die Lauf­bahn im ge­ho­be­nen Dienst. Mit Wir­kung vom 25.8.2016 wurde sie zur Stadt­in­spek­to­rin in das Be­am­ten­verhält­nis auf Probe er­nannt.

Mit Be­scheid vom 3.8.2016 hob das Fi­nanz­amt die Kin­der­geld­fest­set­zung für A gem. § 70 Abs. 2 EStG ab Sep­tem­ber 2016 auf, da A im Au­gust 2016 ihre Aus­bil­dung be­en­det habe. Die Kläge­rin be­an­tragte schließlich am 22.8.2017, rück­wir­kend Kin­der­geld ab Sep­tem­ber 2016 fest­zu­set­zen, da sich die Toch­ter wei­ter­hin in Aus­bil­dung be­finde. Seit dem 1.10.2017 sei sie an der Uni­ver­sität für einen be­rufs­be­glei­ten­den Wei­ter­bil­dungs­stu­di­en­gang ein­ge­schrie­ben. Den An­trag lehnte das Fi­nanz­amt ab und wies den Ein­spruch der Kläge­rin als un­begründet zurück, da A eine Er­werbstätig­keit nach Ab­schluss erst­ma­li­ger Be­rufs­aus­bil­dung ausüben würde.

Mit ih­rer Klage ver­folgte die Kläge­rin ihr Be­geh­ren wei­ter. Sie führte zur Begründung aus, dass ihre Toch­ter ihr Be­rufs­ziel im Au­gust 2016 mit Ab­schluss der dua­len Aus­bil­dung zur Stadt­in­spek­to­rin noch nicht er­reicht habe. Ihr Be­rufs­ziel sei es von An­fang ge­we­sen, in den höheren nicht­tech­ni­schen Ver­wal­tungs­dienst zu ge­lan­gen. Ihre Toch­ter habe das Stu­dium zum frühestmögli­chen Zeit­punkt be­gon­nen.

Die Klage hatte je­doch vor dem FG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Die Kläge­rin hat für die Zeit von Sep­tem­ber 2016 bis Ok­to­ber 2017 für ihre Toch­ter A kei­nen An­spruch auf Kin­der­geld gem. §§ 62 ff. EStG. Ein Kin­der­geld­an­spruch der Kläge­rin setzt vor­aus, dass das Kind, wel­ches das 18. Le­bens­jahr aber noch nicht das 25. Le­bens­jahr voll­en­det hat, für einen Be­ruf aus­ge­bil­det wird, §§ 63 S. 1 Abs. 1 Nr. 1, S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG. Nach Ab­schluss ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung oder ei­nes Erst­stu­di­ums wird das Kind in die­sen Fällen nur berück­sich­tigt, wenn es kei­ner Er­werbstätig­keit nach­geht. Un­schädlich sind da­bei Er­werbstätig­kei­ten mit ei­ner re­gelmäßigen wöchent­li­chen Ar­beits­zeit mit bis zu 20 Stun­den, ein Aus­bil­dungs­verhält­nis oder ein ge­ringfügi­ges Be­schäfti­gungs­verhält­nis.

Im Streit­fall hat das Kind im Au­gust 2016 eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen. Während der nach­fol­gen­den Zeit hat sie mehr als 20 Stun­den in der Wo­che ge­ar­bei­tet und sie be­fand sich auch nicht in einem Aus­bil­dungs­verhält­nis. Für die Frage, ob bei ei­ner mehr­ak­ti­gen Aus­bil­dung auch ein nach­fol­gen­der Ab­schluss in einem Aus­bil­dungs­gang Teil der Erst­aus­bil­dung sein kann, ist nach ständi­ger Recht­spre­chung dar­auf ab­zu­stel­len, ob sich der er­ste Ab­schluss als in­te­gra­ti­ver Be­stand­teil ei­nes ein­heit­li­chen Aus­bil­dungs­gangs dar­stellt. In­so­weit kommt es vor al­lem auf einen en­gen sach­li­chen Zu­sam­men­hang zwi­schen den Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten an und dar­auf, ob die Ab­schnitte in einem en­gen zeit­li­chen Zu­sam­men­hang durch­geführt wer­den.

Nach die­sen Grundsätzen stellt die duale Aus­bil­dung der Toch­ter der Kläge­rin zur Stadt­in­spek­to­rin ver­bun­den mit dem Ba­che­lor­stu­di­en­gang keine Aus­bil­dungs­ein­heit mit dem Mas­ter­stu­dium dar, da das Mas­ter­stu­dium eine be­rufs­prak­ti­sche Er­fah­rung von min­des­tens einem Jahr vor­aus­setzt. Auch wenn ein en­ger sach­li­cher Zu­sam­men­hang an­ge­nom­men wer­den kann, fehlt es je­doch an einem en­gen zeit­li­chen Zu­sam­men­hang. Die durch das be­rufs­prak­ti­sche Jahr ein­ge­tre­tene zeit­li­che Zäsur er­folgt nicht al­lein zur Überbrückung zwi­schen zwei Ab­schnit­ten, son­dern stellt eine ei­genständige Zu­las­sungs­vor­aus­set­zung dar. Die Be­rufs­aus­bil­dung ist durch die mit einem Jahr auch er­heb­li­che be­rufs­prak­ti­sche Zeit be­wusst un­ter­bro­chen.

Die Be­rufstätig­keit der Toch­ter der Kläge­rin als Stadt­in­spek­to­rin mit ei­ner Voll­zeit­stelle nach Ab­schluss der Aus­bil­dung ab Sep­tem­ber 2016 stellt zu­dem eine i.S.d. § 63 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG schädli­che Er­werbstätig­keit dar. Diese Be­rufstätig­keit begründet auch kein Aus­bil­dungs­verhält­nis, durch wel­ches das Ba­che­lor­stu­dium mit dem Mas­ter­stu­dium verknüpft würde, da bei der Tätig­keit die Er­brin­gung be­zahl­ter Ar­beits­leis­tung im Vor­der­grund steht und kein Aus­bil­dungs­plan vor­han­den ist. Al­lein die Er­lan­gung be­ruf­li­cher Er­fah­rung reicht für die An­nahme ei­nes Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses nicht aus. Das Mas­ter­stu­dium ab­sol­viert die Toch­ter der Kläge­rin in Ei­gen­in­itia­tive be­rufs­be­glei­tend zur ih­rer Tätig­keit.

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