Der Sachverhalt:
Bei den Klägern handelte es sich um ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht in Anspruch genommen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 % verzinst.
Die Gründe:
Die Kündigung des Bausparvertrages durch die Beklagte war unwirksam.
Anders als bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme stand der Beklagten im vorliegenden Fall kein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Insbesondere lagen die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor, da die Beklagte - in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin - das Darlehen nicht "vollständig empfangen" hatte. Vollständig empfangen hat eine Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht ist und nicht bereits dann, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif ist.
Eine entsprechende Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kam im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäftes nicht in Betracht. Die Beklagte war nicht schutzlos. Sie kann ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. Kommt der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nach, so besteht nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Kündigungsrecht.
Damit hat sich der Senat der Ansicht des OLG Stuttgart (Urt. v. 30.3.2016, Az. 9 U 171/15) angeschlossen. Allerdings ist die Frage des Kündigungsrechtes von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme bisher von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet worden, weshalb die Revision zugelassen wurde.