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Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife

OLG Karlsruhe 8.11.2016, 17 U 185/15

Im Hin­blick auf die Be­son­der­hei­ten des Bau­spar­ge­schäftes kommt eine ent­spre­chende An­wen­dung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Be­tracht. Bau­spar­kas­sen sind nicht schutz­los und können einen An­spruch auf wei­tere Be­spa­rung des Ver­tra­ges bis zum Er­rei­chen der Bau­spar­summe durch­set­zen.

Der Sach­ver­halt:
Bei den Klägern han­delte es sich um ein Ehe­paar, das be­reits im Jahr 1991 einen Bau­spar­ver­trag über eine Bau­spar­summe von 23.000 DM bei der Be­klag­ten ab­ge­schlos­sen hatte. Der Bau­spar­ver­trag war seit 2002 zu­tei­lungs­reif, das Dar­le­hen wurde al­ler­dings von den Klägern nicht in An­spruch ge­nom­men. Das Bau­spar­gut­ha­ben wird nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen mit 2,5 % ver­zinst.

Im Jahr 2015 kündigte die be­klagte Bau­spar­kasse den Ver­trag. Die Kläger woll­ten den Ver­trag hin­ge­gen fort­set­zen und klag­ten hier­ge­gen. Das LG gab der Klage statt. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten blieb vor dem OLG er­folg­los. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BGH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kündi­gung des Bau­spar­ver­tra­ges durch die Be­klagte war un­wirk­sam.

An­ders als bei vollständi­ger An­spa­rung der Bau­spar­summe stand der Be­klag­ten im vor­lie­gen­den Fall kein ge­setz­li­ches Kündi­gungs­recht zu. Ins­be­son­dere la­gen die Vor­aus­set­zun­gen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor, da die Be­klagte - in der An­spar­phase recht­lich in der Rolle der Dar­le­hens­neh­me­rin - das Dar­le­hen nicht "vollständig emp­fan­gen" hatte. Vollständig emp­fan­gen hat eine Bau­spar­kasse das Dar­le­hen, wenn die Bau­spar­summe er­reicht ist und nicht be­reits dann, wenn der Bau­spar­ver­trag zu­tei­lungs­reif ist.

Eine ent­spre­chende An­wen­dung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kam im Hin­blick auf die Be­son­der­hei­ten des Bau­spar­ge­schäftes nicht in Be­tracht. Die Be­klagte war nicht schutz­los. Sie kann ih­ren An­spruch auf wei­tere Be­spa­rung des Ver­tra­ges bis zum Er­rei­chen der Bau­spar­summe durch­set­zen. Kommt der Bau­spa­rer die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, so be­steht nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ein Kündi­gungs­recht.

Da­mit hat sich der Se­nat der An­sicht des OLG Stutt­gart (Urt. v. 30.3.2016, Az. 9 U 171/15) an­ge­schlos­sen. Al­ler­dings ist die Frage des Kündi­gungs­rech­tes von Bau­spar­kas­sen bei nicht vollständig an­ge­spar­ter Bau­spar­summe bis­her von den Ober­ge­rich­ten un­ter­schied­lich be­ant­wor­tet wor­den, wes­halb die Re­vi­sion zu­ge­las­sen wurde.

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