Der Sachverhalt:
Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am Stammkapital der GmbH war er nicht beteiligt. Im Juli 2007 hatte der Kläger mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand des Klägers. Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge i.H.v. monatlich 6.000 €, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten.
Gründe:
Das angefochtene Urteil war aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Letztlich war aber die Klage gegen den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid zulässig und begründet, da der Bescheid rechtswidrig war.
Die Zuführungen zu dem Zeitwertkonto nach der Wertguthabenvereinbarung stellten keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn des Klägers dar. Schließlich unterliegt nur zugeflossener Arbeitslohn der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug. Der Kläger hatte allerdings von der GmbH i.H.d. Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und hatte nach der mit der GmbH abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarung über die Gutschriften im Streitjahr auch nicht verfügen können.
Die Wertguthabenvereinbarung stellte auch keine Vorausverfügung des Klägers über seinen Arbeitslohn, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften bewirkt hätte, dar. Vielmehr hatte der Kläger mit der Wertguthabenvereinbarung nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.6.2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.) gilt dies auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie im vorliegenden Fall. Diese sind nämlich wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer ist für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten sind allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt.
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