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Steuerberatung

Kein Lohnzufluss bei Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand

BFH 22.2.2018, VI R 17/16

Gut­schrif­ten auf einem Wert­gut­ha­ben­konto zur Fi­nan­zie­rung ei­nes vor­zei­ti­gen Ru­he­stands sind kein ge­genwärtig zu­fließender Ar­beits­lohn und des­halb erst in der Aus­zah­lungs­phase zu ver­steu­ern. Dies gilt ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung auch für Fremd-Ge­schäftsführer ei­ner GmbH.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war Ge­schäftsführer ei­ner GmbH und er­zielte aus die­ser Tätig­keit Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Am Stamm­ka­pi­tal der GmbH war er nicht be­tei­ligt. Im Juli 2007 hatte der Kläger mit sei­ner Ar­beit­ge­be­rin eine Wert­gut­ha­ben­ver­ein­ba­rung ab­ge­schlos­sen. Da­bei han­delte es sich um eine Ver­ein­ba­rung zur Fi­nan­zie­rung für den vor­zei­ti­gen Ru­he­stand des Klägers. Er ver­zich­tete auf die Aus­zah­lung lau­fen­der Bezüge i.H.v. mo­nat­lich 6.000 €, die ihm erst in der späte­ren Frei­stel­lungs­phase aus­ge­zahlt wer­den soll­ten.

Die GmbH un­ter­warf die Zuführun­gen zu dem Wert­gut­ha­ben des Klägers nicht dem Lohn­steu­er­ab­zug. Das Fi­nanz­amt war hin­ge­gen der An­sicht, die Wert­gut­schrif­ten hätten zum Zu­fluss von Ar­beits­lohn beim Kläger geführt und for­derte für das Streit­jahr 2010 die Lohn­steuer nach. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil des FG auf und änderte den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid da­hin­ge­hend, dass die Einkünfte des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit um 85.000 € her­ab­ge­setzt wer­den.

Gründe:
Das an­ge­foch­tene Ur­teil war aus ver­fah­rens­recht­li­chen Gründen auf­zu­he­ben. Letzt­lich war aber die Klage ge­gen den streit­ge­genständ­li­chen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid zulässig und begründet, da der Be­scheid rechts­wid­rig war.

Die Zuführun­gen zu dem Zeit­wert­konto nach der Wert­gut­ha­ben­ver­ein­ba­rung stell­ten kei­nen ge­genwärtig zu­fließen­den Ar­beits­lohn des Klägers dar. Schließlich un­ter­liegt nur zu­ge­flos­se­ner Ar­beits­lohn der Ein­kom­men­steuer und dem Lohn­steu­er­ab­zug. Der Kläger hatte al­ler­dings von der GmbH i.H.d. Gut­schrif­ten auf dem Wert­gut­ha­ben­konto keine Aus­zah­lun­gen er­hal­ten und hatte nach der mit der GmbH ab­ge­schlos­se­nen Wert­gut­ha­ben­ver­ein­ba­rung über die Gut­schrif­ten im Streit­jahr auch nicht verfügen können.

Die Wert­gut­ha­ben­ver­ein­ba­rung stellte auch keine Vor­aus­verfügung des Klägers über sei­nen Ar­beits­lohn, die den Zu­fluss im Zeit­punkt der Gut­schrif­ten be­wirkt hätte, dar. Viel­mehr hatte der Kläger mit der Wert­gut­ha­ben­ver­ein­ba­rung nur auf die Aus­zah­lung ei­nes Teils sei­nes Bar­lohns zu­guns­ten ei­ner Zah­lung in der Frei­stel­lungs­phase ver­zich­tet. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 17.6.2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.) gilt dies auch für Fremd-Ge­schäftsführer ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft wie im vor­lie­gen­den Fall. Diese sind nämlich wie alle an­de­ren Ar­beit­neh­mer zu be­han­deln. Die bloße Or­gan­stel­lung als Ge­schäftsführer ist für den Zu­fluss von Ar­beits­lohn ohne Be­deu­tung. Be­son­der­hei­ten sind al­len­falls bei be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführern ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ge­recht­fer­tigt.

Link­hin­weis:

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