Mit Urteil vom 18.08.2021 (Az. XI R 43/20) befasste sich der BFH abermals mit der Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG. Die Vorschrift sieht einen rückwirkenden Teilwertansatz vor, soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zum Buchwert der Anteil eines Körperschaftsteuersubjekts an diesen Wirtschaftsgütern begründet wird oder sich erhöht.
Nach Auffassung des BFH ist der Anwendungsbereich der Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion einzuschränken, soweit in Folge der vollentgeltlichen Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an der die Wirtschaftsgüter aufnehmenden Personengesellschaft im Ergebnis die stillen Reserven der eingebrachten Wirtschaftsgüter aufgedeckt werden. Dies gehe aus dem Gesetzeszweck hervor, nach der die Sperrfristregelung verhindern soll, dass stille Reserven unversteuert auf ein Körperschaftsteuersubjekt überspringen und daraus steuerliche Vorteile gezogen werden können. Der Charakter der Norm als Rückausnahme zur Buchwertübertragung sehe einen rückwirkenden Teilwertansatz und folglich eine Nachversteuerung der Übertragung nur für bestimmte Fallkonstellationen vor. Im Urteilsfall verneinte der BFH damit einen Sperrfristverstoß.